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WICHTIG : Angaben in der DENIC-Datenbank zum Inhaber sind wertlos !!!!

CTL

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09. Juni 2009
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45
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0
Hallo !

WICHTIGER HINWEIS :

Nach 3 ! neuen Urteilen sind die Angaben zum Inhaber in der DENIC-Datenbank
"nichts" wert! Käufer von Domains sollten sich immer vergewissern, dass der
in der DENIC-Datenbank eingetragende Inhaber auch der tatsächliche Inhaber
ist. Hierzu ist ein lückenloser Lebenslauf der Domain notwendig !
z.B.: sämtliche Rechnungen aus den Vorjahren bis zur 1. Registrierung !


DENIC kann eine Domain auch 2 x vergeben ( vergleichbar Doppelvermietung) !!!!



OLG Brandenburg - Urteil vom 15.09.10 - 3 U 164/09 - gewinn.de II
=> Bürgerservice Berlin - Brandenburg
Suche unter dem Stichwort " Domain "

Auszug aus dem Urteil :

Die Eintragungen in die WHOIS-Datenbank der DENIC genießen allerdings, worauf der Kläger selbst völlig zutreffend hingewiesen hat, weder öffentlichen Glauben noch ermöglichen sie sonst einen gutgläubigen Erwerb von Rechten an einer Internet-Domain. Sie haben auch keinerlei konstitutive Wirkungen. Bei der DENIC-Datenbank handelt es sich um ein rein privates Verzeichnis der Vertragspartner der Domain-Vergabestelle.
...

Mit öffentlichen Katastem und Baulastenverzeichnissen, deren Berichtigung - nach verbreiteter Auffassung (vgl. dazu BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 17, § 1004 Rdn. 116, m.w.N.) - gemäß § 1004 BGB verlangt werden können soll, hat die WHOIS-Datenbank der DENIC nichts gemein.

ebenso auch :
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27.07.10 - Az.: 2-7 O 33/09 - gewinn.de I
Internet-Law » LG Frankfurt: “gewinn.de”
domain-recht.de - News: gewinn.de – Gericht bestätigt Umzug wider Willen

CTL
 
Zuletzt bearbeitet:
doppelter Registierungsvertrag

Genauer :

DENIC kann über eine Domain mehrere Domain-Registrierungsverträge abschließen, vergleichbar mit dem Vermieter einer Wohnung, der auch
die Wohnung mehrfach vermieten kann.
Meinung des OLG Brandenburg

Ich weise nur auf die beiden Urteile zur DENIC-Datenbank hin.

Käufer und Verkäufer sollten sich also irgendwie absichern, damit
es Ihnen nicht so ergeht wie in diesem Fall. Die Angaben in der
DENIC-Datenbank jedenfalls sind wertlos ! Das haben 2 Gerichte
unabhängig voneinander in Potsdam und Frankfurt/Main festgestellt.

CTL
 
In dem Urteilsbegründung vom OLG Brandenburg steht doch gerade drin, dass nur einer der tatsächliche Inhaber einer Domain sein kann und evtl. anderen allenfalls Schadensersatz in Geldform zustehen kann.

Übrigens klagt der Kläger weiter. Das sind wohl noch keine abschließende Urteile.
 
Bürgerservice Berlin - Brandenburg

Hier der direkte Link zum Urteil. Es ist aber nicht rechtskräftig.

Wenn Du einem Autohändler Vollmacht erteilst, Dein Auto zu verkaufen und es es viel zu billig verkauft, dann kannst Du auch nicht nach Jahren den Kaufvertrag angreifen, hast aber Schadenersatzansprüche gegen den Händler.

In diesem Sinne .... sei Weise bei der Auswahl Deines Providers und achte nicht nur auf den Preis.
 
Es können mehrere Domain-Registrierungsverträge mit DENIC über eine Domain bestehen.
In diesem Fall gibt es also 2 Domain-Inhaber.

Nach Meinung des OLG Brandenburg hat der 1. Domaininhaber noch nicht einmal
einen Anspruch gegen den 2. Domaininhaber, da beide einen Vertrag mit DENIC haben.

Die Sache geht nur vors BGH weil die Rechtsprechung vom OLG Köln - investment.de abweicht.

Unabhängig davon haben aber beide Gerichte festgestellt, dass die DENIC-Datenbank
in jedem Fall nichts wert ist. Egal wie die Sache letztlich ausgeht !

Die DENIC-Datenbank ist in keinster Weise vergleichbar mit Grundbuch, Handelsregister oder Baulastenverzeichnis ! Und genießt daher keinen öffentlichen Glauben !
 
Sorry, aber ein nicht rechtskräftiges Urteil stellt gar nichts fest. Und die Sache geht nicht auf Wunsch des OLG vor den BGH, die haben es nur zugelassen. Es geht auf Wunsch von Berufungskläger oder Berufungsbeklagten vor den BGH.

Ich verstehe die Ausführungen im Übrigen deutlich anders als Du.

Du magst mehr Erfahrung in solchen Dingen als ich haben, aber ich halte Deine Aussagen für etwas gewagt.
 
Hallo Stephan !

Das OLG Brandenburg führt aus :

E. Die Revision wird vom Senat - unbeschränkt - zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 133 GVG).


Hier geht es aber nur um die Frage ob die DENIC-Datenbank "berichtigt" werden muß.
Das Gericht hat dem Kläger ja zuerkannt, dass er "auch" Domain-Inhaber ist. Die Frage
ist nur welche Konsequenzen das dann hat, wenn 2 Verträge bestehen. Muß der 1. Domain-Inhaber in der DENIC -Datenbank eingetragen werden oder ist es völlig egal,
wer dort steht, weil der 1.Domain-Inhaber ja trotzdem der Inhaber ist.

Wenn ja, dann ist der jetzige Eintrag in der DENIC-Datenbank aber auch falsch !

Also die Angaben in der DENIC-Datenbank sind also in jedem Fall mit "Vorsicht" zu genießen. Maßgeblich ist ein gültiger Vertrag mit DENIC - nicht die Angaben in der Datenbank !
 
Wenn Du einem Autohändler Vollmacht erteilst, Dein Auto zu verkaufen und es es viel zu billig verkauft, dann kannst Du auch nicht nach Jahren den Kaufvertrag angreifen, hast aber Schadenersatzansprüche gegen den Händler.

sehe ich ein wenig anders:
wenn der Provider einen falschen Namen, einer völlig unnbeteiligten Person, in die Inhaber- und admin-c Daten einträgt, kann es doch nicht sein, dass diese Person verklagt und verurteilt wird, und anschließend nun entstandenen Schaden, damit die Ansprüche, beim tatsächlichen Inhaber geltend machen muss.
Genau hier passiert es: dieser Person fehlt es an der Passivlegitimation und darf daher erst gar nicht verklagt werden.
Die Passivlegitimation wäre tatsächlich erst dann vorhanden, wenn der Eintrag in die Datenbank notariell erfolgt wäre.

Bislang sind wir doch von der Willkür der Denic abhängig.
Da sind noch einige Felder, die mit diesem Urteil beackert werden können, wie zum Beispiel Disputeeinnträge oder Freigabe einer Domain, wenn der Domainhaber noch Schulden beim Provider hat.
 
Keine Überraschung

Dies ist doch keine Überraschung.

Die Whois-Abfrage der Denic eG ist nun einmal kein Grundbuch, sondern nur die Datensammlung einer leider nicht allzu zuverlässigen ehrenwerten Gesellschaft.

:(
 
Dies ist doch keine Überraschung.

Die Whois-Abfrage der Denic eG ist nun einmal kein Grundbuch, sondern nur die Datensammlung einer leider nicht allzu zuverlässigen ehrenwerten Gesellschaft.

:(

he, he. Wenn das auch die Denic einsehen würde, wären wir viel weiter
 
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