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Wortmarke beantragt

mystica

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01. Nov. 2014
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Hallo liebe Domainer,

aus aktuellem Anlass möchte ich mal fragen inwieweit Ihr folgenden Sachverhalt bewerten würdet bzw. vielleicht hat ja hierbei bereits jemand Erfahrungen sammeln können.

Wenn im DPMAregister für eine Wortmarke der Aktenzustand auf "Anmeldung eingegangen" steht, also demnach die Wortmarke noch nicht offiziell eingetragen wurde, wie kritisch ist es dann zu sehen, eine Domain unter diesem Namen zu registrieren? Es handelt sich hierbei um keine Firmierung sondern eigentlich um einen "allgemeinen Begriff" aus dem englischem "Sprachgebrauch". Wäre es denn unmittelbar nach dem Eintrag im Namensregister bereits strafbar, den Namen der Domain registriert zu haben, auch wenn die Homepage nicht mit Leben gefüllt ist?

Wer kann hierzu mehr sagen?

Für Eure Unterstützung besten Dank :wavey:

Beste Grüße
 
Hallo Thomas,

ok das bringt Licht ins Dunkle.

Vielen Dank

LG
 
Wäre es denn unmittelbar nach dem Eintrag im Namensregister bereits strafbar, den Namen der Domain registriert zu haben, auch wenn die Homepage nicht mit Leben gefüllt ist?

Beste Grüße

Ich wüsste nicht, dass dies einen Straftatbestand darstellen könnte.

Aber es kann sein, dass du bereits mit Registrierung der Domain ein Kennzeichen-, Namens- oder Markenrecht verletzt hast.

Somit könnte z.B. ein Markenrechtsinhaber ggf. und z.B. einen Anspruch
-auf Unterlassung der Nutzung der Domain durch dich haben,
-auf Löschung der Domain haben,
-einen Dispute-Eintrag beantragen

und ggf. einen Anwalt beauftragen, dir o.a. mitzuteilen.

Wie immer kommt es auf den konkreten Einzelfall an. <<<--- keine Rechtsberatung!!!
 
Ich wüsste nicht, dass dies einen Straftatbestand darstellen könnte.

Aber es kann sein, dass du bereits mit Registrierung der Domain ein Kennzeichen-, Namens- oder Markenrecht verletzt hast.

Hallo DomainKontor,

Du hast natürlich recht und ich muss meinen Satz etwas entschärfen ;-). Vielmehr meinte ich, wie du richtig klargestellt hast, die mögliche Verletzung des Namensrechts. War von mir etwas ungeschickt formuliert. Letztendlich sollte durch meine Frage auch ein mögliches Schreiben eines Anwalts umgangen werden, was unter Umständen mit hohen Anwaltskosten und viel Theater verbunden wäre.

Einen schönen Abend.

LG
 
In jedem Fall kommt es meiner Meinung nach auch darauf an, in welchem Zusammenhang die Wortmarke angemeldet bzw. verwendet wird.
 
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