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BGH stärkt die Rechte von Domaininhabern

Interessant!
Danke für den Link :)

Gruß Dirk
 
Mit sicherhiet für den einen oder anderen lesenswert:

BGH stärkt die Rechte von Domaininhaber gegenüber Marken- bzw. Kennzeicheninhabern: http://hamburg-media.net/fileadmin/user_upload/arbeitskreise/Vortraege/Recht/081114_domain_recht.pdf


Quelle


Gruß
Sven


Hier das Urteil: Urteil des I.*Zivilsenats vom*24.4.2008 -*I*ZR*159/05*-

Es wird demnächst noch ein viel interessanteres Urteil für Domainhändler vom gleichen Abwalt geben.

Da wird da zum ersten Mal festgestellt, das Domainhandel etc. nichts verwerfliches ist. Habe aber bisher nur mündliche Infos.

Grüsse

123meins
 
Hier das Urteil: Urteil des I.*Zivilsenats vom*24.4.2008 -*I*ZR*159/05*-

Es wird demnächst noch ein viel interessanteres Urteil für Domainhändler vom gleichen Abwalt geben.

Da wird da zum ersten Mal festgestellt, das Domainhandel etc. nichts verwerfliches ist. Habe aber bisher nur mündliche Infos.

Grüsse

123meins

und interessant ist das Urteil auch fürs Domainparking ;-)
Das Thema "Domaingrabbing" ist wohl endgültig vom Tisch... :lollypop: wenn ein Vorsitzender Richter den Berufungsbeklagten als "ehrenwerten Domainhändler" bezeichnet :top: :flowers:

lg Gundi
 
Vielen Dank fuer das update Sven. Als Domain Newbie und Nicht-Jurist ist die Sache fuer mich aber weiterhin unklar.

Das BGH Urteil zu "afilias.de" bezieht sich auf eine "nicht erfolgten Interessenabwaehgung" zwischen dem Namensrecht der Klaegerin einerseits und dem Nutzungsrecht des Domain Inhabers andererseits. Was die eigentlichen Schutzrechte einer prioritaetsaelteren Domain-Registrierung anbelangt, sagt der BGH klar dass allein durch die Registrierung der Domain keine wirksamen Kennzeichenrechte Zustande kommen.

Letzteres steht im Widerspruch zu der "bigben.de" Entscheidung des LG Duesseldorf von 2003. Hier wurde entschieden, dass es unabhängig davon, ob Inhalte auf der Website vorhanden sind oder nicht, auf die Priorität der Domain-Registrierung im Vergleich zur Registrierung einer Marke bzw. dem Entstehen einer Geschäftsbezeichnung ankomme. Im Klartext: Auch wenn die registrierte Domain ueberhaupt nicht genutzt wird (und sofern keine prioritaetsaelteren Rechte Dritter verletzt werden), so besteht kein Unterlassungs- oder Freigabeanpruch durch etwaige zukuenftige (i.e. prioritaetsjuengere) Kennzeichen/Marken.

Diese Entscheidubg des LG Duesseldorf von 2003 stand damals in krassem Gegensatz zu gleichgearteten Entscheidungen zum Thema Priorität. Denn dort kam es bis dahin auf die Frage an, ob eine Priorität der Domain aufgrund ihrer Nutzung (entweder durch Titelschutz oder durch geschaeftliche Nutzung) besteht. Bei Entscheidungen wie warez.de und fnet.de war die jeweilige Domain nur aufgrund ihrer geschäftlichen Nutzung gegen die prioritätsjüngeren Kennzeichen der jeweils Klagenden geschützt.

Das neue "afilias.de" Urteil des BGH scheint das "bigben.de" Urteil des LG Duesseldorf komplett auszuheblen???

Wie soll ich mich nun nun als anghender Domain Haendler verhalten? Aus zeitlichen Gruenden ist es kaum moeglich fuer jede einzelne Domain meines Portfolios eine website im Sinne von 5 Abs. 3 MarkenG zu erstellen um mich mit Titelschutz gegen etwaige juristische Angriffe von Domain Hijackern mit prioritaetsjuengeren Markenrechten zu verteidigen.

An die erfahrenen Domainer: Baut ihr provisorische Seiten die den Anspruechen von 5 Abs. 3 MarkenG genuegen fuer alle Domains? Was ist die Alternative wenn der BGH das "bigben.de" Urteil ausgehebelt hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ist die Alternative wenn der BGH das "bigben.de" Urteil ausgehebelt hat?

Beschreibende Domains zu registrieren ist die wahrscheinlich beste Variante in jeder Hinsicht. Der BGH hat die Rechte von Domaininhabern tatsächlich nur insofern gestärkt, dass ein später entstandener Markenschutz nicht ohne vorherige Interessensabwägung zum Entzug der prioritätsältereren Domainregistrierung führen darf. Und dann entscheidet eben genau nicht der Zeitpunkt der Registrierung, sondern die vorgetragene Nutzungsabsicht, sprich die Domainregistrierung allein begründet kein besseres Recht. Die fragliche Domain wird also dem Inhaber vom Berufungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit aberkannt werden wenn er sich nicht ganz schnell was einfallen lässt. Das ist also eher kein gutes Urteil für Domainer...
 
Hallo Quaderno,

Eine DPMA Registrierung von beschreibenden Domains ist leider keine Alternative. Zum einen sind beschreibende Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs (d.h. im Klartext die meisten interessanten Generic Domains oder Generic-Plus Domains) nach meiner Kenntnis beim DPMS gar nicht registrierbar. Oder hat jemand andere Erfahrungen mit dem Markenschutz von Generics??? Zum anderen waeren die Kosten einer DPMS Registrierung (300 Euro pro Domain) bei einem groesseren Domain Portfolio nicht wirtschaftlich sinnvoll.

Nochmal meine Frage an die erfahrenen Domainer unter Euch: Wie schuetzt ihr euer Domain-Portfolio und was sind die Minimalanforderungen fuer die "Nutzung" einer Website gem. 5 Abs. 3 MarkenG? Vielen Dank fuer eure Hilfe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Thema "Domaingrabbing" ist wohl endgültig vom Tisch... wenn ein Vorsitzender Richter den Berufungsbeklagten als "ehrenwerten Domainhändler" bezeichnet

Liebe Gundi, ich glaube da muss ich dich korrigieren. Soweit ich mich erinnere, waren die Worte des Richters in etwa "Domainhändler, ein ehrbarer Beruf..."

Das klingt wesentlich besser, als der "ehrenwerte Domainhändler".

Wir werden das Urteil noch diskutieren...
 
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