Vielen Dank fuer das update Sven. Als Domain Newbie und Nicht-Jurist ist die Sache fuer mich aber weiterhin unklar.
Das BGH Urteil zu "afilias.de" bezieht sich auf eine "nicht erfolgten Interessenabwaehgung" zwischen dem Namensrecht der Klaegerin einerseits und dem Nutzungsrecht des Domain Inhabers andererseits. Was die eigentlichen Schutzrechte einer prioritaetsaelteren Domain-Registrierung anbelangt, sagt der BGH klar dass allein durch die Registrierung der Domain keine wirksamen Kennzeichenrechte Zustande kommen.
Letzteres steht im Widerspruch zu der "bigben.de" Entscheidung des LG Duesseldorf von 2003. Hier wurde entschieden, dass es unabhängig davon, ob Inhalte auf der Website vorhanden sind oder nicht, auf die Priorität der Domain-Registrierung im Vergleich zur Registrierung einer Marke bzw. dem Entstehen einer Geschäftsbezeichnung ankomme. Im Klartext: Auch wenn die registrierte Domain ueberhaupt nicht genutzt wird (und sofern keine prioritaetsaelteren Rechte Dritter verletzt werden), so besteht kein Unterlassungs- oder Freigabeanpruch durch etwaige zukuenftige (i.e. prioritaetsjuengere) Kennzeichen/Marken.
Diese Entscheidubg des LG Duesseldorf von 2003 stand damals in krassem Gegensatz zu gleichgearteten Entscheidungen zum Thema Priorität. Denn dort kam es bis dahin auf die Frage an, ob eine Priorität der Domain aufgrund ihrer Nutzung (entweder durch Titelschutz oder durch geschaeftliche Nutzung) besteht. Bei Entscheidungen wie warez.de und fnet.de war die jeweilige Domain nur aufgrund ihrer geschäftlichen Nutzung gegen die prioritätsjüngeren Kennzeichen der jeweils Klagenden geschützt.
Das neue "afilias.de" Urteil des BGH scheint das "bigben.de" Urteil des LG Duesseldorf komplett auszuheblen???
Wie soll ich mich nun nun als anghender Domain Haendler verhalten? Aus zeitlichen Gruenden ist es kaum moeglich fuer jede einzelne Domain meines Portfolios eine website im Sinne von 5 Abs. 3 MarkenG zu erstellen um mich mit Titelschutz gegen etwaige juristische Angriffe von Domain Hijackern mit prioritaetsjuengeren Markenrechten zu verteidigen.
An die erfahrenen Domainer: Baut ihr provisorische Seiten die den Anspruechen von 5 Abs. 3 MarkenG genuegen fuer alle Domains? Was ist die Alternative wenn der BGH das "bigben.de" Urteil ausgehebelt hat?