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admin-c in virtuellem Büro?

armin

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14. Juni 2004
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Hallo zusammen,

angenommen man ist Inhaber von de-Domains, wohnt aber nicht in Deutschland. Wie sieht es mit dem admin-c aus?

Da für Gerichte der admin-c mehr ist als nur ein Zustellungsbevollmächtigter, wäre für mich die beste Methode, ein virtuelles Büro zu Mieten und selber admin-c zu sein und die Verantwortung zu behalten. Dann müsste ich keinen Wohnsitz in DE haben

Denic formuliert die Aufgaben des admin-c wie folgt:

"......Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden."

Ist die Voraussetzung "ansässig" mit einem virtuellen Office erfüllt? Oder muss der admin-c in Deutschland angemeldet sein.

Sicherlich sind einige hier, die im Ausland wohnen und de-Domains haben. Wie habt ihr das mit dem admin-c gelöst?
 
Es muss sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Ein "virtuelles Büro" erfüllt diese Anforderung nicht.
 
einen Anwalt anrufen und fragen ob er die Funktion als Admin c übernimmt...Einige machen das für sehr schmales Geld...Ich habe zb den Herrn schon oft als Admin C gesehn... Dr. Torsten Bettinger 

lg Gundi
 
Danke Daniel, ich habs befürchtet. Danke Gundi, den Namen werde ich mir merken.
 
mal gleich eine blöde Frage hinterher: Muss der admin-c eigentlich volljährig sein???

In den Richtlinien von Denic steht ja nur Natürliche Person. D.h. wenn der admin-c nicht volljährig bzw. geschäftsfähig ist, übernimmt die Aufgabe die Erziehungsberechtigte Person, oder?
 
Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO:

ZPO - Einzelnorm

"(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden."


Das es sich beim admin-c nicht um einen Minderjährigen handeln darf, dürfte somit klar sein.

Allerdings muss man anscheinend mindestens einen Beruf haben, bei dem von einer "erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann"

Es kann aber keiner rausfinden ob die Person Zustellungsbevollmächtigt im i.S.v. § 174 f ZPO ist, solange die Post ankommt.

Zu dem Thema habe ich noch folgenden Link gefunden (etwas älter aber nicht veraltet)

Briefkastenfirmen? Herzlich Willkommen! (Update) - News - intern.de
 
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