Domaingott
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- 29. Okt. 2004
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Hallo Leute,
ich bin auf der Suche nach Antworten auf folgenden Fall, finde aber im Netz nicht wirklich etwas dazu. Da es ein häufiger Fall sein dürfte, wundert mich, dass es dazu offenbar nichts gibt.
Vielleicht weiß ja jemand von euch Rat dazu:
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Internetdomain. Nun stellt sich heraus, dass auf der Internet-Domain ein Dispute lastet und diese daher derzeit nicht übertragen werden kann. Ob der Dispute-Eintrag Erfolg haben wird, ist unklar und müsste in einem Rechtsstreit geklärt werden. V macht wenig Anstalten, insoweit etwas zu unternehmen. K selbst kann gegen den Dispute nach meinen Recherchen nichts machen (so verstehe ich das jedenfalls) bzw. sieht jedenfalls nicht ein, wieso er den Dispute-Inhaber auf sein eigenes Risiko verklagen sollte. Er ist ja schließlich der Käufer.
Hat nun K gegen V einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er sich um die Löschung des Dispute-Eintrages kümmert?
Ich denke (nach Recherche), dass dies so ist. V dürfte aufgrund des Kaufvertrages als ungeschriebende (ergänzende) Pflicht verpflichtet sein, seine Leistungsfähigkeit herzustellen und Hindernisse zu beseitigen, so wie jemand, der einen "Leerverkauf" macht später verpflichtet sein dürfte, sich den verkauften Gegenstand zu verschaffen oder etwa jemand, der die verkaufte Sache an einen Dritten verkauft verpflichtet sein dürfte, diese wieder zu beschaffen.
Nun aber meine Fragen, auf die ich keine Antwort gefunden habe:
1. Kann K den V verklagten, sich um die Löschung des Dispute-Eintrag zu kümmern und dies dann vollstrecken (Ersatzvornahme) oder kann er nur Schadensersatz verlangen, wenn V sich auf Mahnung nicht rührt? Sprich: Handelt es sich bei der Leistungsvorbereitung (also Dispute beseitigen) um einen einklagbaren Anspruch oder kann ich letztendlich nur darauf bestehen, dass V leistet (also die Domain überträgt) und wenn er dies zwar potentiell kann, aber sich nicht darum kümmert, dies aktuell zu können, ihn (nur) auf Schadensersatz verklagen? Versprochen hat V dem K ja unmittelbar nur die Abgabe von Zustimmungserklärungen gegenüber der Denic, nicht auch die Beseitigung des Disputes.
Letzteres würde nix bringen, wenn kein Schaden entstanden ist, etwa wenn der Kaufpreis angemessen war und noch keine Vorbereitungskosten für Projektierung entstanden sind. Die schöne Domain würde man dann nicht bekommen.
2. Wenn zu 1 "ja": Was hat er von einem entsprechenden Urteil, sprich: Wie läuft die Zwangsvollstreckung? Kann K dann gegebenenfalls selbst auf Kosten und Risiko von V gegen den Dispute-Inhaber verklagen oder muss er dies - mit gegebenenfalls schlechtem Ergebnis, weil der keine große Lust hat, den Prozess zu führen - dem V überlassen?
3. Muss V sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen? Sprich: Muss er auch dann den Dispute-Inhaber verklagen, wenn die Chancen, gegen diesen nicht gut stehen, aber immerhin nicht aussichtslos sind?
4. Andererseits kann es ja nicht sein, dass K dem V beweisen muss, dass die Klage gegen den Dispute Erfolg haben wird.
Vielleicht weiß ja jemand was oder hat ein schlaues Buch, wo so etwas drin steht.
Besten Gruß
DG
ich bin auf der Suche nach Antworten auf folgenden Fall, finde aber im Netz nicht wirklich etwas dazu. Da es ein häufiger Fall sein dürfte, wundert mich, dass es dazu offenbar nichts gibt.
Vielleicht weiß ja jemand von euch Rat dazu:
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Internetdomain. Nun stellt sich heraus, dass auf der Internet-Domain ein Dispute lastet und diese daher derzeit nicht übertragen werden kann. Ob der Dispute-Eintrag Erfolg haben wird, ist unklar und müsste in einem Rechtsstreit geklärt werden. V macht wenig Anstalten, insoweit etwas zu unternehmen. K selbst kann gegen den Dispute nach meinen Recherchen nichts machen (so verstehe ich das jedenfalls) bzw. sieht jedenfalls nicht ein, wieso er den Dispute-Inhaber auf sein eigenes Risiko verklagen sollte. Er ist ja schließlich der Käufer.
Hat nun K gegen V einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er sich um die Löschung des Dispute-Eintrages kümmert?
Ich denke (nach Recherche), dass dies so ist. V dürfte aufgrund des Kaufvertrages als ungeschriebende (ergänzende) Pflicht verpflichtet sein, seine Leistungsfähigkeit herzustellen und Hindernisse zu beseitigen, so wie jemand, der einen "Leerverkauf" macht später verpflichtet sein dürfte, sich den verkauften Gegenstand zu verschaffen oder etwa jemand, der die verkaufte Sache an einen Dritten verkauft verpflichtet sein dürfte, diese wieder zu beschaffen.
Nun aber meine Fragen, auf die ich keine Antwort gefunden habe:
1. Kann K den V verklagten, sich um die Löschung des Dispute-Eintrag zu kümmern und dies dann vollstrecken (Ersatzvornahme) oder kann er nur Schadensersatz verlangen, wenn V sich auf Mahnung nicht rührt? Sprich: Handelt es sich bei der Leistungsvorbereitung (also Dispute beseitigen) um einen einklagbaren Anspruch oder kann ich letztendlich nur darauf bestehen, dass V leistet (also die Domain überträgt) und wenn er dies zwar potentiell kann, aber sich nicht darum kümmert, dies aktuell zu können, ihn (nur) auf Schadensersatz verklagen? Versprochen hat V dem K ja unmittelbar nur die Abgabe von Zustimmungserklärungen gegenüber der Denic, nicht auch die Beseitigung des Disputes.
Letzteres würde nix bringen, wenn kein Schaden entstanden ist, etwa wenn der Kaufpreis angemessen war und noch keine Vorbereitungskosten für Projektierung entstanden sind. Die schöne Domain würde man dann nicht bekommen.
2. Wenn zu 1 "ja": Was hat er von einem entsprechenden Urteil, sprich: Wie läuft die Zwangsvollstreckung? Kann K dann gegebenenfalls selbst auf Kosten und Risiko von V gegen den Dispute-Inhaber verklagen oder muss er dies - mit gegebenenfalls schlechtem Ergebnis, weil der keine große Lust hat, den Prozess zu führen - dem V überlassen?
3. Muss V sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen? Sprich: Muss er auch dann den Dispute-Inhaber verklagen, wenn die Chancen, gegen diesen nicht gut stehen, aber immerhin nicht aussichtslos sind?
4. Andererseits kann es ja nicht sein, dass K dem V beweisen muss, dass die Klage gegen den Dispute Erfolg haben wird.
Vielleicht weiß ja jemand was oder hat ein schlaues Buch, wo so etwas drin steht.
Besten Gruß
DG
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