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Abmahnung für eine leere Mobi Seite bekommen

Ob die gerichtlich eine Chance haben ist stark zu bezweifeln - der Begriff ist 100 % generisch. Bad Faith liegt hier nicht vor. Ich würde hier auch nicht beigeben. Klarer Nebeneffekt: Die Domain hat einen Wert. .... Die Frage ist hier nur wie geht man hier richtig vor....

Das sehe ich genau so.
Schreib ihnen doch, dass Du aktuell eh in Verhandlungen stehst...
hugo.gif


Gruß
morepas
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man bei google diskret.mobi eingibt erscheint ziemlich weit oben dieser Thread, ich würde das mal ein wenig verschleiern, nicht dass es noch Ärger gibt, weil du das Anwaltsschreiben gepostet hast.
 
@Tea was mich interessieren würde, hat der Verlag seinen eigenen Justiziar bemüht oder einen externen Anwalt? Wenn es der verlagseigene ist, würde ich mal das Gespräch suchen..sehr nett und dem Domainhandel nicht negativ gegenüberstehend!

LG
Thomas
 
Nun, ich würde garnix machen an deiner Stelle. Das Schreiben mal archivieren und einfach vergessen.

Bin mir sehr sicher, daß die dir - als "Privatperson" sowieso nix machen können, wenn du keine Inhalte geschalten hast.
Wie auch?

Bei UWG müsstest du im Wettbewerb mit denen stehen, das impliziert, das du mind. gewerblich sein müsstest und selbst wenn, dann auch noch in deren Branche.

Markenrecht sehe ich auch keines, denn auch da müsstest du wenigstens verunglimpfen oder ausbeuten, was du mit einer leeren Seite auch nicht tust.

Bösgläubigkeit wäre die 3. Möglichkeit, aber das müssen sie dir erstmal beweisen, denn die reine Anmeldung einer Domain ist nicht bösgläubig, wenn du nicht gerade ganz "Dicke" mit denen wärst und wüsstest das die mit der von dir genannten Domain was vorhatten und du zuvor gekommen bist. Da gibt es zum Glück auch mittlerweile ein schönes BGH Urteil dazu das uns seit dem zu Händler macht und nicht mehr zu Grabber.

Die Domain würde ich aus Prinzip nicht löschen/übertragen - die Abmahnung auf keinen Fall unterschreiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wöfür das Ganze ?

Eine Marke schützt NUR den eingetragenen Schutzbereich, d.h. die Klassen.
Eine Wort-Bildmarke ist "schwächer" als eine Wortmarke.
Diese Markenform besteht aus ihrem Gesamtbild, eben mit der Schriftart und Gekritzel drumherum.

Insbesondfere ist der Begriff, wenn generisch, laut Markenrecht nicht eintragungs- oder wenn eingetragen nicht bestandsfähig.
Hier kann sogar ein Antrag auf Löschung gestellt werden, der ja nicht einmal viel kostet.

Eine Abmahnung aufgrund einer eingetragenen Marke ist nicht so leicht durchzusetzen, vielmehr muss auch durch z.Bsp. einen Testkauf oder anderartigen Beweis die beeinträchtigung der Marke dokumentiert und bewiesen werden.

Auch sollte bewiesen werden, dass die Marke bereits im geschäftlichen Verkehr ernstzunehmend genutzt wurde, oder das Produkte mit dem Markennamen vetrieben worden sind.

Eine Marke geniesst 5 Jahre Schutzdauer. Nach Ablauf kann jeder einen Löschungsantrag ganz oder selektiv stellen für die Bereiche die nicht genutzt worden sind. In der Beweispflicht steht der Markeninhaber.
Ist auch Quelle Versand passiert...

Geht es nur um eine Marke oder ist der Firmenname eingetragen.. eine jur. Person.. oder nur ein "Markengrabber" mit Langeweile... ?


Auch kann bei so dummen Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage
das ganze von Deiner Seite auch zur Klärung vor Gericht gebracht werden ( nette Drohinstrument ).

Wenn ich jeden Abmahnen würde, der die Begriffe meiner eingetragenen Marken benutzt, hätte ich viel zu tun ;)


Ich würde denen schreiben, dass die mal ganz schnell das Schreiben zurückziehen sollten, ansonsten wird das ganze von Deinem Fachanwalt für Markenrecht, mit dem Du "bereits gesprochen hast" kostenpflichtig berabeitet und ggf. eine neg. Feststellungsklage eingereicht...

Schlechte und dumme Anwälte gibt es wie schlechte und dumme Handwerker... deshalb nicht alles glauben was auf so einem Wisch steht....

Habe hier auch so etwas rumliegen wo so ein Anwalts***t schreibt, dass er in Kürze gegen mich vor Gericht zieht.. :stupid: warte nun seit vier Jahren :)


Gruß

Markus
 
Hatte ich gepostet...hast es vllt. durch den Seitenwechsel ueberlesen!?

http://consultdomain.de/forum/196351-post10.html

Hallo naomi,

den Link hatte ich gesehen, vielen Dank.

Aus dem LInk geht auch folgender Satz hervor:

Aus Artikel 21 der EU-Verordnung Nr. 874/2004 können Unterlassungsansprüche nur dann hergeleitet werden, wenn Rechte nach nationalem oder europäischen Recht festgestellt worden sind.

Deshalb habe ich noch weitere Urteile gesucht.
 
Vielen Dank für Eure ganzen Tipps.

Ich schließe mich den Meinungen der Rebellen unter Euch an, denn mir geht es auch um das Prinzip. Eine Domain(seite) ohne Inhalt und ohne Logo, kann keine Bildrechte und die fehlenden Inhalte auch keinen Klassen verletzen.

Für den Fall das die mich mit ihrem Blödsinn nicht in Ruhe lassen und weitere Zeit Kosten, werde ich eine negative Feststellungklage und gleichzeitig eine (Teil)Löschung der beschreibenden Bild-/Wortmarke beantragen.

Ich habe ja von Euch gute Tipps für spezialisierte Anwälte erhalten, die sogar Großkonzernen Ende 2008 vor dem BGH das deutsche Recht etwas näher gebracht haben.

Viele Grüße


Tea
 
Anwälte

Hallo Leute hier im Board,

also diese Anwälte hätte ich auch gerne kennengelernt, (Adresse?)... die den Grosskonzernen das Recht näher gebracht haben...

Bitte seid so nett, veröffentlicht hierzu Anschrift der Anwälte, oder aber schreibt mir bitte per PM.

Danke.

gruß
Andrea

TEA, Dein Weg der negativen Feststellungsklage ist genau der Richtige! Wünsche Dir viel Erfolg!
 
hmm, ich hab letztens pro antrag 120 oder 150 gezahlt, weiss nicht mehr genau

sorry, erst jetzt gesehen, bei mir wars dpma
 
Zuletzt bearbeitet:
Bitte daran denken,
dass eine negative Feststellungklage, im Falle eines Unterliegens,
beträchtliche Kosten nach sich ziehen kann.

Die sich unter Anderem aus den eigenen RA Kosten, den Gerichtskosten,
den Kosten des gegnerischen Anwaltes wie auch den sonstigen Auslagen summieren können.

Also disesen Schritt würde ich nur gehen, wenn man sich ganz sicher ist oder einen Fachanwalt (mit Erfahrung im Domain- und Markenrecht) zuvor konsultiert hat.

Bitte auch daran denken, dass es nicht nur das Markenrecht ist, sondern durch einen HRG Eintrag oder Präsenz am Markt ein Namensrecht entstanden ist oder besteht. Diese sind jedoch meist nicht nur von lokaler / regionaler Bedeutung.

An einem beschreibenden Begriff ist es so gut wie unmöglich eine ausschliesslich alleinige Nutzung zu beanspruchen.

Da weit vorne im Thread die Frage kam, ob es dann Möglich sei, die Domain von eingetragenen Marken zu registrieren, solange man die geschützten Klassen nicht berührt, würde ich sagen JA,
mit der Einschränkung dass es viele Marken mit einem hohen Bekanntheitsgrad gibt, die somit Verkehrsgeltung und Schutz auch ohne die jeweiligen Klasseneintragungen besitzen...wie Mäc Bosch Ikea Siemens etc.... Das Gleiche gilt auch für bekannte Menschen wie Sportler, Berühmtheiten, Pseudonyme, Spitznamen etc.... die obsiegen sogar manchmal gegen eine Marke... wie z.Bsp. ein Herr Schweinsteiger gegen Schweini die Wurst etc....

Doch andersrum hat der Grosse nicht immer Recht... siehe Norma.de - netto.de - Bauhaus.de


LG

Markus
 
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