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Wieder interessantes Urteil betr. ungenutzte Doms

eine.info

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Keine Verwechslungsgefahr durch ungenutzte Domain

JurPC veröffentlicht ein interessantes Urteil in einem Domain-Streit, das im vergangenen Jahr vom OLG Karlsruhe (6 U 13/01) gefällt wurde. Es ging dabei um die Domain dino.de, die von der Freenet AG als Betreiber des Verzeichnisses dino-online.de beansprucht wurde.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20020017.htm

Dino-online.de, 1996 hervorgegangen aus dem Deutschen InterNet Organisationssystem (DINO) des Instituts für betriebswirtschaftliche Geldwirtschaft der Universität Göttingen, wurde im Jahr 1999 von Mobilcom übernommen. Die Freenet AG (Mobilcom) betreibt das Verzeichnis damit als Rechtsnachfolger der früheren Betreiber. Sie beruft sich in ihrer Klage auf einen Markeneintrag "Dino" (1997), der von dem Vorgänger veranlasst worden war.

Das LG Karlsruhe hatte in 1. Instanz den Inhaber der Domain dino.de, die Cinetic GmbH, zur Unterlassung des Gebrauchs und zur Löschung der Domain verurteilt. Cinetic ist übrigens Gründerin des inzwischen ebenfalls in anderen Händen (Web.de AG) befindlichen Verzeichnisses web.de. Das aber nur am Rande. Das Unternehmen legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.

Dieser Berufung wurde nun stattgegeben. Die ungenutzte Domain dino.de stellt demnach noch keine "kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr" dar. Die Domain sei "ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe" registriert worden. Das LG wiederum hatte nach Auffassung des OLG eine abstrakte markenrechtliche Verwechslungsgefahr erkannt, weil beide Seiten als Internet-Dienstleister auftreten. Doch das ist demnach nicht gerechtfertigt. Eine Verwechslungsgefahr besteht nur dann, wenn die Domain für ein Produkt oder eine Dienstleistung verwendet wird, für die die Marke entsprechend ihrer Eintragung (Klasse) Schutz bietet.

Auch könne der Beklagten nicht der Vorwurf einer unlauteren bzw. sittenwidrigen Behinderung gemacht werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Reservierung der Domain "ausschließlich in der Absicht erfolgt wäre, die Domain für einen anderen zu 'sperren', um ihn an der Nutzung der Domain zu hindern".

Dieses Urteil ist damit begrüßenswert, denn es schützt registrierte, aber noch nicht genutzte Domains vor Übergriffen durch Markeninhaber. Man sollte in diesem Urteil auch keinen Widerspruch zur Entscheidung in Sachen der ebenfalls ungenutzten, generischen Domain literaturen.de sehen.

http://www.intern.de/news/2491.html


Dort lag der Fall insofern anders, als der Beklagte selbst angegeben hatte, die Domain entweder zu verkaufen oder eventuell ein Literaturangebot darunter aufzubauen. Das Gericht sah daher - vielleicht irrig, aber auch unwidersprochen - keine andere Nutzungsmöglichkeit als eine solche, die mit den Interessen des Herausgebers der Zeitschrift Literaturen kollidiert.

Was allerdings die Einschätzung des OLG Karlsruhe angeht, die Domain sei nicht registriert worden, um sie für einen anderen zu "sperren": Ein Detail scheint der Kläger dabei nicht vorgebracht zu haben, das beim Gericht für eine andere Auffassung gesorgt haben könnte: 1996, als aus dem universitären Projekt ein kommerzielles Verzeichnis entstehen sollte, hatte der - damals wg. web.de - Noch-Konkurrent Cinetic die Domain registrieren lassen.

Und 1996 wurde die Domain auch genutzt: Sie zeigte zumindest vorübergehend das Bild eines Comic-Dinosauriers, angetan mit Schlafmütze und Rauschebart. Die damit verbundene Botschaft lag auf der Hand: Der Konkurrent DINO hatte es versäumt, die Domain dino.de rechtzeitig zu reservieren. Das DINO-Projekt musste auf dino-online.de ausweichen.

Quelle: www.intern.de

Ciao
www.eine.info
 
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