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Absetzbarkeit von Domainkäufen

Charles

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26. Juli 2007
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Sorry, das Thema wurde hier ja schonmal durchgekaut, aber ich bin doch noch ein wenig verwirrt: Mein Steuerberater riet mir in der Vergangenheit immer, Domainkäufe sofort abzuschreiben. Nun las ich von dem Urteil aus dem Jahr 2005, wonach Domains kein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen und nicht sofort abgeschrieben werden können. Die meisten Domains, die ich kaufe, projektiere ich selbst. Heißt das, ich könnte den Kaufpreis erst wieder beim Verkauf des Projekts/ der Domain geltend machen? Kann es sein, dass mir mein Steuerberater jahrelang Unsinn erzählt hat? Und falls ja: Ich würde mich über Tipps zu wirklich fähigen Steuerberatern in Berlin
freuen ;-) Ach ja: Steuerlich fungiere ich noch als Kleinunternehmer, werde aber aus der Regelung ab diesem Jahr wohl rausfallen, wenn das einen Unterschied macht.


Viele Grüße
Danke für etwaige Tipps
Charles
 
Zuletzt bearbeitet:
Meines Erachtens:

Kleinunternehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechnung):
  • Umlaufvermögen (Handelsbestand): Aufwand bei Zugang
  • Anlagevermögen: Aufwand bei Abgang (Verkauf / Löschung)

kein Kleinunternehmer (Bilanzierung):
  • Umlaufvermögen (Handelsbestand): Aufwand bei Abgang (Verkauf / Löschung)
  • Anlagevermögen: Aufwand bei Abgang (Verkauf / Löschung)

Problem für Kleinunternehmer: Ab wann handelt es sich um Anlagevermögen? Reicht vielleicht schon Parking? Sind Projekte teil des Anlagevermögens oder doch Umlaufvermögen, wenn man doch mit ihnen handelt?
 
Hi smyl,

danke für Deine Antwort. Oh je, ich sehe schon, es ist komplizierter als gedacht. Das hiesse, wenn ich eine domain unkonnektiert ließe, wäre die sofortige Absetzbarkeit eventuell gegeben und sobald ich sie projektiere oder parke, wird sie Teil des Anlagevermögens und ist erst bei Verkauf absetzbar? anscheinend gibt es hier auch noch keine eindeutigen Regelungen, so dass wohl viel vom Ermessen der Finanzämter abhängt?

Grüße
Charles
 
Die Abgrenzung ist das wirkliche Problem, das meines Erachtens immer vernachlässigt wurde, als in den letzten Jahren über das Thema gesprochen und diskutiert wurde.

Ich würde nicht zwangsläufig sagen, dass schon Parking Probleme macht, aber es könnte durchaus so ausgelegt werden.
 
Die meisten Domains, die ich kaufe, projektiere ich selbst. Heißt das, ich könnte den Kaufpreis erst wieder beim Verkauf des Projekts/ der Domain geltend machen? Kann es sein, dass mir mein Steuerberater jahrelang Unsinn erzählt hat?

Wenn du ihm das auch mitgeteilt hast, ja ;-)

Die Abgrenzung zwischen Verkaufsförderung und Nutzung ist sicher schwierig. Das wird vermutlich jeder Betriebsprüfer erstmal anders auffassen - im Zweifel wird ein Gericht entscheiden - ich wüsste nicht, dass es hier schon mal ein Urteil gab.

Daher kann es nicht schaden, diesen Umstand (und eventuelle damit verbundene Nachzahlungen) im Hinterkopf zu behalten, aber trotzdem erst mal vernünftig argumentieren (meine Meinung).

Aber eine gekaufte und dann genutzte Domain als Betriebsausgabe geltend zu machen, das geht meines Wissens in keiner Konstellation.
 
Steuerliche Betrachtung von Domains

Achtung, dieses ist keine RECHTSBERATUNG meinerseits!

Meines Erachtens:

Kleinunternehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechnung):
  • Umlaufvermögen (Handelsbestand): Aufwand bei Zugang
  • Anlagevermögen: Aufwand bei Abgang (Verkauf / Löschung)

kein Kleinunternehmer (Bilanzierung):
  • Umlaufvermögen (Handelsbestand): Aufwand bei Abgang (Verkauf / Löschung)
  • Anlagevermögen: Aufwand bei Abgang (Verkauf / Löschung)

Problem für Kleinunternehmer: Ab wann handelt es sich um Anlagevermögen? Reicht vielleicht schon Parking? Sind Projekte teil des Anlagevermögens oder doch Umlaufvermögen, wenn man doch mit ihnen handelt?

hm - wenn man eine domain projektiert, ist ja die domain nur noch ein teil des projektes, damit muss man logischer weise die domain teurer als dem marktwert eingekauft haben, die domain ist weniger wert, das kann man dann abschreiben. auch angebote von 50 euro für domains ist natürlich ein weiteres indiz dafür
 
Wenn Dein Gewerbe "Handel mit Domains und Internetprojekte" beinhaltet solltest Du definieren welche Domains und Projekte "Handelsware" sind und welche (z.B. Deine Firmenwebsite) zum Anlagevermögen gehören.
 
Wem das Risiko zu groß ist, dem empfehle ich ein paar euronen in die Hand zu nehmen. So ein Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes beim Finanzamt ist fix geschrieben und man bekommt eine Verbindliche Auskunft..
Das Kostet zwar ( ~ 100 eur), gibt aber Sicherheit

lg Gundi
 
Wem das Risiko zu groß ist, dem empfehle ich ein paar euronen in die Hand zu nehmen. So ein Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes beim Finanzamt ist fix geschrieben und man bekommt eine Verbindliche Auskunft..
Das Kostet zwar ( ~ 100 eur), gibt aber Sicherheit

lg Gundi

Würde mich auch mal interessieren. Habe einen Bekannten gefragt und der meinte er schreibt die schon lange erfolgreich ab. Allerdings handelt es sich da nur um wenige Domains. Wenn das mehr werden dann wird das Finanzamt wohl genauer hinschauen.
 
Anscheinend kann man in Luxemburg JEDE Domain binnen 5 Jahren abschreiben, unabhängig von der Rechtsform.
 
Hallo!!!

Der von "Gundi" vorgeschlagene Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt ist zwar kostenpflichtig, aber grundsätzlich der sicherste Weg. Eventuell vorab die Höhe der voraussichtlichen Gebühren erfragen.

Alternativ dazu folgendes (keine Garantie auf Vollständigkeit!!!):

Die hier angedeuteten Unterschiede der Behandlung der Anschaffungskosten (NICHT jährliche Registrierungsgebühren!!!) von Domains bei Kleinunternehmern und normalen Unternehmern sind nicht existent. Da mit Kleinunternehmer grundsätzlich die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht gemeint ist, betrifft diese auch nur die unterschiedliche Behandlung der Umsatzsteuer.

Daneben gibt es verschiedene Gewinnermittlungsarten, Einnahmeüberschuss und Steuerbilanz. Je geringer die Umsätze/der Gewinn sind/ist, desto eher EÜR. Aber das heißt nicht zwingend Kleinunternehmer (i.S.d. Kleinunternehmerregelung!), der spielt im anderen Film (Filmtitel: Die Umsatzsteuer und ich!!!).

Bleibt noch die generelle Einordnung als Anlagevermögen (geplante Eigennutzung) und Umlaufvermögen (Anschaffung zum Weiterverkauf = typischer Handel).

Anlagevermögen:
Absetzbarkeit kann nur "Abschreibung" bzw. "AfA" (Absetzung für Abnutzung) bedeuten und ist planmäßig (planmäßig, das ist hier wichtig!) nur im Anlagevermögen vorgesehen. Allerdings stellen Aufwendungen für die entgeltliche Übertragung einer Domain Anschaffungskosten für ein (i.d.R.) nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar und Domains unterliegen nicht der Abnutzung. Planmäßige Absetzungen für Abnutzungen können daher nicht vorgenommen werden.

Umlaufvermögen:
Im Umlaufvermögen gibt es generell keine PLANMÄSSIGEN Abschreibungen. Und da der Wert von Domains grundsätzlich eher steigt als fällt, gibt es auch wenig Raum für Abschreibungen. Es gibt z.B. auch Unternehmen mit einer Menge Grundstücke im Umlaufvermögen, da diese bebaut werden sollen (Ähnlich einer Domain welche projektiert werden soll) und anschließend wird der Grund & Boden mit dem errichteten Haus verkauft. Nun ja, die Grundstücke könnte man eventuell außerplanmäßig abschreiben, wenn sich nach dem Kauf herausstellen sollte das der Boden verseucht/vergiftet ist. Aber wie verseuche/vergifte ich eine Domain? Also eine Verseuchung die das Finanzamt nachvollziehen kann.

Ich habe dies jetzt nicht exakt eruiert und es mag die ein oder andere steuerliche Möglichkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung geben, aber bei Domains zum Weiterverkauf wird dies eher schwierig. Es gibt natürlich immer die ein und andere Möglichkeit, aber meistens lohnt der ganze Aufwand nicht wirklich.

Der hier in einem Post angesprochene "Aufwand bei Zugang", also es gibt so etwas, aber dies passt nicht bei käuflich erworbenen Domains. Denn Aufwand bedeutet entweder Wertminderung oder Verbrauch/Materialeinsatz, und den sehe ich nicht. Und die Domain ist auch kein Materialeinsatz bei einen Internetprojekt, da die Domain nach Fertigstellung des Projektes immer noch unverändert vorhanden ist bzw. nicht untrennbar mit einem Projekt verbunden ist.

Ich hoffe die Verwirrung mit meinen Ausführungen nicht vergrößert zu haben ;-)

Grüße

Oliver
 
Die hier angedeuteten Unterschiede der Behandlung der Anschaffungskosten (NICHT jährliche Registrierungsgebühren!!!) von Domains bei Kleinunternehmern und normalen Unternehmern sind nicht existent.
Smyl hatte ja extra die gemeinte Gewinnermittlungsart dahintergeschrieben.
Insofern ist es korrekt, darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Kleinunternehmer" hier nicht im Sinne des § 19 UStG zu verstehen ist, sondern die Gewinnermittlungsart ausschlaggeben ist. Im Kern hat er aber Recht.

Umlaufvermögen:
Im Umlaufvermögen gibt es generell keine PLANMÄSSIGEN Abschreibungen. [...]
Der hier in einem Post angesprochene "Aufwand bei Zugang", also es gibt so etwas, aber dies passt nicht bei käuflich erworbenen Domains.
Das stimmt so nicht.
Der Knackpunkt ist, das EÜR-Ersteller (auch als 4.3-Rechner bekannt, bzw. nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer) Ausgaben für das Umlaufvermögen eben doch SOFORT als Ausgabe verbuchen (da es ja keine Bilanz gibt).

Soweit mir bekannt, gibt es dazu kein BGH-Urteil, lediglich weiss ich von Steuerprüfungen, die so akzeptiert wurden und Steuerberatern (wie DEX hier im Forum), die diese Ansicht teilen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo floes,

da hast du natürlich recht, denn ich habe mich durch den für mich typischerweise bei Bilanzierenden verwendeten Begriff "Aufwand bei Zugang" (Buchungstechnische Erfassung des Materialverbrauchs) ein wenig in die Irre leiten lassen, so dass sich meine gesamten Ausführungen zu AV und UV nur auf die Steuerbilanz bezogen haben. Und diesen Hinweis (Steuerbilanz) habe ich vergessen anzugeben.

Bei der EÜR sind natürlich u.a. die Anschaffungskosten für nicht selbst genutzte Wirtschaftsgüter sofort als Aufwand zu berücksichtigen.

Dann bleibt jetzt noch die Frage offen: Wann hat der Domainer typischer Weise Umlaufvermögen? Die Antwort hierauf habe ich leider nicht parat, da die zum Verkauf bestimmten Domains oft in der ein oder anderen Form genutzt werden. Bzw. die Frage dürfte lauten: Ab welcher Form der zwischenzeitlichen "Domainnutzung" hat der Domainer kein Umlaufvermögen mehr. In Zweifelsfällen würde sich dann die verbindliche Auskunft beim Finanzamt anbieten.

Grüße
Oliver
 
Wem das Risiko zu groß ist, dem empfehle ich ein paar euronen in die Hand zu nehmen. So ein Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes beim Finanzamt ist fix geschrieben und man bekommt eine Verbindliche Auskunft..
Das Kostet zwar ( ~ 100 eur), gibt aber Sicherheit

lg Gundi
Sind diese Prüfungen zu 100% rechtsverbindlich, dh. auch vor Gericht? In Polen leider nicht.
 
Diese Auskünfte sind verbindlich - alles andere wäre in Anbetracht der Kostenpflichtigkeit ja auch nicht hinnehmbar.
 
Von der verbindlichen Auskunft halte ich eher wenig. Neben den vorab unkalkulierbaren Kosten möchte ich darauf hinweisen, dass solche Auskünfte immer im Zweifel für den Fiskus sind.
Wenn man schon eine verbindliche Auskunft einholt, muss man auch bereit sein, sofort den Klageweg zu beschreiten. Die Möglichkeit, blauäugig einfach entgegengesetzt - nach seinem eigenen Rechtsempfinden - zu handeln, entfällt dann halt.

Zum Betriebsausgabenabzug für Domains im Umlaufvermögen gibt es etwas Neues auf meiner Webseite zu den Domainsteuern.

Schöne Grüße

Reinhold
 
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