Quaderno
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- 12. Juni 2002
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@ Sebastian:
Dein Einwand mit der Wettbewerbsbehinderung ist berechtigt, aber ist das deswegen auch illegal? Dass hOLG Hamburg (Az 3 U 154/01) meint dazu:
"... stellt die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Mitbewerbern einzuschränken."
Zu "tausenden" registrierten Domains einer Person meint das selbe Gericht:
"Der von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Umstand, daß die Beklagte Tausende von Domain-Namern "gehamstert" habe, kann auch in diesem Zusammenhang an dieser Bewertung nichts ändern, selbst wenn er Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten zulassen sollte. Ob sich die Beklagte in den Grenzen des Zulässigen hält, ist eine Frage des Einzelfalls."
Und treffener als das hOLG kann man die Gesamtsituation abschliessend nicht zusammenfassen:
"Die Beklagte hat demnach die Anschrift rechtmäßig erworben. Die generelle Möglichkeit, daß es Dritte geben mag, die an einer bestimmten generischen Internetanschrift besonders interessiert sind, kann keine Sittenwidrigkeit begründen. Mit der Eintragung hat die Beklagte lediglich eine Chance wahrgenommen, die jeder andere auch hatte, denn für die Registrierung bei der zuständigen DENIC gelten bei Gattungsbegriffen keine Sonderregelungen, allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip (...). Selbst wenn die Beklagte die Absicht gehabt haben sollte, diese Chance durch eine spätere Veräußerung der Domain "zu Geld" zu machen, wäre das noch nicht anstößig, denn damit hätte sie lediglich eine vorhandene Möglichkeit genutzt, durch schnelles Handeln die Voraussetzungen für einen Erwerb zu schaffen. Wenn die Beklagte später erfährt, daß es in der Tat einen solchen Interessenten gibt, dem am Erwerb der Domain gelegen ist, kann dieser Umstand allein ihr Festhalten an der Domain nicht sittenwidrig machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Interesse nicht auf Kennzeichnungs- und Namensrechten beruht und deshalb vorrangig sein könnte "
Die Rechtslage ist so wie sie ist, und ob es nun jedem einzelnen Marktbeteiligten gefällt oder nicht ist in einer Demokratie glücklicherweise nicht ausschlaggebend. Es macht also wenig Sinn, sich darüber aufzuregen. Wenn dieser Thread überhaupt fortgeführt werden sollte dann mit sachlichen Informationen z.B. über den angemessenen Wert der Domains oder ggf. über das Prozedere einer Übertragung, eine Diskussion bereits richterlich beantworteter Grundsatzfragen macht hingegen in meinem Augen wenig Sinn.
Biete auf die Domains den Betrag, den sie Dir wert sind und wenn es dem Inhaber nicht reicht dann hast Du eben Pech gehabt.
Ich bin in solchen Fällen übrigens immer sehr gern bereit zu angemessenen Kompromissen, solange die Diskussion fair und die Argumente nachvollziehbar bleiben. Kandidaten, die ebenso entschlossen wie planlos mit der juristischen Keule drohen wie Du gehen hingegen bei mir regelmäßig leer aus.
Auf eine ungerechtfertigte Betitelung als Domaingrabber würde ich als angesprochener Domaininhaber ggf. mit einer Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder - nachdem Du jetzt weisst dass es kein Grabbing ist - wegen Verleumdung (§ 187 StGB) reagieren. Da die Verbreitung in einem allgemein zugänglichen Forum eine öffentliche Äußerung darstellt liegt das Strafmaß hier bei maximal 5 Jahren Freiheitsentzug. Das nur mal zur Relativierung Deiner sicher nur unbedachten Aussagen. In diesem Zusammenhang würde ich Dir nach Deiner Einführung hier im Forum auch eher davon abraten, die Domains öfentlich zu nennen. Hier lesen viele Leute mit, und manchmal kommt es dumm.
Grüße,
Holger
P.S.: Ich biete zur Zeit keine Domains bei Sedo zum Kauf an. Nur um Missverständnisse auszuschliessen...
Dein Einwand mit der Wettbewerbsbehinderung ist berechtigt, aber ist das deswegen auch illegal? Dass hOLG Hamburg (Az 3 U 154/01) meint dazu:
"... stellt die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Mitbewerbern einzuschränken."
Zu "tausenden" registrierten Domains einer Person meint das selbe Gericht:
"Der von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Umstand, daß die Beklagte Tausende von Domain-Namern "gehamstert" habe, kann auch in diesem Zusammenhang an dieser Bewertung nichts ändern, selbst wenn er Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten zulassen sollte. Ob sich die Beklagte in den Grenzen des Zulässigen hält, ist eine Frage des Einzelfalls."
Und treffener als das hOLG kann man die Gesamtsituation abschliessend nicht zusammenfassen:
"Die Beklagte hat demnach die Anschrift rechtmäßig erworben. Die generelle Möglichkeit, daß es Dritte geben mag, die an einer bestimmten generischen Internetanschrift besonders interessiert sind, kann keine Sittenwidrigkeit begründen. Mit der Eintragung hat die Beklagte lediglich eine Chance wahrgenommen, die jeder andere auch hatte, denn für die Registrierung bei der zuständigen DENIC gelten bei Gattungsbegriffen keine Sonderregelungen, allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip (...). Selbst wenn die Beklagte die Absicht gehabt haben sollte, diese Chance durch eine spätere Veräußerung der Domain "zu Geld" zu machen, wäre das noch nicht anstößig, denn damit hätte sie lediglich eine vorhandene Möglichkeit genutzt, durch schnelles Handeln die Voraussetzungen für einen Erwerb zu schaffen. Wenn die Beklagte später erfährt, daß es in der Tat einen solchen Interessenten gibt, dem am Erwerb der Domain gelegen ist, kann dieser Umstand allein ihr Festhalten an der Domain nicht sittenwidrig machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Interesse nicht auf Kennzeichnungs- und Namensrechten beruht und deshalb vorrangig sein könnte "
Die Rechtslage ist so wie sie ist, und ob es nun jedem einzelnen Marktbeteiligten gefällt oder nicht ist in einer Demokratie glücklicherweise nicht ausschlaggebend. Es macht also wenig Sinn, sich darüber aufzuregen. Wenn dieser Thread überhaupt fortgeführt werden sollte dann mit sachlichen Informationen z.B. über den angemessenen Wert der Domains oder ggf. über das Prozedere einer Übertragung, eine Diskussion bereits richterlich beantworteter Grundsatzfragen macht hingegen in meinem Augen wenig Sinn.
Biete auf die Domains den Betrag, den sie Dir wert sind und wenn es dem Inhaber nicht reicht dann hast Du eben Pech gehabt.
Ich bin in solchen Fällen übrigens immer sehr gern bereit zu angemessenen Kompromissen, solange die Diskussion fair und die Argumente nachvollziehbar bleiben. Kandidaten, die ebenso entschlossen wie planlos mit der juristischen Keule drohen wie Du gehen hingegen bei mir regelmäßig leer aus.
Auf eine ungerechtfertigte Betitelung als Domaingrabber würde ich als angesprochener Domaininhaber ggf. mit einer Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder - nachdem Du jetzt weisst dass es kein Grabbing ist - wegen Verleumdung (§ 187 StGB) reagieren. Da die Verbreitung in einem allgemein zugänglichen Forum eine öffentliche Äußerung darstellt liegt das Strafmaß hier bei maximal 5 Jahren Freiheitsentzug. Das nur mal zur Relativierung Deiner sicher nur unbedachten Aussagen. In diesem Zusammenhang würde ich Dir nach Deiner Einführung hier im Forum auch eher davon abraten, die Domains öfentlich zu nennen. Hier lesen viele Leute mit, und manchmal kommt es dumm.
Grüße,
Holger
P.S.: Ich biete zur Zeit keine Domains bei Sedo zum Kauf an. Nur um Missverständnisse auszuschliessen...