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3 Stellige Domains (warum so wertvoll)

mydoys_de

Gesperrt
Registriert
05. Nov. 2005
Beiträge
411
Moin Leute also ich habe mal ne Frage an euch..

Die 3 Stelligen Domains warum haben sie so einen Wert?
Und was gibt es für Unterschiede zwischen denen mit nur aus Buchstaben da gibt es ja garkeine mehr und welchen mit zahlen??


Grund warum ich frage:
Ich habe hier eine Liste aller Möglichen 3 Stelligen .de Domains die nur mit Buchstaben sind alle schon weg aber hier sind noch ne Ganze menge mit nur einer Zahle.
 
Du kannst fragen stellen. Überleg doch mal: dreistellige Domains eignen sich sehr oft als Abkürzungen für bestimmte Begriffe oder Firmennamen und logischerweise sind dabei die Abfolgen dreier Buchstaben teurer, als eine Buchstaben-Zahlen-Kombination, da der Verwendungskreis letzterer Variante wesentlich kleiner ist.
 
Speziell in Deutschland kann das auch sehr teuer für den Domaininhaber werden - siehe AHD.DE Urteil

Harry
 
Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis.
Wieviele Dreisteller gibt es und wieviele Mehrsteller? (>3 und <64)

Ahoi!
 
Hallo

also dreisteller Gemurkse mit Zahlen drin sind wohl aufgrund der Masse noch v vorhanden unter .de und daher nur seltenst mit einem Wert bestückt.. (b2b.de usw) der Rest ab in die Tonne..


Gruss Freakfer
zud.de
yub.de
bzx.de
ciy.de
 
ich denke mal, daß in 5-10 Jahren aufgrund des immer geringer werdenden Angebots auch Viersteller zumindest bei den .com Domains gefragt sein werden. Da sind jedoch zur Zeit sogar noch welche frei, also wird das wohl noch dauern bei nicht sinnvllen Kombinationen wie z.B. yqox.com

grüße
oliver
 
meint ihr, 3 stellige coms sollte man echt noch länger behalten?
ich überlege ja, meine 6jo.com zu verkaufen. was meint ihr, was die in ein paar jahren wert sein könnte?
 
Hallo,

Also ich weiß nur, das 3-stellige com-Domains
auf jeden Fall wesentlich mehr wert sind, als
3-stellige de-Domains.

Gruß
Benjamin
 
Sollte das urteil bestätigt werden, sieht es aber richtig schlecht aus für die Domainergemeinde, insbesondere für Parkinganbieter.

man sollte aber § 21 MarkenG - Verwirkung von Ansprüchen nicht ausser acht lassen.

In dem genannten Fall hat der Kläger schon 2001 seine Rechte an der Domain festgestellt, also innerhalb der 5 jährigen Frist, nach der die s.g. Verwirkung stattfinden kann.
Die Domain wurde 1997 angemeldet.

Zudem war es nur eine Baustellenseite, also kein Inhalt auf der Seite zu sehen, somit gab es keinen Werktitel bzw. die Domain hat keine eigene Kennzeichen erlangt.

Bedeutet für mich, wenn die Domains älter als 5 Jahre sind, content zu der Domain vorhanden war und ist, wird es auch mit einem dann kommenden BGH Urteil schwer werden, wenn sich dann erst jemand meldet und seine Markenansprüche geltend machen möchte.
 
In dem genannten Fall hat der Kläger schon 2001 seine Rechte an der Domain festgestellt, also innerhalb der 5 jährigen Frist, nach der die s.g. Verwirkung stattfinden kann.
Die Domain wurde 1997 angemeldet.

Zudem war es nur eine Baustellenseite, also kein Inhalt auf der Seite zu sehen, somit gab es keinen Werktitel bzw. die Domain hat keine eigene Kennzeichen erlangt.

Interessanter Gedanke, das Markengesetz (MarkenG) komplett auf die Domains zu übertragen. Sehe ich eigentlich als problematisch an aber ich bin auch kein Jurist. M. E. müsste MarkenG Gesetz NUR auf Marken anwendbar sein. Es sei denn, die Behandlung der Domains würde in das MarkenG mit aufgenommen. Derzeit gibt es aber keine Gesetze, die so etwas regeln sondern lediglich Rechtsprechungen einzelner LG, OLG und teilweise des BGH.

Aber auch dann, wenn hier das MarkenG anwendbar wäre, so kenne ich den Paragraphen aus dem Gedächtnis, dass man seine Rechte an der Marke dann verwirkt, wenn man nach ABLAUF der ersten fünf Jahre nach Anmeldung nichts mit der Marke unternommen hat. Folge dessen, dürfte der Paragraph hier eigentlich nicht ziehen, auch wenn es anwendbar wäre.

MarkenG sieht vor, dass eine Marke automatisch gelöscht wird, wenn diese innerhalb von 10 Jahren nicht verlängert wird. Das ist bei den Domains i. d. R. jährlich. Schon deshalb ist es schwierig eine Äquivalenz herzuleiten.
 
ich habe m ich wohl etwas unglücklich ausgedrückt....

Meinte, wenn ein Markeninhaber mit seiner Marke oder seinem Kennzeichen eine Domain herausklagen möchte, so muss er bei einer Domain die älter als 5 Jahre ist und Content hatte bzw. darüber verfügt, schon mit Schwierigkeiten rechnen. Hier greift sicherlich § 21 MarkenG .
Ganz so einfach wird es m.E. auch mit einem BGH Urteil dann auch nicht.

Das wollte ich versuchen mit meinem obernen post auszudrücken.
 

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