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dass Freigabe- oder - wie hier - Unterlassungsansprüche gegen Domain-Inhaber nicht zwingend sind, weil es oft ein milderes Mittel gibt, der Verwechslungsgefahr entgegenzutreten.
Dar Argument der Verwechselungsgefahr kann man dem Urteil nach also killen indem man einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Startseite anbringt, dass es nicht die Webseite von demjenigen ist, den man möglicherweise auf der Adresse erwartet hätte.
Wobei es hier ein Streit zwischen zwei namensgleichen war.
Mich würde interessieren ob man auch so argumentieren könnte wenn man beispielsweise auf Müller.de ein kleines Projekt über die Funktion einer Mühle stellt, selber aber nicht Müller heißt und die bekannte Molkerei will an die Domain (nur ein Beispiel).