Hallo,
habe gestern diese Meldung erhalten und möchte sie euch nicht vorenthalten.
Kurzfassung:
Eine Firma hat gegen Arcor eine einstweilige Verfügung beantragt,
den Zugang zu google.de und google.com zu sperren,
da mit Google pornografische bzw. tierpornografische Inhalte aufgerufen werden können
und Google kein Altersverifizierungssystem einsetzt.
Die einstweilige Verfügung wurde abgelehnt.
Gruß
Norbert
Und hier die ausführliche Meldung:
LG Frankfurt: Zugang zu Tierpornografie mittels GOOGLE muss nicht gesperrt werden // Huch Medien ./. ARCOR
Schwere Niederlage für deutschen Jugendschutz
Die in Mainz ansässige Huch Medien GmbH hat heute mitgeteilt, dass die
3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihren Antrag auf
einstweilige Verfügung gegen den Internet Service Provider Arcor
zurückgewiesen habe (Az.: 2-03 O 526/07). In der Absicht, auf gewisse
Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht hinzuweisen, hatte das
Mainzer Unternehmen beantragt, dass Arcor die Webseiten Google
und Google unverzüglich sperrt. Wie nachgewiesen werden
konnte, können mittels der Suchmaschine Google problemlos und
sekundenschnell tausende von tierpornografischen und sonstigen
pornografischen Bildern angezeigt und gefunden werden. Das Verbreiten
von Tierpornografie ist in Deutschland strafrechtlich verboten. Google
setzt auch kein Altersverifikationssystem ein. Deshalb können sich
auch Minderjährige mittels Google ohne weiteres Zugang zu einfacher
Pornografie und Tierpornografie verschaffen. Dies alles ist Arcor
bekannt. Arcor stellt seinen Kunden dennoch weiterhin den Zugang zu
den Webseiten Google und Google zur Verfügung und
unterstützt dadurch deren Verbreitung. Noch im Oktober hatte eine
andere Kammer des Landgerichts Frankfurt verfügt, dass Arcor die
pornografische Webseite you porn .com zu sperren habe. Auf you porn .com wird, soweit bekannt, nur so genannte einfache
Pornografie verbreitet, nicht jedoch Tierpornografie.
Der Beschluss des LG Frankfurt liegt dieser Pressemitteilung im vollen
Wortlaut bei. Darin heißt es unter anderem, Arcor als Access-Provider
stelle lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und
mache die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst
zugänglich. Diese Feststellung überrascht, da Arcor als
Zugangsprovider seinen Kunden überhaupt erst ermöglicht, die Webseiten
Google und Google abzurufen, und ihnen somit auch den
Zugang zu den durch die Webseiten verbreiteten Inhalten bewusst
vermittelt.
Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, sagte: "Der
Beschluss des LG Frankfurt ist eine interessante Nachricht für
Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit.
Deren deutsche Helfer und Helfershelfer können nach Meinung des
Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen, der Zugang zu
pornografischen Bildern kann nicht unterbunden werden. Man kann dies
als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, für den
deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe. Nach
Auffassung der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt ist die Seite you porn .com, auf der für Minderjährige nachweislich unschädliche
einfache Pornografie angeboten wird, zu sperren. Dagegen sind nach
Ansicht der 3. Zivilkammer die Seiten wie google.de oder google.com,
auf denen massenweise verbotene Tierpornografie zugänglich gemacht
wird, nicht zu sperren. Eine solche Rechtsprechung ist sowohl für
Juristen als auch juristische Laien unverständlich. Wir werden deshalb
gegen den Beschluss Beschwerde einlegen und sind auf die Entscheidung
des OLG Frankfurt gespannt."
Eine Artikel zum Eilantrag finden sie unter:
heise online - Arcor soll Google sperren
Beschluss des LG Frankfurt im Original:
http://www.huchmedien.de/presse/beschluss.pdf
habe gestern diese Meldung erhalten und möchte sie euch nicht vorenthalten.
Kurzfassung:
Eine Firma hat gegen Arcor eine einstweilige Verfügung beantragt,
den Zugang zu google.de und google.com zu sperren,
da mit Google pornografische bzw. tierpornografische Inhalte aufgerufen werden können
und Google kein Altersverifizierungssystem einsetzt.
Die einstweilige Verfügung wurde abgelehnt.
Gruß
Norbert
Und hier die ausführliche Meldung:
LG Frankfurt: Zugang zu Tierpornografie mittels GOOGLE muss nicht gesperrt werden // Huch Medien ./. ARCOR
Schwere Niederlage für deutschen Jugendschutz
Die in Mainz ansässige Huch Medien GmbH hat heute mitgeteilt, dass die
3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihren Antrag auf
einstweilige Verfügung gegen den Internet Service Provider Arcor
zurückgewiesen habe (Az.: 2-03 O 526/07). In der Absicht, auf gewisse
Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht hinzuweisen, hatte das
Mainzer Unternehmen beantragt, dass Arcor die Webseiten Google
und Google unverzüglich sperrt. Wie nachgewiesen werden
konnte, können mittels der Suchmaschine Google problemlos und
sekundenschnell tausende von tierpornografischen und sonstigen
pornografischen Bildern angezeigt und gefunden werden. Das Verbreiten
von Tierpornografie ist in Deutschland strafrechtlich verboten. Google
setzt auch kein Altersverifikationssystem ein. Deshalb können sich
auch Minderjährige mittels Google ohne weiteres Zugang zu einfacher
Pornografie und Tierpornografie verschaffen. Dies alles ist Arcor
bekannt. Arcor stellt seinen Kunden dennoch weiterhin den Zugang zu
den Webseiten Google und Google zur Verfügung und
unterstützt dadurch deren Verbreitung. Noch im Oktober hatte eine
andere Kammer des Landgerichts Frankfurt verfügt, dass Arcor die
pornografische Webseite you porn .com zu sperren habe. Auf you porn .com wird, soweit bekannt, nur so genannte einfache
Pornografie verbreitet, nicht jedoch Tierpornografie.
Der Beschluss des LG Frankfurt liegt dieser Pressemitteilung im vollen
Wortlaut bei. Darin heißt es unter anderem, Arcor als Access-Provider
stelle lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und
mache die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst
zugänglich. Diese Feststellung überrascht, da Arcor als
Zugangsprovider seinen Kunden überhaupt erst ermöglicht, die Webseiten
Google und Google abzurufen, und ihnen somit auch den
Zugang zu den durch die Webseiten verbreiteten Inhalten bewusst
vermittelt.
Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, sagte: "Der
Beschluss des LG Frankfurt ist eine interessante Nachricht für
Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit.
Deren deutsche Helfer und Helfershelfer können nach Meinung des
Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen, der Zugang zu
pornografischen Bildern kann nicht unterbunden werden. Man kann dies
als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, für den
deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe. Nach
Auffassung der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt ist die Seite you porn .com, auf der für Minderjährige nachweislich unschädliche
einfache Pornografie angeboten wird, zu sperren. Dagegen sind nach
Ansicht der 3. Zivilkammer die Seiten wie google.de oder google.com,
auf denen massenweise verbotene Tierpornografie zugänglich gemacht
wird, nicht zu sperren. Eine solche Rechtsprechung ist sowohl für
Juristen als auch juristische Laien unverständlich. Wir werden deshalb
gegen den Beschluss Beschwerde einlegen und sind auf die Entscheidung
des OLG Frankfurt gespannt."
Eine Artikel zum Eilantrag finden sie unter:
heise online - Arcor soll Google sperren
Beschluss des LG Frankfurt im Original:
http://www.huchmedien.de/presse/beschluss.pdf
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