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Dispute-Eintrag - Folgen für den Kaufvertrag

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Hallo Leute,

ich bin auf der Suche nach Antworten auf folgenden Fall, finde aber im Netz nicht wirklich etwas dazu. Da es ein häufiger Fall sein dürfte, wundert mich, dass es dazu offenbar nichts gibt.

Vielleicht weiß ja jemand von euch Rat dazu:

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Internetdomain. Nun stellt sich heraus, dass auf der Internet-Domain ein Dispute lastet und diese daher derzeit nicht übertragen werden kann. Ob der Dispute-Eintrag Erfolg haben wird, ist unklar und müsste in einem Rechtsstreit geklärt werden. V macht wenig Anstalten, insoweit etwas zu unternehmen. K selbst kann gegen den Dispute nach meinen Recherchen nichts machen (so verstehe ich das jedenfalls) bzw. sieht jedenfalls nicht ein, wieso er den Dispute-Inhaber auf sein eigenes Risiko verklagen sollte. Er ist ja schließlich der Käufer.

Hat nun K gegen V einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er sich um die Löschung des Dispute-Eintrages kümmert?

Ich denke (nach Recherche), dass dies so ist. V dürfte aufgrund des Kaufvertrages als ungeschriebende (ergänzende) Pflicht verpflichtet sein, seine Leistungsfähigkeit herzustellen und Hindernisse zu beseitigen, so wie jemand, der einen "Leerverkauf" macht später verpflichtet sein dürfte, sich den verkauften Gegenstand zu verschaffen oder etwa jemand, der die verkaufte Sache an einen Dritten verkauft verpflichtet sein dürfte, diese wieder zu beschaffen.

Nun aber meine Fragen, auf die ich keine Antwort gefunden habe:

1. Kann K den V verklagten, sich um die Löschung des Dispute-Eintrag zu kümmern und dies dann vollstrecken (Ersatzvornahme) oder kann er nur Schadensersatz verlangen, wenn V sich auf Mahnung nicht rührt? Sprich: Handelt es sich bei der Leistungsvorbereitung (also Dispute beseitigen) um einen einklagbaren Anspruch oder kann ich letztendlich nur darauf bestehen, dass V leistet (also die Domain überträgt) und wenn er dies zwar potentiell kann, aber sich nicht darum kümmert, dies aktuell zu können, ihn (nur) auf Schadensersatz verklagen? Versprochen hat V dem K ja unmittelbar nur die Abgabe von Zustimmungserklärungen gegenüber der Denic, nicht auch die Beseitigung des Disputes.

Letzteres würde nix bringen, wenn kein Schaden entstanden ist, etwa wenn der Kaufpreis angemessen war und noch keine Vorbereitungskosten für Projektierung entstanden sind. Die schöne Domain würde man dann nicht bekommen.

2. Wenn zu 1 "ja": Was hat er von einem entsprechenden Urteil, sprich: Wie läuft die Zwangsvollstreckung? Kann K dann gegebenenfalls selbst auf Kosten und Risiko von V gegen den Dispute-Inhaber verklagen oder muss er dies - mit gegebenenfalls schlechtem Ergebnis, weil der keine große Lust hat, den Prozess zu führen - dem V überlassen?

3. Muss V sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen? Sprich: Muss er auch dann den Dispute-Inhaber verklagen, wenn die Chancen, gegen diesen nicht gut stehen, aber immerhin nicht aussichtslos sind?

4. Andererseits kann es ja nicht sein, dass K dem V beweisen muss, dass die Klage gegen den Dispute Erfolg haben wird.

Vielleicht weiß ja jemand was oder hat ein schlaues Buch, wo so etwas drin steht.

Besten Gruß
DG
 
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Hallo Leute,

ich bin auf der Suche nach Antworten auf folgenden Fall, finde aber im Netz nicht wirklich etwas dazu. Da es ein häufiger Fall sein dürfte, wundert mich, dass es dazu offenbar nichts gibt.

Vielleicht weiß ja jemand von euch Rat dazu:

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Internetdomain. Nun stellt sich heraus, dass auf der Internet-Domain ein Dispute lastet...
ich weiss nicht, ob du ne schlechte Fernsehsendung geschaut hast oder dir nur (mal wieder) langweilig war...aber "sowas" ist mit absoluter Sicherheit kein "häufiger Fall"... :stupid:
Somit erklärt sich auch, dass du darüber nichts findest :lollypop:

grüsse,
engel
 
ich weiss nicht, ob du ne schlechte Fernsehsendung geschaut hast oder dir nur (mal wieder) langweilig war...aber "sowas" ist mit absoluter Sicherheit kein "häufiger Fall"... :stupid:
Somit erklärt sich auch, dass du darüber nichts findest :lollypop:

grüsse,
engel

Kommt immer auf die Anzahl an Domains an. Ich hatte selbst schon öfters Disputes auf beschreibende Domainnamen. Bei einem Fall musste ich "nur" 1 Jahr warten bis der Dispute von der DENIC automatisch aufgehoben wurde da der Disputesteller gedacht hat das die Domain gelöscht wird und ich in der Zwischenzeit die Domain gekauft hatte (hat sich überschnitten), beim anderen Fall "überredete" den Dispute-Steller mein Anwalt das er keine Klage einreichte obwohl es sein Nachname war. Da musste ich aber auch ein Jahr darauf warten bis ich die Domain zu meinem neuen Provider transferieren konnte.

Beim ersten Fall erfuhr ich nicht wer der Disputesteller war. Diese Informationen gibt die DENIC (zumindest war es früher so) nur einem Anwalt raus wenn er sagt das er gegen den Disputesteller rechtlich vorgehen will.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
@Domaingott

Prinzipiell würde ich in jeden Kaufvertrag reinschreiben das beide Parteien den Vertrag innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen können wenn es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "unbekannte Hindernisse" (z.B. Dispute) gab. Dann bist Du das Verkäufer zumindest aus dem Schneider wegen etwaiger Schadensersatzansprüche. Als Käufer würde ich an Deiner Stelle darauf achten, das so ein Absatz nicht drinnen steht. ;)

Prinzipiell kann man rechtlich gesehen gegen einen unberechtigten Dispute vorgehen da es schon Urteile dazu gibt. Das ist dann meist mit viel Zeit und Geld verbunden und wenn man Pech hat, dann zahlt man auch noch drauf weil die Kosten des eigenen Anwalts höher sind als die Kosten die man rückerstattet bekommt wenn man gewinnt. Da muss man eben den Streitwert so hoch setzen damit man dann genug Geld bekommt.

Prinzipiell kann man auch (allgemein gesehen) Schadensersatz einklagen wenn man aus welchen Gründen auch immer einen NACHWEISBAREN Schaden hat. Der nachweisbare Schaden ist dann aber meist das Hauptproblem an der Sache. Ich hatte schon selbst mal einen Fall wo es um Schadensersatz ging und man streitete sich (Anwälte) dann außergerichtlich um die Schadensersatzsumme. Schließlich muss dann dann schon selbst abwiegen ob man z.B. wegen 5000 EUR einen Rechtsstreit riskiert und vor Gericht geht oder ob man 5000 EUR weniger Schadensersatz verlangt. Ich einigte mich dann auf weniger Geld da ich mir nicht sicher war ob die NICIT und Sedo Gutachten über den Wert der Domain auch vor Gericht halten würden.

Mit einem gültigen Kaufvertrag sieht das ganze schon ganz anders aus. d.h. man könnte als Verkäufer vor Gericht gegenüber dem Disputesteller zumindest die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis als Schadensersatz einklagen sofern der Dispute unberechtigt war und der Verkauf wegen des unberechtigten Disputes nicht stattgefunden hat. Dann tut sich ein Richter auch etwas leichter ein Urteil zu fällen da er Beweiße über den Wert der Domain und somit des Schadens hat.

Ich denke aber das es sinnvoll wäre wenn man als Verkäufer so einen Fall hat, das man sofort einen Anwalt kontaktiert und dieser dann bei der DENIC nach dem Disputesteller fragt und dieser diesen dann kontaktiert und darauf hinweist das der Dispute unberechtigt war und wenn er den Dispute nicht sofort zurücknimmt er dann mit einer Schadensersatzklage rechnen muss. Dann ist man rechtlich auf der sicheren Seite wenn man doch gegen den Disputesteller klagt weil er den Dispute nicht zurück nimmt.

Harry
 
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Danke Harry für die ausführlichen Antworten.

@ Engelchen:
Ersetze halt "häufiger Fall" durch "kein Einzelfall" etc., wenn dir das eher passt. Da die Denic einem einen Dispute nicht mitteilt und nicht jeder Disputant sofort klagt oder sich überhaupt zeitnah meldet (leider), müsste es jedenfalls häufiger vorkommen, dass ein Verkäufer erst nach Abschluss des Kaufvertrags bei der angestrebten Übertragung der Domain feststellt, dass die Domain "dispute"-belastet ist.

Bei der Veräußerung der zweistelligen Domains durch Sedo lagen jedenfalls eine ganze Masse Disputes auf diesen Domains, soweit ich weiß, und die Domains wurden dennoch verkauft. Das war schonmal Thema, ich glaube auch hier im Forum.

Da stellt man sich schon die Frage, was der Käufer da tun kann, wenn der Verkäufer keine Anstalten macht, den Dispute entfernen zu lassen. Ich denke, ich darf mir erlaubten, danach zu fragen, ob jemand dazu schon mal was gelesen oder gehört hat bzw. selbst die Antwort glaubt zu wissen.

Das sei mir doch wohl erlaubt, auch vom derzeit offenbar nicht so lieben Engel :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mir den Kaufvertrag von Sedo jetzt nicht durchgelesen aber Sedo würde sich hier sicher schadlos halten. d.h. ich könnte mir vorstellen das wenn der Verkauf wegen eines Disputes nicht stattfinden kann, das Sedo vom Verkäufer trotzdem die 10% Gebühr verlangt. Diese 10% Gebühr könnte man dann zumindest ziemlich sicher vor einem Gericht gegen den Disputesteller einklagen. (wenn nicht sogar auch die Differenz von EK zum VK-Preis)

Harry
 
Harry, es geht mir genaugenommen darum:

Ich habe z.B. die Domain 44 .de gekauft (nur ein Beispiel) und der Verkäufer kümmert sich nicht darum, dass der (mit hoher Wahrscheinlichkeit unberechtigte) Dispute verschwindet, sondern macht nichts, weil er ja derzeit nicht übertragen kann.

Was kann ich als Käufer da machen, wenn ich die Domain unbedingt haben will?

Der Käufer kann meines Wissens nicht gegen den Dispute klagen (da er ja an der Domain kein unmittelbares Recht hat), aber er kann gegebenenfalls den Verkäufer verklagen, dass er sich drum kümmert. Das ist quasi meine Frage.
 
Ich denke § 433 BGB sagt alles wichtige:
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
 
Ein Dispute wird in der Regel von der DENIC nach einem Jahr wieder gelöscht, wenn kein Gerichtsverfahren angefangen wurde.

Den Verkäufer nun zu verklagen, dass dieser den Dispute weg-klagt ist kontraproduktiv: Die erste Klage dauert schon bis zu ein Jahr, dann ist der Dispute entweder gelöscht oder ein Verfahren durch den Disputesteller anhängig.

Da die DENIC nicht automatisch den Inhaber informiert wenn ein Dispute auf eine Domain gelegt wird, sollt man seinen Provider bitten, regelmäßig ein Abfrage über alle Domains zu machen, ob diese mit Disputen belegt sind.

Folgende Variante ist noch nicht getestet, aber einen Versuch wert:
Sollte der Provider keine kostenfreie Dispute-Abfrage machen, kann man auch die DENIC um Auskunft bitten. Am besten die Liste aller Domains hinschicken mit der Frage, ob auf einer Domain ein Dispute ist. Sollte die DENIC hierzu keine Auskunft geben wollen, dann kann man die DENIC im Schadensfalle (geplatzter Verkauf) eventuell in die Haftung nehmen. (Wobei die DENIC auf dem Standpunkt steht, dass man wegen der DENIC-AGBs immer eine Klausel in Kaufverträge einbauen sollte, dass man dei Domain bei einem Dispute eben nicht übertragen kann)

Grüsse

123meins
 
Harry, es geht mir genaugenommen darum:

Ich habe z.B. die Domain 44 .de gekauft (nur ein Beispiel) und der Verkäufer kümmert sich nicht darum, dass der (mit hoher Wahrscheinlichkeit unberechtigte) Dispute verschwindet, sondern macht nichts, weil er ja derzeit nicht übertragen kann.

Was kann ich als Käufer da machen, wenn ich die Domain unbedingt haben will?

Der Käufer kann meines Wissens nicht gegen den Dispute klagen (da er ja an der Domain kein unmittelbares Recht hat), aber er kann gegebenenfalls den Verkäufer verklagen, dass er sich drum kümmert. Das ist quasi meine Frage.

Der Verkäufer will ja verkaufen und Du willst kaufen. Das einzige Problem ist das er die Domain nicht auf Dich übertragen kann. Sofern Du die Domain nicht gleich verkaufen sondern projektieren willst, sehe ich hier nicht wirklich ein Problem. Der Verkäufer kann ja Deine Nameserver und Dich als Admin-C eintragen. Es ist, so viel ich weiß, bei einem Dispute nur der Inhaber für einen Update gesperrt. Du könntest dann sofort die Domain nutzen und der Verkäufer bekommt erst dann das Geld wenn der Dispute aufgehoben und die Domain transferiert ist. Das wäre sicher ein gutes Druckmittel gegenüber den Verkäufer das er sich mal darum kümmert das der Dispute weg kommt da er sonst das Geld erst in einem Jahr sieht.

Du als Käufer kannst gegen den Disputesteller höchstwahrscheinlich kaum was rechtlich machen. Wenn das ganze über Sedo abgewickelt wurde, dann müsste man sich den Sedo Vertrag mal genauer ansehen. Der Verkäufer wird ja sicher sagen das er vom Dispute nichts gewusst hat.

Harry
 
Danke schon mal für die Antworten.

Es gibt aber ja auch Verkäufer, die zu billig verkauft haben, und man könnte da durchaus vermuten, dass ihnen ein Dispute sehr recht ist, um die Domain nicht übertragen zu können. ;-)

Deswegen ist es mir lieber, wenn der Verkäufer auch etwas unter Druck steht. Dies wäre der Fall, wenn man ihn auf Entfernen des Disputes verklagen könnte. In vielen Fällen ist das - zugegeben - nicht sinnvoll.

Interessieren, ob das geht, würde es mich dennoch. Kann ja sein, dass jemand ein schlaues Buch hat oder einen Aufsatz (im Netz oder in einer Zeitschrift) zur Hand hat, die sich mit dieser Frage befasst (z.B. "Das Kompendium des Dispute-Eintrags"). Wenn es da was gibt, hätte ich es gerne.

Vielleicht hat ja jemand auch gerade aktuell das Problem mit dem Verkauf der zweistelligen Domains über Sedo. Wie gesagt: Da haben wohl viele Disputes gelegen. Mich würde auch interessieren, wie ihr - falls ihr betroffen seid - auf Käuferseite damit umgeht.

Danke schonmal.

Besten Gruß
DG
 
Das Problem ist vielschichtiger wenn man in die Tiefe geht:

Wenn ich als Verkäufer weiss, dass ich einen Dispute haben, habe ich auch Kenntnis davon, dass mir ein Rechtsstreit droht. In vielen Kaufverträgen ist aber gerade die Nicht-Kenntnis von Ansprüchen Dritter auf eine Domain ein zugesicherte Eigenschaft des Verkäufers.

Als Käufer sollte ich mir ebenso überlegen, ob ich darauf bestehe eine Domain zu bekommen, die streitig ist. Einen Schaden darzustellen für eine Domain die man ggfs. im Rechtsstreit selber gegen den Disputesteller verlieren könnte dürfte ebenso schwierig sein. Im Gegenteil: Durch den Dispute bleibt es Dir erspart eventuell die Domain zu verlieren.

Als Käufer kannst Du froh sein, dass es NICHT zu einer Übertragung kommt, den Schaden, nämlich den Streit und den entgangenen Verkauf hat in erster Linie der Verkäufer.

Es geht aber noch schlimmer: Als wir die cola.de gekauft hatten, bestand kein Dispute bei der DENIC, aber es war schon viele Wochen vorher einer beantragt. Nachdem ich dann Inhaber war, hatte ich den Dispute und den Ärger an der Backe. Ich hab ja den Prozess gewonnen und auch die Domain gut weiterverkauft, dennoch hätte ich natürlich keine Domain gekauft wenn ich gewusst hätte, dass ein Dispute bereits gestellt wurde. Denn zumindest für die Dauer des Verfahrens war die Domain nicht weiterverkäuflich und auch Investitionen in eine Projekt wenig sinnvoll.

Grüsse

123meins
 
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