[..] , aber das was du schreibst würde ja das Ende des sozialen Internets bedeuten.
Ich vermute, dass das eins der Ziele der unzähligen Rechteverwerter in diesem Land ist.
Das Gesetz besagt nunmal, dass du dafür zu sorgen hast, dass dein Projekt nicht dazu missbraucht wird, um illegale Handlungen durchzuführen, etwa zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Ab wann du haftest als so genannter Diensteanbieter besagt §7 Abs. 1 TMG - nämlich ab Kenntnisnahme. Ebenso ist definiert, wie deine Prüfpflichten aussehen, ansonsten bist du ruck zuck als Störer voll haftbar zu machen.
Die Schlussfolgerung, dass deswegen sämtliche Seiten, die das nicht gewährleisten können, dicht machen müssen, halte ich für etwas fern der Realität.
Nicht nur du! Aber wir wissen doch, dass so manche richterliche Entscheidung fern ab jeder Realität ist. Die Formulierung in den Anträgen an die Gerichte durch die Rechteverwerter besagt in etwa, dass der Betreiber sich Gedanken darüber machen sollte, ob er das Projekt nicht einstellt, wenn er nicht sicherstellen kann, dass keine weiteren Rechtsverletzungen über das Projekt begangen werden können.
Als Betreiber eines ziemlich großen Imagehosters (900 Mio. Hits im August), und Berater verschiedener großer Sharehoster sollte klar sein, auf wessen Seite ich stehe. Klar ist es absolut hirnrissig alle Inhalte ständig im Auge zu behalten, oder gar vor Veröffentlichung zu prüfen. Aber das ist nunmal das, wass die Rechteinhaber erreichen wollen, egal mit welchen Mitteln. In den letzten drei Jahren habe ich da ziemlich viele Streitigkeiten miterlebt.
Das größte Problem, was ich sehe, ist die Definition, ab wann eine Rechtsverletzung eine Wiederholung ist. Zum besseren Verständnis, was ich meine eine fiktive Darstellung: Rechteinhaber A mahnte uns im April 2010 ab, weil über Link 1 das Lied "hit me" von der Band "oha" rechtwidrig bereitgestellt wurde durch den Nutzer Y über unseren Dienst. Die Datei wurde gelöscht, der Link 1 war somit nicht mehr erreichbar. Eine UE wurde nicht gefordert. Gegenstand einer folgenden Klage war wieder das Lied "hit me" von der Band "oha", diesmal jedoch erreichbar über Link 2, auf unseren Dienst hochgeladen durch Nutzer X. Der Rechteinhaber, als auch das Gericht sind davon ausgegangen, dass es sich um die selbe Rechtsverletzung handelt, wir folglich gegen unsere Prüfungspflichten verstoßen haben und somit als Störer direkt haftbar zu machen sind für die Rechtsverletzung.
Die Unterzeichnung der UE steht dem Rechteinhaber zu. Die Klausel einer Vertragsstrafe, egal ob in berechtigter festen Höhe oder in von einem Gericht festzustellenden Höhe, ist sogar nötig, da nur diese die Wiederholungsgefahr glaubhaft ausräumt. Das Problem an vielen mitgesandten UE ist halt, dass da viel mehr vereinbart werden soll, als nötig ist. Und unabhängig von geltenden Gesetzen bindet man sich mit Unterzeichnung verbindlich an diesen Vertrag.