Rosinenpicker
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da ich mich noch grob daran erinnere, dass hier mal eine Diskussion darüber stattfands, ob "jedermann" eine Abmahnung schicken kann "wegen angeblicher Wettbewerbsverletzung", dieser Artikel aus dem Handelsblatt. Jedoch ist der Fall hier auch eindeutig:
LG Duisburg: Unbefugte Aufforderung zur Zahlung einer Kostenpauschale ist Betrug
Abmahnung kann strafbar sein
HANDELSBLATT, 12.12.2001
crz BRÜHL. Wer nicht zum Kreis der nach dem UWG-Gesetz klage- und abmahnbefugten Unternehmen und Verbände gehört und trotzdem Abmahnschreiben mit Rechnung wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen verschickt, macht sich wegen Betrugs strafbar. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg hervor (Az.: 38/72 Ns 7 Js 128/98 26/99).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitsloser aus der Zeitung erfahren, dass Verbraucherverbände bei Erteilung so genannter Abmahnungen an Gewerbetreibende wegen Wettbewerbsverstößen Kostenpauschalen geltend machen. Er fasste daraufhin den Entschluss, sich durch Versenden entsprechender Abmahnschreiben Geld zu verschaffen. Zunächst suchte er eine Stadtbücherei auf und fertigte sich Ablichtungen von Kommentaren zum Wettbewerbsrecht. Sodann ließ er sich Briefbögen mit dem Briefkopf „Interessengemeinschaft für Handel und Gewerbe“, seiner Anschrift und – da er selbst über kein Konto verfügte – der Kontonummer seines Nachbarn drucken.
Der Text des Abmahnschreibens bezog sich pauschal auf einen angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Außerdem enthielt das Schreiben, das der spätere Angeklagte an zahlreiche vornehmlich ausländische Gewerbetreibende verschickte, folgende Zahlungsaufforderung: „Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass wir bei Beachtung der o.a. Hinweise sowie der Zahlung einer Kostenpauschale von 245 DM bis … auf das unten angegebene Konto die Sache als erledigt betrachten.“
Die angeschriebenen Firmeninhaber zahlten die Kostenpauschale jedoch nicht, sondern erstatteten Anzeige bei der Polizei. Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe. Für die insgesamt sieben nachgewiesenen Abmahnschreiben verhängte das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM. Strafmildernd wurde dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und geständig war. Außerdem – so das Gericht – bot die Form des Schreibens, in dem nicht einmal ein konkreter Verstoß bezeichnet war, wenig Aussicht auf Erfolg.
Quelle: http:www.handelsblatt.com HANDELSBLATT, vom 11. 12 2001
Grüße
Rosinenpicker
LG Duisburg: Unbefugte Aufforderung zur Zahlung einer Kostenpauschale ist Betrug
Abmahnung kann strafbar sein
HANDELSBLATT, 12.12.2001
crz BRÜHL. Wer nicht zum Kreis der nach dem UWG-Gesetz klage- und abmahnbefugten Unternehmen und Verbände gehört und trotzdem Abmahnschreiben mit Rechnung wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen verschickt, macht sich wegen Betrugs strafbar. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg hervor (Az.: 38/72 Ns 7 Js 128/98 26/99).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitsloser aus der Zeitung erfahren, dass Verbraucherverbände bei Erteilung so genannter Abmahnungen an Gewerbetreibende wegen Wettbewerbsverstößen Kostenpauschalen geltend machen. Er fasste daraufhin den Entschluss, sich durch Versenden entsprechender Abmahnschreiben Geld zu verschaffen. Zunächst suchte er eine Stadtbücherei auf und fertigte sich Ablichtungen von Kommentaren zum Wettbewerbsrecht. Sodann ließ er sich Briefbögen mit dem Briefkopf „Interessengemeinschaft für Handel und Gewerbe“, seiner Anschrift und – da er selbst über kein Konto verfügte – der Kontonummer seines Nachbarn drucken.
Der Text des Abmahnschreibens bezog sich pauschal auf einen angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Außerdem enthielt das Schreiben, das der spätere Angeklagte an zahlreiche vornehmlich ausländische Gewerbetreibende verschickte, folgende Zahlungsaufforderung: „Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass wir bei Beachtung der o.a. Hinweise sowie der Zahlung einer Kostenpauschale von 245 DM bis … auf das unten angegebene Konto die Sache als erledigt betrachten.“
Die angeschriebenen Firmeninhaber zahlten die Kostenpauschale jedoch nicht, sondern erstatteten Anzeige bei der Polizei. Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe. Für die insgesamt sieben nachgewiesenen Abmahnschreiben verhängte das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM. Strafmildernd wurde dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und geständig war. Außerdem – so das Gericht – bot die Form des Schreibens, in dem nicht einmal ein konkreter Verstoß bezeichnet war, wenig Aussicht auf Erfolg.
Quelle: http:www.handelsblatt.com HANDELSBLATT, vom 11. 12 2001
Grüße
Rosinenpicker