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Im zweiten Urteil erklärte das oberste deutsche Zivilgericht die E-Mail des Anbieters eines Online-Fußballspiels an einen Amateurverein für rechtswidrig, in welcher der Anbieter angefragt hatte, ob er gegen Umsatzprovision auf der Homepage des Vereins einen Werbebanner platzieren dürfe.
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