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Wirkt eine Typo-Marke auch auf die korrekte Schreibform?

Paul_Kuhn

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13. Okt. 2005
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12
Angenommen, jemand meldet auf einen Typo-Domainnamen eine Marke an.
Wirkt sich die auch auf die Domain mit der korrekten Schreibweise aus?

Ahoi!
 
Danke für die Links, die mir allerdings schon bekannt waren. Richtig schlau bin
ich daraus allerdings auch nicht geworden. In dem von mir geschilderten
"fiktiven" Fall geht es ja genau andersrum, nämlich um eine mögliche
Rufausbeutung durch eine "korrekt geschriebene" Domain.

fiktives Beispiel:
er: Marke auf "Erbsndosen" <-> ich: "Erbsendosen"

Ahoi!
 
Interessante Frage. Wenn ich Dich richtig verstehe wäre dann ja die richtige Schreibweise ein Typo der Marke.

Wäre wohl ne Einzelfallentscheidung, da sowas nicht jeden Tag vorkommt. Vermutlich spielt dabei dann auch eine Rolle, wie bekannt die Marke tatsächlich ist und wie gebräuchlich der Begriff in der richtigen Schreibweise ist.
 
also könnte man z.b. auf einen sehr gebräuchlichen, generischen Begriff, den jeder kennt und jeder nutzt, eine Typo-Marke anmelden.

Der generische Begriff wäre als Marke nicht zulässig, der Typo eventuell schon.

Also erstmal den Typo als Marke anmelden, 1-2 Jahre ne schöne Marke aufbauen und dann die generische Domain einklagen.
 
also könnte man z.b. auf einen sehr gebräuchlichen, generischen Begriff, den jeder kennt und jeder nutzt, eine Typo-Marke anmelden.

Der generische Begriff wäre als Marke nicht zulässig, der Typo eventuell schon.

Also erstmal den Typo als Marke anmelden, 1-2 Jahre ne schöne Marke aufbauen und dann die generische Domain einklagen.

auch durch eine Markenanmeldung wird ein Typo nicht generisch...
wie soll das also gehen?

grüsse,
engel
 
Die Frage ist wohl wofür die Typo-Marke verwendet wird.

Wenn jemand eine Marke auf "Erbsndosen" anmeldet um unter diesem Namen Fahrräder zu vermarkten, dann wirst du wohl Probleme bekommen wenn du unter "Erbsendose.de" einen eigenen Fahrrad-Shop eröffnest. Verkauft jemand allerdings Erbsendosen unter dem Begriff "Erbsndosen" dann ist es wohl offensichtlich, dass er sich nur hintenrum einen generischen Begriff sichern möchte. Ich glaube nicht, dass diese Marke auch nur ansatzweise eine Chance hätte etwas gegen jemanden zu unternehmen, der den Begriff "Erbsendose" im eigentlichen Sinne verwendet.

Rechtssicherheit ist das zwar nicht, aber ich würde in so einem Fall notfalls durch alle Instanzen klagen.
 
Genau. Sofern der Schutzbereich der Marke nicht den von der richtigen Schreibweise beschriebenen Bereich tangiert UND der Inhaber der korrekten Variante im geschützten nichtbeschriebenen Bereich aktiv wird denke ich dass es hier durchaus eine Verwechslungsgefahr und damit ein juristisches Problempotenzial geben könnte.

Beispiel: Meldet jemand den Begriff "Doomain" für den Bereich Autozubehör als Marke an und ich biete gleiche Leistungen später unter dem Namen "Domain" an, dann ist einerseits eine Verwechslungsgefahr mit der bestehenden Marke gegeben und andererseits kann ich mich nicht auf den beschreibenden Charakter berufen, da der Begriff ja nicht beschreibend genutzt wird. Also verletze ich damit (Nutzung und entsprechende Bekanntheit der Marke vorausgesetzt) Rechte des Inhabers. Eine Löschung oder gar Übertragung der entsprechenden und ja auch beschreibend nutzbaren Domain hätte ich zwar aller Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, aber die Nutzung im geschützten Bereich könnte mir wahrscheinlich untersagt werden. Ich habe also ein Recht an der Domain, nicht aber an der Nutzung im Bereich der verwechslungsfähigen nichtbeschreibenden Marke. Ob die Domain beschreibend ist oder nicht spielt m.E. nur dann eine Rolle, wenn die strittige Leistung in den beschriebenen Bereich fällt. Auch die Eintragung einer gleichlautenden Marke dürfte nur dann ein Problem darstellen.
Ein beschreibender Begriff sollte nach meiner Wahrnehmung jedoch auch dann keinerlei Unterscheidungskraft für den beschriebenen Bereich erlangen wenn er naheliegend falsch geschrieben ist. Damit gibt es keine Verwechslungsgefahr und somit auch kein Risiko für den Inhaber der korrekten Variante.
Ich bin aber bekanntermassen kein Jurist :)
Gruss,
Holger

Nachtrag: §23 MarkenG enthält die Antwort.

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr (...)
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen (...)
Die beschreibende Nutzung von Begriffen ist auch dann statthaft, wenn es eine identische oder ähnlichlautende Marke gibt.
 
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