Hallo !
WICHTIGER HINWEIS :
Nach 3 ! neuen Urteilen sind die Angaben zum Inhaber in der DENIC-Datenbank
"nichts" wert! Käufer von Domains sollten sich immer vergewissern, dass der
in der DENIC-Datenbank eingetragende Inhaber auch der tatsächliche Inhaber
ist. Hierzu ist ein lückenloser Lebenslauf der Domain notwendig !
z.B.: sämtliche Rechnungen aus den Vorjahren bis zur 1. Registrierung !
DENIC kann eine Domain auch 2 x vergeben ( vergleichbar Doppelvermietung) !!!!
OLG Brandenburg - Urteil vom 15.09.10 - 3 U 164/09 - gewinn.de II
=> Bürgerservice Berlin - Brandenburg
Suche unter dem Stichwort " Domain "
Auszug aus dem Urteil :
Die Eintragungen in die WHOIS-Datenbank der DENIC genießen allerdings, worauf der Kläger selbst völlig zutreffend hingewiesen hat, weder öffentlichen Glauben noch ermöglichen sie sonst einen gutgläubigen Erwerb von Rechten an einer Internet-Domain. Sie haben auch keinerlei konstitutive Wirkungen. Bei der DENIC-Datenbank handelt es sich um ein rein privates Verzeichnis der Vertragspartner der Domain-Vergabestelle.
...
Mit öffentlichen Katastem und Baulastenverzeichnissen, deren Berichtigung - nach verbreiteter Auffassung (vgl. dazu BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 17, § 1004 Rdn. 116, m.w.N.) - gemäß § 1004 BGB verlangt werden können soll, hat die WHOIS-Datenbank der DENIC nichts gemein.
ebenso auch :
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27.07.10 - Az.: 2-7 O 33/09 - gewinn.de I
Internet-Law » LG Frankfurt: “gewinn.de”
domain-recht.de - News: gewinn.de – Gericht bestätigt Umzug wider Willen
CTL
WICHTIGER HINWEIS :
Nach 3 ! neuen Urteilen sind die Angaben zum Inhaber in der DENIC-Datenbank
"nichts" wert! Käufer von Domains sollten sich immer vergewissern, dass der
in der DENIC-Datenbank eingetragende Inhaber auch der tatsächliche Inhaber
ist. Hierzu ist ein lückenloser Lebenslauf der Domain notwendig !
z.B.: sämtliche Rechnungen aus den Vorjahren bis zur 1. Registrierung !
DENIC kann eine Domain auch 2 x vergeben ( vergleichbar Doppelvermietung) !!!!
OLG Brandenburg - Urteil vom 15.09.10 - 3 U 164/09 - gewinn.de II
=> Bürgerservice Berlin - Brandenburg
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Auszug aus dem Urteil :
Die Eintragungen in die WHOIS-Datenbank der DENIC genießen allerdings, worauf der Kläger selbst völlig zutreffend hingewiesen hat, weder öffentlichen Glauben noch ermöglichen sie sonst einen gutgläubigen Erwerb von Rechten an einer Internet-Domain. Sie haben auch keinerlei konstitutive Wirkungen. Bei der DENIC-Datenbank handelt es sich um ein rein privates Verzeichnis der Vertragspartner der Domain-Vergabestelle.
...
Mit öffentlichen Katastem und Baulastenverzeichnissen, deren Berichtigung - nach verbreiteter Auffassung (vgl. dazu BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 17, § 1004 Rdn. 116, m.w.N.) - gemäß § 1004 BGB verlangt werden können soll, hat die WHOIS-Datenbank der DENIC nichts gemein.
ebenso auch :
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27.07.10 - Az.: 2-7 O 33/09 - gewinn.de I
Internet-Law » LG Frankfurt: “gewinn.de”
domain-recht.de - News: gewinn.de – Gericht bestätigt Umzug wider Willen
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