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Domster

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Registriert
15. Dez. 2003
Beiträge
3.489
Hallo,

hatte gerade einen entspannten Anruf eines Markeninhabers wg. meiner Domain. Sah ich als komplett generisch an und hatte nicht ins dpma geschaut:

UG20 - Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand)
Leitklasse: 42
Klassen: 09; 42
Erfassung / Umklassifizierung gemäß Nizzaer Klassifikation: NCL8
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Computerperipheriegeräte; Serveradministration; technische Beratung Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Web-Servern; Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing); Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet


Ich sehe den Markeneintrag als nicht relevant an. Wie seht Ihr das?

Danke und Grüße,

Rainer
 
Sollte besser nur ein Anwalt drauf antworten. Könnte schnell verbotene Rechtsberatung sein.

Wenn Du mich fragst: Kommt drauf an vor welchem Gericht das landet :Angry:

Grüsse

123meins
 
Hallo,

ich habe zwar keine Ahnung, aber mit einer solchen Eintragung könnte man ja an jede Domain kommen, wenn es denn wirklich rechtens wäre.

Ich würde mir keine großen Sorgen machen, aber vielleicht dennoch einen befreundeten Anwalt mal kurz fragen.

Dies ist keine Rechtsberatung, da ich von dieser Materie - wie gesagt - überhaupt keine Ahnung habe.

Gruß Christian
 
An diese Waren- bzw. Dienstleistungsklassen habe ich nach dem ersten Lesen des Domainnamens jetzt nicht gedacht...
 
UG20 - Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand)
Leitklasse: 42
Klassen: 09; 42
Erfassung / Umklassifizierung gemäß Nizzaer Klassifikation: NCL8
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Computerperipheriegeräte; Serveradministration; technische Beratung Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Web-Servern; Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing); Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet

Ich würde mich gennerell gegen "solche" Sachen wehren...:Exclamati

lg gundi
 
Ist es denn wirklich eine Wort oder eine Wort/Bildmarke?

Wortmarke. Aber für ich kann ja auch eine Wortmarke "Sex" auf Laufställe für Hundebabys problemlos anmelden. Haben wir ja alles bei der EU-Einführung gesehen. Na, ich habe keinen Blutdruck. Die Domain hat ein paar hundert typeins im Monat, die gebe ich nicht wg. einer dubiosen Marke ab. Ich will darunter ja kein Webhosting und Serverhousing anbieten.

Aloa,

Rainer
 
Wortmarke. Aber für ich kann ja auch eine Wortmarke "Sex" auf Laufställe für Hundebabys problemlos anmelden. Haben wir ja alles bei der EU-Einführung gesehen. Na, ich habe keinen Blutdruck. Die Domain hat ein paar hundert typeins im Monat, die gebe ich nicht wg. einer dubiosen Marke ab. Ich will darunter ja kein Webhosting und Serverhousing anbieten.

Aloa,

Rainer

Geschützt wäre aber auch wenn Du Inhalt bietest und dort Jemand in Form, eines Steckbriefes vorgestellt wird. Ich würde hier echt mal in der Kanzlei anfragen denn es sieht nicht wirklich gut aus für Inhalt.
 
Geschützt wäre aber auch wenn Du Inhalt bietest und dort Jemand in Form, eines Steckbriefes vorgestellt wird.

Wo siehst Du das? Ich lese nur was von Webhosting und Serverhousing und darunter ist sicherlich nicht das Schalten von Anzeigen gemeint. Das fällt für mich unter Werbung. Hätte er sicher gerne in seiner Marke drin, aber wäre wohl nicht durchgekommen. Übrigens steht die Bindestrichversion auch zum Verkauf. Wenn er sich nochmal meldet, kann er mir ein Kaufangebot machen, wenn er sie abfischen will, werde ich das vor Gericht klären. Wenn das durchgeht, melde ich Marken an für Webhosting und kassiere alle Domains ein, auf denen Inhalte liegen.

Aloa,

Rainer
 
Danke für die Info. Hmh, vielleicht will er das Bundle jetzt billig erweitern :)
 
Hallo Rainer,

das mit "generischen" englischen Begriffen vor deutschen Gerichten (und dem DPMA) ist so eine Sache. Einerseits werden englische Begriffe als nach deutschem Recht "generisch" deklariert, die es imho einfach nicht sind (mal gucken ob ich später per Edit noch ein Beispiel auf die Schnelle finde), andererseits wird manchen engl. Begriffen die Allgemeinbegrifflichkeit versagt. In der Praxis kommt es auf den Einzelfall (und den Richter) an. Wenn das DPMA diesen "generischen" Begriff eine Schutzfähigkeit zugesprochen hat, kann das auch eine Indizwirkung haben. Die Klassen finde ich nicht so abwegig, aber auch nicht ideal.

Ciao
Forsaken
 
ich glaub mit "professional(-)nails.de (oder so ähnlich) gabs v.k. erst eine Entscheidung. Wurde als generisch angesehen und die Klage abgewiesen.
 
Natürlich ist so etwas nie ohne Risiko.

Markenrecht kommt dann nicht zur Anwendung, wenn es an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt. Zwar liegt dieser bei Domains grundsätzlich vor, jedoch fehlt es daran, wenn der Gebrauch beschreibend ist.

Ich würde hier also contentmäßig noch etwas nachlegen und die Seite "*.de - Der Erotikführer" o.ä. nennen und das Ganze auch noch ein bisschen mehr danach aussehen lassen. Das dürfte das Risiko nochmals deutlich reduzieren.
 
Wenn das DPMA diesen "generischen" Begriff eine Schutzfähigkeit zugesprochen hat, kann das auch eine Indizwirkung haben.

Das würde mich aber wundern, wenn auf Grund einer Markeneintragung eine Indizwirkung erreicht werden sollte.

Bei nahezu allen Handelskammern in Landgerichten ist es mittlerweile bekannt, dass DPMA alles erdenkliche einträgt, sofern nicht eindeutig gegen das Markenrecht verstoßen wird wie bei Siemens, Schalke 04, Coca Cola u. ä.

Man kann eine Marke innerhalb der ersten sechs Monate nach Eintragung kostenlos angreifen, damit erst wird das DPMA auf evtl. Verletzung anderer Rechte aufmerksam. Wenn nicht, ist die Marke auf diesem Wege nicht mehr angreifbar und es bleibt nur noch der (teure) Weg über ein Zivilgericht, bei dem sich die Richter mittlerweile nicht mehr darüber wundern, was so alles eingetragen werden konnte.
 
Wo siehst Du das? Ich lese nur was von Webhosting und Serverhousing und darunter ist sicherlich nicht das Schalten von Anzeigen gemeint. Das fällt für mich unter Werbung. Hätte er sicher gerne in seiner Marke drin, aber wäre wohl nicht durchgekommen. Übrigens steht die Bindestrichversion auch zum Verkauf. Wenn er sich nochmal meldet, kann er mir ein Kaufangebot machen, wenn er sie abfischen will, werde ich das vor Gericht klären. Wenn das durchgeht, melde ich Marken an für Webhosting und kassiere alle Domains ein, auf denen Inhalte liegen.

Aloa,

Rainer

Webhosting sind auch Steckbriefe eines Angebotes wie z.b. sowas:

http://www.dienstleistungen.de/unte...&dienstleistung=&a=20&limit=20&limit2=&order=

Selbst wenn die Url noch so schlecht ist und der Eintrag irgendwie mager und doch nur Werbung, es kann als Hosting gelten wenn Das Unterhmen irgendwo sich als "über dort erreichbar" kommuniziert.
 

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