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Der Fall cello.com hat ein Ende

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engel

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Ein US-Bundesrichter hat mit seinem Urteil einen Domain-Streit beendet, der bereits zur Übergabe der Domain geführt hat. Jetzt wird erwartet, dass die Domain vom ursprünglichen Besitzer wieder eingeklagt wird. Der Fall verdient Beachtung, denn er zeigt, dass in den USA der Handel mit Domains vor Gericht nicht zum Nachteil des Händlers ausgelegt wird.

http://www.newsbytes.com/news/02/174012.html


Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Bereits im Jahr 1997, kurz nach der Registration der Domain cello.com durch einen kalifornischen Musiker, klagte Cello Holdings - damals noch ein Audiohandel - auf Herausgabe der Domain. Diese Klage erfolgte noch auf der Grundlage des konventionellen US-Markenrechts. Der Anticybersquatting Consumer Protections Act (ACPA), der markenrechtliche Probleme bei Domain-Namen regelt, wurde erst im Jahr 1998 eingeführt.

Nach drei Jahren zäher Verhandlungen hatte das Gericht immerhin bereits festgestellt, dass einem Händler dann keine böswillige Absicht unterstellt werden kann, wenn er die Domain mehreren, verschiedenen Parteien zum Kauf anbietet. Das hatte der Kalifornier nach der Registration getan.

Dann aber stand die - damals voraussichtlich - letzte Verhandlung vor der Tür, doch Cello machte einen Rückzieher. Vermutlich war dem Unternehmen das finanzielle Risiko inzwischen zu hoch geworden. So teilte es dem Richter mit, der Fall könne als abgeschlossen betrachtet werden, es habe eine Einigung stattgefunden. Als der Richter erkannte, dass von einer Einigung keine Rede sein kann, setzte er eine letzte Frist für eine außergerichtliche Lösung und beendete im September 2000 das Verfahren mit einer "discontinuance with prejudice'. Der Fall wurde also unwiderruflich eingestellt, wobei "with prejudice" bedeutet, dass die Klage ohne Aussicht auf Erfolg war.

Damit war der Streit aber dennoch nicht beendet. Kurz nach diesem Urteil machte der Domain-Inhaber das Unternehmen in einem Brief darauf aufmerksam, dass die Domain immer noch zum Verkauf stehe.

Daraufhin wandte sich das Unternehmen an die UDRP-Schiedsstelle eResolution, um auf diesem Weg die Domain zu erhalten. Den Schiedsrichtern gegenüber stellte das Unternehmen den Fall so dar, als habe man zur Beschleunigung des Verfahrens den ursprünglichen Rechtsstreit vor Gericht einseitig beendet.

Eine Lüge, die den Anwälten des Klägers später noch etliche Rügen des Richters einbrachte. Eine klare Vorgabe des UDRP-Verfahrens ist es, dass Entscheidungen nationaler Gerichte die Entscheidungen der Schiedsstellen außer Kraft setzen. Üblicherweise bedeutet dies, dass eine UDRP-Entscheidung nachträglich vor Gericht angefochten wird. In diesem Fall war es so, dass der Rechtsstreit schon vor dem UDRP-Verfahren gerichtlich zugunsten des Beklagten geklärt war. Das UDRP-Verfahren war damit eigentlich nicht statthaft.

Es kam aber, wie es kommen musste. Die Schiedsrichter von eResolution kamen wie in anderen UDRP-Fällen auch zu dem schnellen Schluss, dass Cello eine Verwechslung seines Firmennamens mit der Domain befürchten muss. Und da der Inhaber der Domain zuvor Verkaufsangebote gemacht hatte, wurde ihm auch schnell böswillige Absicht ("bad faith") attestiert. Die Domain sollte freigegeben werden.

http://www.intern.de/news/1270.html


Üblicherweise hätte nun der Unterlegene die Chance, den Streit vor ein nationales Gericht zu tragen. Doch das Gericht hatte das Verfahren unwiderruflich eingestellt. So musste er die Domain tatsächlich übertragen und ein weiteres zivilrechtliches Verfahren anstrengen.

Diese Verfahren ist nun im Sinne des ursprünglichen Inhabers beendet und der Richter weist in seiner Entscheidung mehrfach darauf hin, dass "vernünftige Anwälte" sich so nicht verhalten hätten. Auch das Unternehmen erhält seine Watschen: Es habe versucht, den Beklagten mit Hilfe substantiell umfangreicherer Ressourcen zu Boden zu zwingen.

Jetzt wird vermutet, wird der Obsiegende seine Domain auf dem Rechtsweg zurückverlangt. Er wird vermutlich auch die ihm entstandenen Prozesskosten einklagen und sie mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auch erhalten.

Quelle: intern.de und freundlicher Genehmigung von Intern Herausgeber Herrn Wolfgang Bleh (der nixx dagegen hat, dass wir hier seine Artikel mit Angabe der Quelle veröffentlichen!

http://www.intern.de/news/2499.html
 
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