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ähnliche aber nicht identische Markeneinträge?

chillman

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ich habe mal eine grundsätzliche frage:
wenn es ähnliche aber nicht identische markeneinträge bei einem begriff gibt, steht dann der begriff dem inhaber der ähnlichen marke zu? meistens ist das keyword nur wortbestandteil einer marke.

konkretes beispiel:
kidswear.de

markeneinträge:
30105244.1 N E 06.12.2001 41 16 35 kids'1st KidsWear International St
30069626.4 N E 09.08.2001 24 23 25 Think Small! KIDSWEAR

ich finde "kidswear" ist englisch beschreibend und daher ungefährlich. der bestandteil "kidswear" ist nicht der markeneintrag. wenn man "kidswear" hätte schützen wollen, hätte man zu "kidswear" einen seperaten antrag stellen müssen (Vgl. "nivea" und "nivea young" etc).

seht ihr das ähnlich?

es gibt sicherlich solche und solche meinungen (BSP: metro - metrobus)

habt ihr schon erfolgreich den markeninhaber eine ähnlichen marken abwehren können?
 
Wie gesagt, meine Erfahrung lautet: Nur wenn der gesamte Markeneintragstext verwendet wird, besteht Gefahr.

Zudem kommt, das Kidswear eher beschreibend ist.

Gruß
 
danke für deine meinung. gibt es noch andere meinungen oder erfahrungen?
 
Ja, allerdings. Der Anspruch auf Schutz vor ähnlichlautenden Bezeichnungen korrelliert mit der Bekanntheit der verletzten Marke. Je bekannter die Marke umso umfassender der Schutzanspruch auch vor Abwandlungen. Wenn es sich zudem um mehrere Markenbestandteile handelt ist die Kennzeichnungskraft des bestimmenden Elementes zu beachten. Ich äussere mich jetzt mal nicht konkret zu "kidswear", aber Pauschalaussagen wie oben helfen eher nicht weiter. Wenn Du halbwegs sicher gehen willst frag einen Anwalt. Oder probier es einfach aus, hast ja Übung darin :)
Gruss,
Holger
 
danke für deine meinung holger

Quaderno schrieb:
Der Anspruch auf Schutz vor ähnlichlautenden Bezeichnungen korrelliert mit der Bekanntheit der verletzten Marke. Je bekannter die Marke umso umfassender der Schutzanspruch auch vor Abwandlungen. Wenn es sich zudem um mehrere Markenbestandteile handelt ist die Kennzeichnungskraft des bestimmenden Elementes zu beachten.

bedeutet dann aber auch, dass über die bekanntheit gestritten werden müsste. worauf ich hinaus will, ist die fehlende eindeutigkeit in der rechtslage für den markeninhaber einer ähnlichen marke. es ist also keine deutliche angelegenheit und gerichte würden wahrscheinlich unterschiedlich entscheiden.

Quaderno schrieb:
Oder probier es einfach aus, hast ja Übung darin :)

ja, probieren geht über studieren ;)
man kann sich auch immer einigen in der regel...
ich werde mich mal etwas mit der thematik beschäftigen...
 
Wenn Du einen Begriff nimmst der nicht ähnlich ist aber dem eine Ähnlichkeit bzw. Wiedererkennung zu einer Marke nachgewiesen werden kann dann hast Du verloren.
Eine Marke "Kidswear" könnte also auch Begriffen wie Kidsair usw. gefährlich werden. Je bekannter die Marke bzw. deren Verbreitung umso böser kann es werden.
 
Hallo Chillman,

zustehen im Sinne von Übertragungsanspruch
besteht selbst bei identisch lautenden Marken-
ansprüchen in aller Regel nicht, sondern ledig-
lich ein Unterlassungsanspruch, also die Lö-
schung der Domain bei der zuständigen Verga-
bestelle zu erklären. Bei .de bedeutet dies ver-
bunden mit dem Instrument des Dispute-Ein-
trages jedoch faktisch eine Übertragung. Der
Anspruch auf Freigabe einer Domain braucht
auch bei exakt identischem Markeneintrag nicht
bestehen, z.B. regelmäßig dann nicht, wenn die
Domain in einem völlig anderen Bereich genutzt
wird.

Liegen aber die Voraussetzungen vor, dass sich
aus einer identischen Markeneintragung ein
Löschungsanspruch ergeben würde, dann auch
aus einer ähnlichen! Ähnlich freilich im Sinne des
Markengesetzes, das heißt ein Anspruch auf
Löschung einer eingliedrigen Domain aus einer
zweigliedrigen Marke, also aus einer Marke mit
zwei Bestandteilen, ergibt sich dann im Normalfall
nicht - es sei denn es liegt erhöhte Bekanntheit
oder eine Serienmarke vor - wenn beide Bestand-
teile die gleich starke Unterscheidungskraft
aufweisen. Weist allerdings nur ein Bestandteil
überhaupt Unterscheidungskraft auf, dann ist
die Marke als genau so anzusehen, als würde
sie den nicht unterscheidungskräftigen Bestand-
teil nicht aufweisen. Nehmen wir als Beispiel die
Marke "AWI Internet" für einen Internetdienst-
leister: Unterlassungsansprüche würden sich
bei Nutzung der Domains awiinternet.de, awi.de
und internet.de für Internetdienstleistungen nicht
nur gegen erstere sondern auch gegen zweitere
richten, nicht aber gegen die letztgenannte.
Dies ergibt sich daraus, dass der prägende Be-
standteil das erste Element "AWI" ist. Hoffe die
Info hilft weiter.

Ob "KidsWear" für sich unterscheidungskräftig
für Kinderbekleidung ist und die weiteren Be-
standteile nicht, ist nicht ohne weiteres zu sa-
gen, es ist dabei auf das Verständnis der damit
vertrauten inländischen Verkehrskreise abzu-
stellen und nicht etwa eines Engländers, im
modischen Bekleidungsgeschäft wird häufig
auf englischsprachige Begriffe zurück gegriffen,
die junge Zielgruppe sollte anders als z.B.
Senioren auch überdurchschnittlich mit der
englischen Sprache aus dem Schulunterricht
vertraut sein und die Bedeutung von "Kids-
Wear" als Kinderbekleidung kennen. Von daher
ist m.E. davon auszugehen, dass dieser Bestand-
teil als nicht die Marke prägend angesehen
werden kann mit der Folge, dass auch kein
Unterlassungsanspruch gegen diesen separaten
Markenbestandteil als Domain gegeben wäre.

Gruß
Sebastian
 
danke jungfer, danke sebastian.

der unterschid liegt wie immer im detail ;)

ich persönlich befinde die domain "kidswear.de" aktuell als unbedenklich...

@sebastian
dein fachwissen ist eine wirkliche bereicherung für dieses forum! hoffe, du kannst auch bald geld damit verdienen ;)
 
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