forsaken
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Hallo Sebastian,
eine schöne Diskussion über juristische Feinheiten ist zwischen uns entstanden, die mich extrem feut .
Zur Sache:
Vorsicht, Unmöglichkeit ist nicht gleich Fixschuld. Fixschuld ist eine seltene Ausnahme. Im Normalfall der Unmöglichkeit geht eine Stückschuld unter (-> seltenes Kunstwerk). In unserem Fall liegt subjektive Unmöglichkeit vor (Nur der Käufer kann nicht leisten, sondern muss erst klagen). Eine Klage ist immer etwas unbestimmtes und fällt unter das Unvermögen des Käufers. -> Ohne Klage kann er nicht leisten. -> Es liegt nicht in seiner Herrschaftsgewalt, die Domain zu übertragen. -> Er "kann" nicht.
*lol* Naja, also in der Grundfragestellung gingen wir doch von einem Vertrag zwischen Domaininhaber und einem potentiellen Käufer aus!? Warum sollte bei dieser fiktiven Situation der Domaininhaber (Verkäufer) kein Interesse an einer Übertragung haben, wenn er sie doch verkauft hat?! Von einer Zustimmung des Domaininhabers gehe ich demnach aus. Er will ja übertragen, "kann" aber nicht.
Vorsicht! Bei Unmöglichkeit geht es um "nicht können", nicht um "nicht wollen".
Genau! Subjektive Unmöglichkeit! Das habe ich bereits in meinem ersten Posting gesagt .
Ähm hier hast Du mich verloren... Wer will was ausschließen?
Ich meinte eigentlich, dass der Vertrag wirksam bleibt (311a BGB) im Gegensatz zur alten Rechtslage (306 BGB aF) bei der bei anfänglicher obj. Unmöglichkeit der Vertrag unwirksam war (sog. rechtshindernde Einwendung *denk ich*). Nur die Leistungspflicht (!) wird beeinträchtigt.
Ciao
Forsaken
eine schöne Diskussion über juristische Feinheiten ist zwischen uns entstanden, die mich extrem feut .
Zur Sache:
Sebastian schrieb:>Naja, ich denke, dass der
>Fixschuldcharakter des Geschäftes
>doch sehr ausdrücklich benannt sein
>sollte und eher die Ausnahme
>darstellt (Olympia2004, WM2006, etc).
Natürlich, aber soll es auch geben.
Sonst wie Du mir auch zustimmst
wohl keine Unmöglichkeit, er kann
ja mittels Rechtsstreit und notfalls
Zwangsmitteln die Sache bewirken.
Vorsicht, Unmöglichkeit ist nicht gleich Fixschuld. Fixschuld ist eine seltene Ausnahme. Im Normalfall der Unmöglichkeit geht eine Stückschuld unter (-> seltenes Kunstwerk). In unserem Fall liegt subjektive Unmöglichkeit vor (Nur der Käufer kann nicht leisten, sondern muss erst klagen). Eine Klage ist immer etwas unbestimmtes und fällt unter das Unvermögen des Käufers. -> Ohne Klage kann er nicht leisten. -> Es liegt nicht in seiner Herrschaftsgewalt, die Domain zu übertragen. -> Er "kann" nicht.
Sebastian schrieb:>nein, aber Antragsteller und Denic
>zusammen können die Domain
>übertragen (lassen).
Auch Dispute-Antragsteller und
Denic gemeinsam können die Domain
nicht übertragen, da auch noch die
Zustimmung des Domain-Inhabers
fehlt.
*lol* Naja, also in der Grundfragestellung gingen wir doch von einem Vertrag zwischen Domaininhaber und einem potentiellen Käufer aus!? Warum sollte bei dieser fiktiven Situation der Domaininhaber (Verkäufer) kein Interesse an einer Übertragung haben, wenn er sie doch verkauft hat?! Von einer Zustimmung des Domaininhabers gehe ich demnach aus. Er will ja übertragen, "kann" aber nicht.
Sebastian schrieb:Außerdem: Soll der Dispute-
Steller denn mit einer Geldsumme
vergleichsweise zur Rücknahme des
rechtswidrigen Disputes bewegt
werden oder durch liebevolles Zu-
reden?
Vorsicht! Bei Unmöglichkeit geht es um "nicht können", nicht um "nicht wollen".
Sebastian schrieb:Und wer sagt überhaupt, dass der
Dispute nicht rechtmäßig ist ohne
die Fakten genau zu kennen? Das
würde auch Unmöglichkeit anfäng-
licher Art bedeuten. Nicht gerade
objektiv, schließlich könnte der
rechtmäßige Inhaber sie sodann
veräußern.
Genau! Subjektive Unmöglichkeit! Das habe ich bereits in meinem ersten Posting gesagt .
Sebastian schrieb:>Nein, [..]der Vertrag wirksam bleibt.
>Hinsichtlich der Leistungspflicht des
>Schuldners ist das sicher anders.
Klar, außer der Gläubiger verzichtet
dazwischen auf die wieder möglich
werdende Nachleistung. Aber wieso
sollte man das ausschließen wollen?
Ähm hier hast Du mich verloren... Wer will was ausschließen?
Ich meinte eigentlich, dass der Vertrag wirksam bleibt (311a BGB) im Gegensatz zur alten Rechtslage (306 BGB aF) bei der bei anfänglicher obj. Unmöglichkeit der Vertrag unwirksam war (sog. rechtshindernde Einwendung *denk ich*). Nur die Leistungspflicht (!) wird beeinträchtigt.
Ciao
Forsaken