Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Domain gekauft aber nie abgeholt - Rechte ?

photographer

New member
Registriert
25. Okt. 2009
Beiträge
133
Reaktionspunkte
0
Hi,
jemand dessen Domain ich gerne vermitteln möchte, ist sich unsicher über seine Rechtslage - Er hat die Domain vor ein paar Jahren bereits 4stellig verkauft - der Käufer (eine Klinik) hat bezahlt aber die Domain danach nie abgeholt ! Trotz Aufforderung wurde die Domain bis heute nicht transferiert - mittlerweile wäre die Domain - eine .com - sogar gedroppt und der alte Inhaber hat Sie rechtzeitig und mit entsprechernden Kosten reaktiviert...
Wie ist es nun - gibt es eine Möglichkeit, dass er über die Domain wieder verfügen kann ? Welche Rechte hat der Käufer der die Domain bis heute nicht übernommen hat ?

Danke für Euren Rat
Ivo
 
Hier steht eigentlich alles dazu:

Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss vertragsgemäß erbracht werden. Die Offerte ist also am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglichen Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt - dann aber nach § 299 BGB Annahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach § 294 BGB auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich des wörtlichen Angebots nach § 295 BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach § 296 BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt. Notwendig ist jedoch nach § 297 BGB immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen kommt der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet.

Nicht hinterlegungsfähige Waren kann der Verkäufer öffentlich versteigern lassen, nachdem er dem Käufer die Versteigerung angedroht hat. Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer ebenfalls mitgeteilt werden.

Annahmeverzug
 
Zuletzt bearbeitet:
Waqs ist denn, wenn der Verkäufer den Käufer nicht erreichen kann - und zwar weil er dessen Daten nicht mehr hat?

Beispiel aus der Praxis:

Vor mehr als zwei Jahren habe ich eine Domain bei Ebay angeboten. Die ist für 1,- Euro gekauft worden. Ich teilte dem Käufer mit, dass er den Euro behalten könne und nur zügig die Domain übernehmen solle. Er bestätigte, tat es aber nicht. Auch auf zwei oder drei Mails antwortete er immer ebenso, er übernahm die Domain jedoch nicht.

Ich hielt die Domain (aus meiner Sicht ist sie irgendwo dreistellig wert) bis heute.
Den Käufer kann ich nicht erreichen, weil ich damals die Daten nicht notierte. Heute bekomme ich diese über Ebay nicht mehr raus.

Kann der sich irgendwann noch melden und die Domain fordern? Oder verjährt das irgendwann?

Falls es eine Rolle spielt: .com-Domain, Beide Parteien aus Deutschland.
 
Mal ein Beispiel, das ich kürzlich im Radio hörte:
Ein Kunde geht in den Buchladen und kauft ein Buch, nimmt es jedoch nicht gleich mit, sondern vereinbart, es später abzuholen. Unterdessen kauft ein anderer Kunde genau dieses Buch und nimmt es gleich mit. Die Frage war nun: Hat der Buchhändler fremdes Eigentum verkauft. Die Antwort: Nein, hat er nicht, denn die Ware ist bis zu dem Zeitpunkt Eigentum des Verkäufers, bis der Kunde sie übernimmt.
 
Mal ein Beispiel, das ich kürzlich im Radio hörte:
Ein Kunde geht in den Buchladen und kauft ein Buch, nimmt es jedoch nicht gleich mit, sondern vereinbart, es später abzuholen. Unterdessen kauft ein anderer Kunde genau dieses Buch und nimmt es gleich mit. Die Frage war nun: Hat der Buchhändler fremdes Eigentum verkauft. Die Antwort: Nein, hat er nicht, denn die Ware ist bis zu dem Zeitpunkt Eigentum des Verkäufers, bis der Kunde sie übernimmt.

Das stimmt wohl so - beantwortet aber nicht die Frage, ob der Buchladen nun trotzdem seinen Vertrag erfüllen muss und das Buch liefern muss. Vermutlich muss er das und es stellt bei einem normalen Buch wohl auch kein Problem dar, denn er bestellt es nach und gut ist die Sache.

Eine Domain ist aber ein Unikat, das sich nicht ein zweites Mal liefern lässt.

Wer zu welchem Zeitpunkt noch Eigentümer ist hat ja nicht direkt damit zu tun, wer wann gegen wen eine Eigentumsübertragung fordern kann.
 
Solche Faxen hab ich auch dick... wenn solche Besserwisser trotz mehrfacher Aufforderung meinen nicht abholen zu müssen haben wir schon mal die keys nach Fristsetzung droppen lassen und zufällig hat sie dann eine andere Person gereggt. Was soll denn dieses ganze Theater mit solchen Übriggebliebenen....

gruß
 
Solche Faxen hab ich auch dick... wenn solche Besserwisser trotz mehrfacher Aufforderung meinen nicht abholen zu müssen haben wir schon mal die keys nach Fristsetzung droppen lassen und zufällig hat sie dann eine andere Person gereggt. Was soll denn dieses ganze Theater mit solchen Übriggebliebenen....

gruß

Ist ja alles schön und gut wenn die sich dann gar nicht mehr melden.
Was aber wenn es einer darauf anlegt und den Moment des Besitzerwechsels abwartet und dann auf die Domain besteht und ggf. Schadenersatz fordert?

Ist die Frage, wann hierzu eine Verjährung eintritt.
 
Ist ja alles schön und gut wenn die sich dann gar nicht mehr melden.
Was aber wenn es einer darauf anlegt und den Moment des Besitzerwechsels abwartet und dann auf die Domain besteht und ggf. Schadenersatz fordert?

Ist die Frage, wann hierzu eine Verjährung eintritt.

Es wäre sinnvoll grundsätzlich eine Abhol-/ Übernahmefrist vertraglich zu vereinbaren. Mir ist schon klar, dass man fremdes Gut nicht einfach so auf die Strasse stellen kann, wenn es jemand nicht abholt.....

Also rein ins Kleingedruckte und fertig isses....

Gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
also doch nicht so eindeutig wie ich hoffte ...
danke so weit für die infos -
der hammer ist, wenn ihr wüsstet um welche domain es sich handelt.. der käufer muss total hinter dem mond sein um solch eine domain nicht zu nutzen ...
entscheident für mich im o.g. fall sind folgende fakten
a) der verkäufer hat käufer mehrfach zur übernahme der domain aufgefordert - der käufer hat nicht reagiert - und dann -
b) die domain ist danach tatsächlich gedroppt (redemption restorable) und der alte inhaber hat sie gerettet
da die domain wirklich top ist, würde ich sie nun gerne ins brokerage nehmen da ich schon einen kunden dafür habe ...
 
Du schreibst der Käufer sei eine Klinik.
In dem Bereich hat sich in den letzten Jahren sehr viel getan.
Eventuell hat der Besitzer der Klinik gewechselt, der Einkäufer oder der Verwaltungsleiter wurden ausgetauscht oder die Verwaltung wurde komplett dezentralisiert. Auf dem Weg könnte sowohl das Interesse an der Domain als auch einfach nur die Info, dass die Domain gekauft wurde, dort verloren gegangen sein.

Da Du hier von Werten sprichst, würde ich zunächst mal verbindlich juristisch klären wann sowas verjährt.

Wenn Du magst, schick mir doch mal nähere Infos per PM.
Im Gesundheitswesen (Altenheime/Krankenhäuser) habe ich einiges an Hintergrundwissen. Eventuell kann ich Dir ein Stück helfen.

Gruß

Torsten
 
Ich würde einfach die Verjährungsfrist abwarten und die Domain dann behalten, wenn sie was wert ist. Ende des Jahres des Verkaufs + 3 Jahre muss man sie halten. Dann ist der Anspruch des Käufers verjährt und man verkauft halt anderweitig noch mal und kassiert 2 x. Kommt der Käufer vorher, macht man die Übertragung von der Zahlung der Registrierungsgebühren abhängig.

Wenn die Domain nichts wert ist und man sogar die Registrierungsgebühren nicht dafür zahlen will, dann kann man sie auch droppen lassen. Gefahr von Schadensersatzforderungen ist dann ja automatisch gering. Zudem kann man immer mit Mitverschulden argumentieren.

Also eigentlich gar kein Problem, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde einfach die Verjährungsfrist abwarten...
...du beschreibst nur die allgemeine Verjährung, aber was ist mit der
besonderen Verjährung im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs?
Nicht, dass da einer auf die Idee kommt, dass es sich um einen Heraus-
gabeanspruch aus dinglichem (?) Recht handelt, denn dann reden wir
nämlich pötzlich von 30 Jahren! Nichts genaues weiss man nicht.

Schön, dass wir drüber gesprochen haben, sind wir doch alle keine Anwälte.

Ahoi!
 
Dingliche Herausgabeansprüche? Wie kommst du darauf? Die Inhaberschaft liegt noch beim Verkäufer.

Es sind 3 Jahre ab Jahresende. Verlass dich drauf. Eine besondere Verjährung für Waren/Dienstleistungen gibt es gar nicht (mehr). Schau einfach ins BGB! Dafür muss man kein Anwalt sein. Lesen reicht da.
 
Dingliche Herausgabeansprüche? Wie kommst du darauf? Die Inhaberschaft liegt noch beim Verkäufer.
Genau, und der ist doch zur Herausgabe verpflichtet, oder?
Und der Käufer hat ja schon bezahlt. Und hart vermutlich der Dinge,
die da kommen, da ahnungslos.

Solange sich dazu kein Anwalt hier auslässt, stochern wir alle nur im Dunkeln.

Es sind 3 Jahre ab Jahresende. Verlass dich drauf. Eine besondere Verjährung für Waren/Dienstleistungen gibt es gar nicht (mehr). Schau einfach ins BGB! Dafür muss man kein Anwalt sein. Lesen reicht da.
Aha!
Offensichtlich steht in deiner Ausgabe etwas anderes, als in meiner und online im Web...

Ahoi!
 
Offensichtlich steht in deiner Ausgabe etwas anderes, als in meiner und online im Web...

Welchen Paragraphen hast du da gesehen? Du sollst doch nicht soviel trinken, Paul. :D

Also bei mir:
§ 195 --> 3 Jahre
§ 196 --> betrifft Grundstücke
§ 197 --> betrifft dingliche Ansprüche, vertragliche gehören da aber nicht zu, ansonsten hier nicht relevante rechtskräftig festgestellte Ansprüche etc.

Also 3 Jahre und Beginn am Ende des Jahres --> steht in § 199 BGB!
 
Zurück
Oben