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Jetzt anmelden!frag-einen-anwalt.de schrieb:Die Erfassung von anonymen Daten und Daten von nicht natürlichen Personen, worunter eben auch Unternehmen fallen, ist hingegen auch ohne Einwilligung zulässig. Im Ergebnis sollten sie daher vor Veröffentlichung von Daten natürlicher Personen, also vorsorglich auch bei Einzelunternehmern (bei sonstigen Unternehmen nicht relevant), zuvor deren Einwilligung einholen.
Darin sehe ich ein erhebliches Problem. Die meisten Gewerbe sind Einzelunternehmen - also natürliche Personen mit Gewerbe. Fälschlich bezeichnen sich solche Personen oft selbst als Firma.
Es bedarf sehr aufwändiger Recherche wenn man hier keine Fehler machen will. Abmahnungen würde ich hier einkalkulieren.
Darin sehe ich ein erhebliches Problem. Die meisten Gewerbe sind Einzelunternehmen - also natürliche Personen mit Gewerbe. Fälschlich bezeichnen sich solche Personen oft selbst als Firma.
Es bedarf sehr aufwändiger Recherche wenn man hier keine Fehler machen will. Abmahnungen würde ich hier einkalkulieren.
Einzelunternehmen, auch oder gerade mit natürlichen Personen fallen ja in den erlaubten Bereich.
Ich würde es marketingtechnisch anders angehen. Die ersten 100 Eintragungen sind kostenlos, die darauffolgenden kostenpflichtig.
So besitzt man eine gewisse Grundbasis und ist mit - doch schriftlich bestätigt - rechtlich auf der sicheren Seite.
Lg.
Ich gehe davon aus, dass Du das falsch verstanden hast, Tobi.
(oder ich?)
Im übrigen haben Sie ebenfalls Recht, das Gewerbetreibende im Grunde immer mit ihrem Erscheinen in entsprechenden Verzeichnissen rechnen können. Das gilt zwar auch für den Einzelunternehmer. Allerdings kann es aber eben auch sein, dass der von Ihnen recherchierte Eintrag z.B. überholt ist und dieser Einzelunternehmer dann eine Eintragung als natürliche Person nicht (mehr) wünscht. Aus den genannten datenschutzrechtlichen Gründen sollten Sie daher bei solchen zumindest Vorsicht walten lassen, im Zweifel vergewissern sie sich einfach vorher telefonisch, ob der (gewerbliche) Eintrag noch stimmt.
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