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Haftung User-generated content

domainhengst

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20. Dez. 2004
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Hi,

es geht mir um die Haftungsfrage von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers. Würdet ihr der Folie Nr. 12 in folgender Präsentation zustimmen, oder hat sich seit 2007 grundsätzlich etwas geändert?
Haftung für User Generated Content
 
Danke für Eure Beiträge.

Hier ist übrigens noch der Text zu den Folien.

Was für mich noch ein wenig offen ist, ist die Frage, ob man die gegnerischen Anwälte unbedingt zur expliziten Rücknahme der Abmahnung bringen muss. In dem verlinkten Beitrag geht der Anwalt ja explizit auf die Möglichkeit der Feststellungsklage ein, wobei der natürlich auch ein Interesse hat, das zu schreiben. (was passieren kann, wenn ich es nicht mache ist mir klar)
 
Warum man die UE nicht abgeben muss erschließt sich mir nicht. Ich habe das im Haftungsrecht etwas anders gelernt.

Immerhin ist es dem Abmahner sein gutes Recht Unterlassung zu fordern. Von Gesetzes wegen her ist er auch dazu berechtigt den unmittelbaren Störer in die Haftung zu ziehen. Immerhin bist du als Betreiber der Plattform verpflichtet dafür zu sorgen, dass eine Rechtsverletzung nicht wiederholt auftreten kann - eben durch entsprechende Maßnahmen wie Blacklists, Usersperrung, bei Uploads md5-Filechecks etc. Ich habe diesbezüglich selbst mit verschiedenen spezialisierten Anwälten gesprochen und kenne es aus der Praxis, dass Sharehoster regelmäßig vor Gericht verlieren, wenn Rechteverwerter nach nicht erhaltener UE Klage einreichen.
 
@m0f:
Ich sehe das Problem, dass eine UE dem Missbrauch durch die abmahnenden Kanzleien Tür und Tor öffnen würde. Stelle Dir doch vor, Du betreibst eine Blogplattform wie blogsport u.a. Ein User Deines Dienstes veröffentlich nun irgendwas populäres ohne die Rechte zu besitzen, Bild von einem DSDS Teilnehmer etc. und was zugleich irgendwie angesagt ist. Da würde man mit der UE ein geschäftsvernichtendes Urteil für jegliches Web20 Geschäft unterschreiben.

Klar kann/wird man den User sperren etc. aber wie willst Du ausschliessen, dass nicht noch hundert andere Teenies das gleiche Foto von anderen Quellen dort veröffentlichen? Die Kosten aus der typischen Vertragsstrafe wären untragbar. Alle Beiträge manuell prüfen lassen? Das skaliert nicht. Technisch mag das mit md5 Hashes bei einer stets gleichen Datei funktionieren, aber bei veränderlichen Dateien ist das in keinster Weise handhabbar. Einer "Windows-7-cracked-no-serial-by-superhacker.zip" Datei kann man das noch ansehen bei vielen anderen Dingen nicht.

Ausserdem müsste eine (böswillige) Kanzlei, auch solche soll es geben, nur einen Praktikanten beauftragen und schon hätte man Verstösse am Fliessband.
 
Die Gerichte argumentieren gerne, dass du dein Projekt als Betreiber eben einstellen musst, wenn du nicht sicherstellen kannst, dass darüber die gleiche Rechtsverletzung nicht wieder begangen wird. Entsprechende Urteile kann ich dir aus dem Sharehosting-Bereich gerne nachreichen - wenn du möchtest. Das ist eine sehr umfangreiche Geschichte, die ich seit nunmehr drei Jahren sehr intensiv verfolge, unter anderem da meine Firma selbst davon betroffen war, als auch einige meiner Kunden, die in diesem Bereich tätig sind.
 
"Sharehosting-Bereich gerne nachreichen..."
Sharehosting sehe ich da aber schon etwas anders.
Deine Efahrungen in allen Ehren, aber das was du schreibst würde ja das Ende des sozialen Internets bedeuten.
Egal ob als Forenbetreiber usw.... du kannst nicht zu 100% ausschliessen, dass eine (auch wiederholte) Rechteverletzung stattfindet.
Die Schlussfolgerung, dass deswegen sämtliche Seiten, die das nicht gewährleisten können, dicht machen müssen, halte ich für etwas fern der Realität.

Ich würde mich wegen der UE noch einmal etwas schlauer machen. Das Obige kann und wird die Lösung nicht sein.

grüsse,
engel
 
Ich würde mich wegen der UE noch einmal etwas schlauer machen. Das Obige kann und wird die Lösung nicht sein.

Worauf willst Du hinaus? Eine modifiziert UE, sehe ich als keine Alternative, da bei Veränderung der Kernpunkte (Vertragsstrafe bei Wiederholung, Vergütung der Kanzlei) diese sowieso nicht anerkannt wird und zugleich möglicherweise eine Haftung zugesteht, die gemäss anderen Urteilen erst bei Untätigkeit ab Kenntniserlangung bestanden hätte.
 
[..] , aber das was du schreibst würde ja das Ende des sozialen Internets bedeuten.
Ich vermute, dass das eins der Ziele der unzähligen Rechteverwerter in diesem Land ist.

Das Gesetz besagt nunmal, dass du dafür zu sorgen hast, dass dein Projekt nicht dazu missbraucht wird, um illegale Handlungen durchzuführen, etwa zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Ab wann du haftest als so genannter Diensteanbieter besagt §7 Abs. 1 TMG - nämlich ab Kenntnisnahme. Ebenso ist definiert, wie deine Prüfpflichten aussehen, ansonsten bist du ruck zuck als Störer voll haftbar zu machen.

Die Schlussfolgerung, dass deswegen sämtliche Seiten, die das nicht gewährleisten können, dicht machen müssen, halte ich für etwas fern der Realität.
Nicht nur du! Aber wir wissen doch, dass so manche richterliche Entscheidung fern ab jeder Realität ist. Die Formulierung in den Anträgen an die Gerichte durch die Rechteverwerter besagt in etwa, dass der Betreiber sich Gedanken darüber machen sollte, ob er das Projekt nicht einstellt, wenn er nicht sicherstellen kann, dass keine weiteren Rechtsverletzungen über das Projekt begangen werden können.

Als Betreiber eines ziemlich großen Imagehosters (900 Mio. Hits im August), und Berater verschiedener großer Sharehoster sollte klar sein, auf wessen Seite ich stehe. Klar ist es absolut hirnrissig alle Inhalte ständig im Auge zu behalten, oder gar vor Veröffentlichung zu prüfen. Aber das ist nunmal das, wass die Rechteinhaber erreichen wollen, egal mit welchen Mitteln. In den letzten drei Jahren habe ich da ziemlich viele Streitigkeiten miterlebt.

Das größte Problem, was ich sehe, ist die Definition, ab wann eine Rechtsverletzung eine Wiederholung ist. Zum besseren Verständnis, was ich meine eine fiktive Darstellung: Rechteinhaber A mahnte uns im April 2010 ab, weil über Link 1 das Lied "hit me" von der Band "oha" rechtwidrig bereitgestellt wurde durch den Nutzer Y über unseren Dienst. Die Datei wurde gelöscht, der Link 1 war somit nicht mehr erreichbar. Eine UE wurde nicht gefordert. Gegenstand einer folgenden Klage war wieder das Lied "hit me" von der Band "oha", diesmal jedoch erreichbar über Link 2, auf unseren Dienst hochgeladen durch Nutzer X. Der Rechteinhaber, als auch das Gericht sind davon ausgegangen, dass es sich um die selbe Rechtsverletzung handelt, wir folglich gegen unsere Prüfungspflichten verstoßen haben und somit als Störer direkt haftbar zu machen sind für die Rechtsverletzung.

Die Unterzeichnung der UE steht dem Rechteinhaber zu. Die Klausel einer Vertragsstrafe, egal ob in berechtigter festen Höhe oder in von einem Gericht festzustellenden Höhe, ist sogar nötig, da nur diese die Wiederholungsgefahr glaubhaft ausräumt. Das Problem an vielen mitgesandten UE ist halt, dass da viel mehr vereinbart werden soll, als nötig ist. Und unabhängig von geltenden Gesetzen bindet man sich mit Unterzeichnung verbindlich an diesen Vertrag.
 
Worauf willst Du hinaus? Eine modifiziert UE, sehe ich als keine Alternative, da bei Veränderung der Kernpunkte (Vertragsstrafe bei Wiederholung, Vergütung der Kanzlei) diese sowieso nicht anerkannt wird und zugleich möglicherweise eine Haftung zugesteht, die gemäss anderen Urteilen erst bei Untätigkeit ab Kenntniserlangung bestanden hätte.
Aus Deinem Text:
"Um dieser Pflicht genüge zu tun, hat der Anbieter die technisch möglichen und zumutbaren Prüfungsmechanismen zu installieren."
Wenn dies die gängige Rechtsauffassung ist, müsste es doch genügen, die entsprechende Verfehlung zu löschen, die geeigneten technischen Maßnahmen umzusetzen, und die Gegenpartei von dieser Maßnahme zu informieren. Sollte es dann trotz dieser zumutbaren Prüfmechanismen zu einer Wiederholung kommen, kann doch zumindest keine Vertragsstrafe aus der nicht unterschriebenen UE zum tragen können, oder sehe ich das falsch?

grüsse,
engel
 
Siehst du meiner Ansicht nach richtig, so hat zumindest auch das LG Düsseldorf geurteilt am 1. September 2010 (12 O 319/08). Das selbe Gericht hatte Anfang 2008 noch eine völlig andere Auffassung bzgl. der Prüfmechanismen (12 O 246/07).
 
... oder sehe ich das falsch?
Ach so, hatte das als Selbstverständlichkeit betrachtet und es seit jeher so gehandhabt, ohne das jemals etwas eskaliert wäre. Die Aspekte des Hamburger Urteils waren teilweise neu für mich, aber die Hamburger sind ja bekanntlich immer für eine Überraschung gut.

Danke m0f für das Rapidshare-Urteil. Das darin zitierte BGH Urteil BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04 gefällt mir nicht so gut, beschränkt aber zumindest die Zumutbarkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich hab danach erst gerafft, das du RA bist. Vorher bin ich davon ausgegangen, dass du ein Normalo bist, der sich mit dem alltäglichen Weltschmerz des Internets beschäftigt, wie wir fast alle hier.
Ich weiss, dass ich nichts weiss, daher nimm mir das mit dem "schlau machen" net übel... :beer:

grüsse,
engel
 
@ domainhengst,


hier noch zwei interessante aktuelle Urteile dazu:

1. Landgericht Düsseldorf vom 11.03.2011 Az: 12 0 161/10 +
2. Amtsgericht München vom 03.02.2011 Az: 161 C 24062/10

Die Haftung für einen Forenbetreiber ist demnach sehr begrenzt bzw. ausgeschlossen !


Ermutigenden Nachtgruß


Erwin
 
Ihr seid Klasse. Danke an Alle, das hat mir super weitergeholfen oder wird es noch in Zukunft. Die Tiefe der Antworten von m0f waren alles andere selbstverständlich.
 
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