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AGB........

Olympia

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08. Sep. 2001
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Woher Tippen   :(wenn nicht kopieren?  ::)

Darf mann das denn?
Also ich weiss nicht aber wen ich sehe bzw lese was da manchmal alles drin ist mei oh mei.

Muss ich das alles selber tippen?biiiitte nicht.  :-/

Darf ich es mir kopieren und es nach meine bedürfnissen ändern?
Oder ist es verboten?
sicher darf ich nichts text ähnliches kopieren
was nur für dieses eine unternehmen gilt,aber ehrlich, machen das nicht
andere auch?bisher meinten 2 bekkante von mir es geht,
aber vieleicht weiss hier jemand etwas mehr darüber.
Auf was ich achten sollte?oder wo es schon welche andere gibt die legal zu kopieren sind,  :)



Danke

Olympia
 
Man kann sich locker an den AGB's von branchenähnlichen Betrieben orientieren,
nur sollte man nicht einfach abpinnen.

Aber auch nicht auf Teufel komm' raus umtexten. Sonst hat man zwar den Wortlaut geändert,
aber möglicherweise auch den Sinn ...  :o

Ich würde mir das BGB nehmen (Das AGB Gesetz ist nun (01.01.2002) im BGB)
und damit solche Muster-AGB's gegenchecken. Dann weisst Du, welchen Passus Du übernehmen kannst und welchen Du getrosst weglassen kannst.

Die AGB's von Internet Firmen sind imho nur mit Vorsicht zu geniessen.
Viele Abschnitte der AGB's sind schlicht falsch und unzulässig.

Versuch es mal bei Webseiten mit Muster AGB's, bei Wirtschaftsinstituten und StartUp Seiten.

Die kann man meisst so übernehmen.

Gruss,

Ruediger
 
Ähm, eine Frage: Muss eine AGB überhaupt sein??? Regelungen die darin gegen geltendes Recht verstoßen sind eh unzulässig, dem Kunden mehr gönnen als unbedingt nötig macht auch selten einer, also bleibts doch beim geltenden Recht, also wozu ne AGB???

gruss kelle!
 
Also ich bin da echt laie was dieses betrieft,
aber wenn die seite bei mir da besser anläuft,
dann werde ich mir sicher einen Anwalt oder Notar zu rate ziehen.
Aber so einbischen will ich jetzt schon, etwas  einbringen und da enipaar sachen ausgrenzen.
Sicher werden die nicht nur Textmässig abgeschrieben bzw umgeschrieben ,sondern auch sinngemäss,auf meine angebote.

Vor allem muss mann da sicher ziemlich aufpassen was man schreibt und du hast recht das da auch welche dabei sind die nicht so gantz der zeit ticken.

Aber ich werde mich weiter umschauen und vor allem versuchen immer auf dem neusten stand zu sein mit meinen angeboten,bzw. den AGB


Danke

Olympia
 
Hallo,

man braucht bei nichten als Firma entsprechende AGBs. Wer keine AGBs hat oder fehlerhafte AGBs für den gilt das schöne BGB.

Beste Grüße
Boris
 
@Kelle

AGB's gegenüber Privatleuten (Kunden) sind wohl eher zum einschüchtern da,
denn das Gesetz lässt bei Kd. als Nichtkaufleuten keinen grossen Spielraum.

Interessanter sind da die Regelungen zwischen Kaufleuten. Aber wie oft
bestellt jemand zu seinen 'Einkaufbedingungen' und erhält die Ware zu 'Verkaufsbedingungen'.

Solange es gut geht ... 8)

Gruss,

Ruediger
 
Zum Thema Fernabsatz-Verträge :

(u.a. Verkäufe über`s Internet, Versandhandel etc.)

Neu geregelt ist dass die Firma bei allen Verkäufen, wo sich
Käufer und Verkäufer nicht persönlich gegenüberstehen,
VOR dem Kauf (also bereits im Angebot) sehr umfassend auf einem dauerhaften Datenträger über:

Rückgabe-, Zahlungs-, Garantiebedingungen,
Liefervorbehalte, Identität der Firma usw.

zu informieren.

Es reicht NICHT, die Sache virtuell aufzuarbeiten !!!!

Verstößt ein Anbieter gegen diese Informationspflicht,
verlängert sich die Widerrufsfrist des Kunden auf vier
Monate nach Erhalt der Ware. Und: die Ware darf in dieser
Zeit sogar (bestimmungsgemäß) benutzt werden.
Das Geld gibt es für den Kunden trotzdem ohne Abzug zurück.

Fazit:
Ich kann nur jedem raten, sehr ausführlich auf alles  hinzuweisen. AGB`s bieten sich hier ideal
an.  

Gruß TC
 
> VOR dem Kauf (also bereits im Angebot) sehr umfassend auf
> einem dauerhaften Datenträger über:
>
> Rückgabe-, Zahlungs-, Garantiebedingungen,
> Liefervorbehalte, Identität der Firma usw.
>
> zu informieren.
>
> Es reicht NICHT, die Sache virtuell aufzuarbeiten !!!!
>

Was ?

Wenn Du mir da mal den Gesetzestext nennen könntest ... ?
Auf Nachfrage, also zum Download als PFD, oder so.

> Fazit:
> Ich kann nur jedem raten, sehr ausführlich auf alles  hinzuweisen.
> AGB`s bieten sich hier ideal an.  
>

Nö. Das wäre aus reinem Geschäftsdenken völlig abwegig.
Warum soll ich dem Kunden seine Rechte aufzählen, die im Gesetz stehen?

Die AGB's überfliegt man ja 'eh nur und schaut nur nach Fristen und Leistungseinschränkungen.

Als Verbraucherschutzzentrale wäre solch ein Vorgehen sicherlich löblich, aber
als Unternehmer einfach nur lässtig und ... teuer.

Ruediger
 
Es gilt heute in D, was auch schon in anderen EU Ländern vorher galt. Und zwar nach den Vorgaben einer EU Richtlinie von 1998 (!) Ziel & Sinn der Sache war und ist mehr Sicherheit für den Verbraucher beim Online-Einkauf. Der Sachverhalt ist demnach nicht neu. Auch wenn es so klingen mag. Erste Presseberichte gab es schon Mitte 2000.

Das, was ich geschrieben habe, ist also nicht neu.

Ob man dem als Unternehmer folgt oder nicht, ist leider nicht
dem Unternehmer selbst oder seinem eigenen Urteil über dessen Sinn & Zweck überlassen. Es handelt sich auch nicht
um eine Empfehlung, einen Appell oder eine Bitte.

Es handelt sich um ein Gesetz.

Wer nennenswerte Umsätze via Katalog, Internet, Telefon, Fax, Videotext oder E-Mails realisiert, sollte sich auf jeden Fall damit auseinandersetzen.  

Infos: www.fernabsatz-gesetz.de
Empfehlung: Par 312 b, Par 312 e, usw.

Viele Grüße

TC

 
 
> VOR dem Kauf (also bereits im Angebot) sehr umfassend auf
> einem dauerhaften Datenträger über:
[...]
> Es reicht NICHT, die Sache virtuell aufzuarbeiten !!!!

Danke für den Link, hier steht, dass es doch geht.
So wie es seit Jahren geregelt ist:

§312 e Absatz 4 Fernabsatzgesetz

> 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich
> der Allgemeinen  Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und
> in wiedergabefähiger Form zu speichern.  Bestellung und Empfangsbestätigung
> im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien,
> für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
>

Also Download als PDF reicht aus.

Auf die Verlängerung der Widerspruchsfrist bei Missachtung muss
ich den Kunden in meinen AGB nicht hinweisen.

@Olympia:

Die Angaben auf Deiner Site (Impressum, AGB, etc.) kannst Du
ja auch mit dieser Zusammenfassung aus dem BGB abgleichen:
http://www.fernabsatz-gesetz.de/BGB-Informationspflichten-Verordnung.htm

Gruss,

Ruediger
 
Die Möglichkeiten, die sich dem Kunden nach dem neuen Gesetz öffnen, muß natürlich keiner in seine AGB`s schreiben :-) Das Beispiel mit den vier Monaten hatte ich angeführt, um deutlich zu machen, dass selbst kleinste Mängel bei der Aufklärung vor dem Kauf dem Kunden nun z.t. abenteuerlich erweiterte Rücktrittmöglichkeiten vom Kaufvertrag gewähren.

Keine AGB`s, bzw. AGB`s in denen die von mir genannten
Punkte nicht aufgeführt sind, führen selbstverständlich
nicht zu sofortigen Schwierigkeiten. So war`s nicht
gemeint. Sollte eher ein Tipp sein.

Ich wollte deutlich machen, dass der Unternehmer eine schlechte Position im Streitfall hat, wenn der Kunde es drauf ankommen lässt. Wer sich da nicht abgesichert hat (es lohnt
sich, dafür Zeit zu investieren), muß mit lustigen Sachen rechnen. Bei der teilw. extrem dünnen Kapitaldecke mancher
virtuellen Shops kann sowas an die Substanz gehen.

Aus diesem Grund -um zum Ausgangsthema zurückzukommen-halte ich die AGB`s für eine der wichtigsten Komponenten bei der Einrichtung eines Versandhandels oder ähnlichen Geschäfts.

Im Zweifelsfall muß ich als Unternehmer nachweisen, dass der Kunde vor dem Kauf über alle relevanten Dinge - in leicht
verständlicher Form- Kenntnis erhalten hat.

Gruß TC        



 
 
Hallo zusammen,

über das Niveau der vorangegangenen Beiträge, möchte ich mich bei allen Beteiligten bedanken.

Auch ohne der Hilfe von Ursula und Stephan konnte ich mir einiges aneignen.
So werden die Moderatoren entlastet und brauchen nicht bei jeder Kleinigkeit eingreifen.

Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende

Ciao

didi
 
Hallo,

"Ich würde mir das BGB nehmen (Das AGB Gesetz ist nun (01.01.2002) im BGB)
und damit solche Muster-AGB's gegenchecken. Dann weisst Du, welchen Passus Du übernehmen kannst und welchen Du getrosst weglassen kannst."


Damit wäre ich vorsichtig. Ich will hier keinem auf den Schlips treten, aber wenn das so einfach wäre, bräuchte niemand 4 Jahre Jura zu studiren.

Am sinnvollsten und sichersten ist es immer noch, die Erstellung von AGB´s in professionelle Hände zu legen, was natürlich mit einem relativ hohen Kostenaufwand verbunden ist, da je nach Größe des Unternehmens 8-12 Stunden anfallen, die entsprechend honoriert werden müssen.

Aber es ist natürlich möglich, einfach ein bischen von anderen abzuschreiben, das merkt in der Regel niemand und es sollte nach meinem Verständnis auch nicht urherberrechtlich geschützt sein, da die erforderliche Gestaltungshöhe fehlt.

Gruß, Ursula
 
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