Hallo!!!
Der von "Gundi" vorgeschlagene Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt ist zwar kostenpflichtig, aber grundsätzlich der sicherste Weg. Eventuell vorab die Höhe der voraussichtlichen Gebühren erfragen.
Alternativ dazu folgendes (keine Garantie auf Vollständigkeit!!!):
Die hier angedeuteten Unterschiede der Behandlung der Anschaffungskosten (NICHT jährliche Registrierungsgebühren!!!) von Domains bei Kleinunternehmern und normalen Unternehmern sind nicht existent. Da mit Kleinunternehmer grundsätzlich die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht gemeint ist, betrifft diese auch nur die unterschiedliche Behandlung der Umsatzsteuer.
Daneben gibt es verschiedene Gewinnermittlungsarten, Einnahmeüberschuss und Steuerbilanz. Je geringer die Umsätze/der Gewinn sind/ist, desto eher EÜR. Aber das heißt nicht zwingend Kleinunternehmer (i.S.d. Kleinunternehmerregelung!), der spielt im anderen Film (Filmtitel: Die Umsatzsteuer und ich!!!).
Bleibt noch die generelle Einordnung als Anlagevermögen (geplante Eigennutzung) und Umlaufvermögen (Anschaffung zum Weiterverkauf = typischer Handel).
Anlagevermögen:
Absetzbarkeit kann nur "Abschreibung" bzw. "AfA" (Absetzung für Abnutzung) bedeuten und ist planmäßig (planmäßig, das ist hier wichtig!) nur im Anlagevermögen vorgesehen. Allerdings stellen Aufwendungen für die entgeltliche Übertragung einer Domain Anschaffungskosten für ein (i.d.R.) nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar und Domains unterliegen nicht der Abnutzung. Planmäßige Absetzungen für Abnutzungen können daher nicht vorgenommen werden.
Umlaufvermögen:
Im Umlaufvermögen gibt es generell keine PLANMÄSSIGEN Abschreibungen. Und da der Wert von Domains grundsätzlich eher steigt als fällt, gibt es auch wenig Raum für Abschreibungen. Es gibt z.B. auch Unternehmen mit einer Menge Grundstücke im Umlaufvermögen, da diese bebaut werden sollen (Ähnlich einer Domain welche projektiert werden soll) und anschließend wird der Grund & Boden mit dem errichteten Haus verkauft. Nun ja, die Grundstücke könnte man eventuell außerplanmäßig abschreiben, wenn sich nach dem Kauf herausstellen sollte das der Boden verseucht/vergiftet ist. Aber wie verseuche/vergifte ich eine Domain? Also eine Verseuchung die das Finanzamt nachvollziehen kann.
Ich habe dies jetzt nicht exakt eruiert und es mag die ein oder andere steuerliche Möglichkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung geben, aber bei Domains zum Weiterverkauf wird dies eher schwierig. Es gibt natürlich immer die ein und andere Möglichkeit, aber meistens lohnt der ganze Aufwand nicht wirklich.
Der hier in einem Post angesprochene "Aufwand bei Zugang", also es gibt so etwas, aber dies passt nicht bei käuflich erworbenen Domains. Denn Aufwand bedeutet entweder Wertminderung oder Verbrauch/Materialeinsatz, und den sehe ich nicht. Und die Domain ist auch kein Materialeinsatz bei einen Internetprojekt, da die Domain nach Fertigstellung des Projektes immer noch unverändert vorhanden ist bzw. nicht untrennbar mit einem Projekt verbunden ist.
Ich hoffe die Verwirrung mit meinen Ausführungen nicht vergrößert zu haben ;-)
Grüße
Oliver