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Frage zum Dispute-Eintrag

Hallo Sebastian,

eine schöne Diskussion über juristische Feinheiten ist zwischen uns entstanden, die mich extrem feut :).

Zur Sache:
Sebastian schrieb:
>Naja, ich denke, dass der
>Fixschuldcharakter des Geschäftes
>doch sehr ausdrücklich benannt sein
>sollte und eher die Ausnahme
>darstellt (Olympia2004, WM2006, etc).

Natürlich, aber soll es auch geben.
Sonst wie Du mir auch zustimmst
wohl keine Unmöglichkeit, er kann
ja mittels Rechtsstreit und notfalls
Zwangsmitteln die Sache bewirken. :)

Vorsicht, Unmöglichkeit ist nicht gleich Fixschuld. Fixschuld ist eine seltene Ausnahme. Im Normalfall der Unmöglichkeit geht eine Stückschuld unter (-> seltenes Kunstwerk). In unserem Fall liegt subjektive Unmöglichkeit vor (Nur der Käufer kann nicht leisten, sondern muss erst klagen). Eine Klage ist immer etwas unbestimmtes und fällt unter das Unvermögen des Käufers. -> Ohne Klage kann er nicht leisten. -> Es liegt nicht in seiner Herrschaftsgewalt, die Domain zu übertragen. -> Er "kann" nicht.

Sebastian schrieb:
>nein, aber Antragsteller und Denic
>zusammen können die Domain
>übertragen (lassen).

Auch Dispute-Antragsteller und
Denic gemeinsam können die Domain
nicht übertragen, da auch noch die
Zustimmung des Domain-Inhabers
fehlt.

*lol* Naja, also in der Grundfragestellung gingen wir doch von einem Vertrag zwischen Domaininhaber und einem potentiellen Käufer aus!? Warum sollte bei dieser fiktiven Situation der Domaininhaber (Verkäufer) kein Interesse an einer Übertragung haben, wenn er sie doch verkauft hat?! Von einer Zustimmung des Domaininhabers gehe ich demnach aus. Er will ja übertragen, "kann" aber nicht.

Sebastian schrieb:
Außerdem: Soll der Dispute-
Steller denn mit einer Geldsumme
vergleichsweise zur Rücknahme des
rechtswidrigen Disputes bewegt
werden oder durch liebevolles Zu-
reden?

Vorsicht! Bei Unmöglichkeit geht es um "nicht können", nicht um "nicht wollen".

Sebastian schrieb:
Und wer sagt überhaupt, dass der
Dispute nicht rechtmäßig ist ohne
die Fakten genau zu kennen? Das
würde auch Unmöglichkeit anfäng-
licher Art bedeuten. Nicht gerade
objektiv, schließlich könnte der
rechtmäßige Inhaber sie sodann
veräußern.

Genau! Subjektive Unmöglichkeit! Das habe ich bereits in meinem ersten Posting gesagt :).

Sebastian schrieb:
>Nein, [..]der Vertrag wirksam bleibt.
>Hinsichtlich der Leistungspflicht des
>Schuldners ist das sicher anders.

Klar, außer der Gläubiger verzichtet
dazwischen auf die wieder möglich
werdende Nachleistung. Aber wieso
sollte man das ausschließen wollen?

Ähm hier hast Du mich verloren... Wer will was ausschließen?
Ich meinte eigentlich, dass der Vertrag wirksam bleibt (311a BGB) im Gegensatz zur alten Rechtslage (306 BGB aF) bei der bei anfänglicher obj. Unmöglichkeit der Vertrag unwirksam war (sog. rechtshindernde Einwendung *denk ich*). Nur die Leistungspflicht (!) wird beeinträchtigt.

Ciao
Forsaken
 
@forsaken
Nehmen wir an der Dispute-Eintrag des C ist nicht rechtmäßig, A hat mit B vereinbart, die Domain sommerevent.com diesem bis spätestens zum 1. Mai zu übertragen, da er ab dann für das am 1. Juli statt findende einmalige Sommerfest werben möchte, danach macht das keinen Sinn mehr.

Wer kann denn nun alleine leisten? A nicht, da der Dispute des C im Wege steht und ein Rechtsstreit zu lange dauern würde, um noch rechtzeitig leisten zu können, die DENIC nicht, da ein rechtliches Hindernis (der Vertrag mit A zum einen; der Dispute des C zum anderen) im Wege steht und C natürlich auch nicht, da ohne Löschung der Domain durch A ihm diese Domain auch nicht zukommt. Dass A und C gemeinsam leisten können, also eine Zusammenarbeit mit dem rechtswidrig Handelnden, oder dass DENIC rechtswidrig leisten könnte, genügt m.E. nicht, um eine irgendwie geartete mögliche Leistung zu kreieren. Das selbe gilt doch,wenn das zuvor heimlich gestohlene fehlende Stück eines einzigartigen Puzzles vom A wieder vom Dieb erworben werden könnte, um das binnen 3 Tagen benötigte Gesamt-Puzzle für die wichtige Ausstellung des B leisten zu können.

@Domaingott (zu 2.)
Das Nutzungsrecht aus dem Vertrag zwischen DENIC und Domaininhaber ist zwar auf den ersten Blick nur ein relatives Recht, muss aber auch absolut als "ein[..] rechtlich geschützte[r] Vermögenswert" und als "verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum" (BVerfG) beachtet werden! Ein Dritter dürfte ja auch nicht mit Hacker-Attacken die Domainnutzung, -übertragbarkeit oder -inhaberschaft beeinträchtigen.

Gruß
Sebastian
 
Hallo Sebastian,

ich glaube wir reden aneinander vorbei :). In der Praxis habe ich die Erfahrung gemacht, dass es hilfreich ist den kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden und von da an weiterzumachen.

Ausgangslage: Die Diskussion dreht sich ja um die Tatsache, dass die Denic den Inhaber nicht von sich aus über einen Disputeeintrag informiert. So könnte es zu Situationen kommen, in denen ein Domaininhaber die disputed Domain in gutem Glauben weiterverkauft, aber nicht übertragen kann. Es liegt demanch ein Leistungshindernis vor. Es liegt somit Unmöglichkeit vor.

Soweit sollten wir übereinstimmen!

Du meintest, dass die Unmöglichkeit objektiv ist, und ich sage, sie ist subjektiv.

Objektive Unmöglichkeit: Das Leistungshindernis kann von niemanden auf der ganzen Welt behoben werden.

Subjektive Unmöglichkeit: Das Leistungshindernis kann nur vom Verkäufer nicht behoben werden, von anderen Personen hingegen schon.

In unserem Fall kann der Verkäufer das Leistungshindernis nicht ohne Klage beheben (wenn überhaupt). -> Er kann nicht übertragen.
Der Disputeantragsteller könnte seinen Antrag zurückziehen (Achtung hier geht es rein um das "können" nicht um "wollen" oder "würden"). -> Ergebnis: Die Denic kann übertragen (-> führt den ursprünglichen KK des Inhabers (bzw. des Käufers) aus).

Gesamtergebnis: Nur der Inhaber kann das Leistungshindernis nicht beheben (die Domain übertragen).
Der Disputeantragsteller hingegen kann das Leistungshindernis (den Dispute) beheben. -> Er kann im Ergebnis "übertragen", bzw. hat die Übertragung in der Hand.

Solltest Du zu einem anderen Ergebnis kommen, bitte ich Dich Deinen Lösungsweg aufzuzeigen.

Ciao
Forsaken

Sebastian schrieb:
@forsaken
Nehmen wir an der Dispute-Eintrag des C ist nicht rechtmäßig, A hat mit B vereinbart, die Domain sommerevent.com diesem bis spätestens zum 1. Mai zu übertragen, da er ab dann für das am 1. Juli statt findende einmalige Sommerfest werben möchte, danach macht das keinen Sinn mehr.

Wer kann denn nun alleine leisten? A nicht, da der Dispute des C im Wege steht und ein Rechtsstreit zu lange dauern würde, um noch rechtzeitig leisten zu können, die DENIC nicht, da ein rechtliches Hindernis (der Vertrag mit A zum einen; der Dispute des C zum anderen) im Wege steht und C natürlich auch nicht, da ohne Löschung der Domain durch A ihm diese Domain auch nicht zukommt. Dass A und C gemeinsam leisten können, also eine Zusammenarbeit mit dem rechtswidrig Handelnden, oder dass DENIC rechtswidrig leisten könnte, genügt m.E. nicht, um eine irgendwie geartete mögliche Leistung zu kreieren. Das selbe gilt doch,wenn das zuvor heimlich gestohlene fehlende Stück eines einzigartigen Puzzles vom A wieder vom Dieb erworben werden könnte, um das binnen 3 Tagen benötigte Gesamt-Puzzle für die wichtige Ausstellung des B leisten zu können.
 
Ziemlich theoretische Diskussion.

Ob nun objektive oder subjektive Unmöglichkeit: Fest dürfte stehen, dass man nach § 276 BGB aus Garantie haftet und daher die denic Schäden produziert, vor denen man sich kaum schützen kann (mangels Informationen durch die denic) und von der denic bekommnt man wohl auch seinen Schaden nicht ersetzt! :(
 
Naja. Die "rechtliche Theorie" ist für mich natürlich immer
sehr interessant. Mein Dank also an Sebastian und Forsaken. :-)
Wie sieht es jedoch "auf dem Schlachtfeld" der Realität
mit diesem Denic-Disput-Quatsch aus?
Ich rate mal als juristischer Laie:
1. Ein vermeintlicher "Bessere-Rechte-Inhaber" haut
einen Disput (Snap!) auf die Domain.
2. Der Registrant bekommt dann ein Einschreiben mit einer
Drohung (oder gar kostenpflichtigen Abmahnung). I.E.:
"Lösch die Reg oder es kostet Dich!" =>
"Gut" gemacht kippen schon mal absehbar gleich über 90% der Regger
bei einer "mittelmäßigen" Domain sofort um. Domain wird
"gedropped", Disputsnap ist ja platziert und der Fall ist erledigt.
Bei "zähen Fällen" muß vielleicht noch ein AG/LG bemüht
werden. Ich tippe weniger als 1% der Regger prügeln sich
weiter um eine Domain, die nicht als "absolut top" eingeschätzt
wird. Wo es vielleicht mal "eng" wird, zieht der Abmahner
dann eben die Abmahnung zurück. Soll es ja auch geben. ;-)

Grüße

John
Abmahnungen.info
 
Hallo John,

gute Einschätzung :). Mal abgesehen von den Fällen, in denen zwar erfolgreich geklagt wird, man jedoch "vergessen" hatte einen Dispute zu setzen (Ergebnis: Ein anderer als Kläger und Beklagter registriert die Domain nach Freigabe -> Kläger muss nochmal Klagen), läuft das Verfahren so ab (Dispute, Abmahnung, Klage, evtl. Freigabe inkl. Neuregistrierung auf den Kläger).
Wirtschaftlich bestimmt natürlich der Streitwert und der finanzielle Background die Schlacht. Kann der Beklagte die Verfahrenskosten bei einem Streitwert im deutlichen 6-stelligen Bereich überhaupt tragen? Diese potentielle Existenzbedrohung im Falle eines Unterliegens ist ein erhebliches "Zünglein" an der Waage der Entscheidung. Die Dunkelziffer der "streitwerterpressten" Domainfreigaben ist schätzungsweise nicht unerheblich.

Ciao
Forsaken

Domaingame schrieb:
Naja. Die "rechtliche Theorie" ist für mich natürlich immer
sehr interessant. Mein Dank also an Sebastian und Forsaken. :-)
Wie sieht es jedoch "auf dem Schlachtfeld" der Realität
mit diesem Denic-Disput-Quatsch aus?
Ich rate mal als juristischer Laie:
1. Ein vermeintlicher "Bessere-Rechte-Inhaber" haut
einen Disput (Snap!) auf die Domain.
2. Der Registrant bekommt dann ein Einschreiben mit einer
Drohung (oder gar kostenpflichtigen Abmahnung). I.E.:
"Lösch die Reg oder es kostet Dich!" =>
"Gut" gemacht kippen schon mal absehbar gleich über 90% der Regger
bei einer "mittelmäßigen" Domain sofort um. Domain wird
"gedropped", Disputsnap ist ja platziert und der Fall ist erledigt.
Bei "zähen Fällen" muß vielleicht noch ein AG/LG bemüht
werden. Ich tippe weniger als 1% der Regger prügeln sich
weiter um eine Domain, die nicht als "absolut top" eingeschätzt
wird. Wo es vielleicht mal "eng" wird, zieht der Abmahner
dann eben die Abmahnung zurück. Soll es ja auch geben. ;-)

Grüße

John
Abmahnungen.info
 
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