Mir stellt sich in diesem Zusammenhang noch die Frage, wer eigentlich Verpflichtet ist, eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Als Diensteanbieter muss beim Domain-Parking nämlich nicht zwingend der Domaininhaber anzusehen sein, sondern möglicherweise bietet derjenige den Dienst an, der inhaltlich für die Gestaltung der Seite verantwortlich ist und Zugriff auf die Domain nehmen kann. Der Inhaber nimmt ja oftmals über einen längeren Zeitraum überhaupt keinen Einfluss auf die Gestaltung der Seite und interessiert sich in der Regel auchnicht dafür.
Bei Sedo klingt das wie folgt:
"Um auch Besuchern gerecht zu werden, die nicht an einem Ankauf der Domain interessiert sind, sondern lediglich themenbezogenen Inhalt unter der Adresse suchen, wird auf der Verkaufsseite zusätzlich thematisch zur Domain passende Werbung angezeigt.
Klickt nun ein Besucher auf einen dieser Werbelinks, erhält Sedo vom jeweiligen Werbepartner eine Provision. Diese Provision wird zu gleichen Teilen zwischen Ihnen und Sedo aufgeteilt."
Weiter heißt es:
" Warum erscheinen auf meiner Verkaufsseite keine Werbeeinblenden?
Auf der Verkaufsseite Ihrer Domain erscheinen keine Werbeeinblendungen, wenn:
1) noch kein Werbe-Keyword für Ihre Domain durch unser System vergeben wurde. Dies ist i.d.R. aber bereits nach dem zweiten Aufruf der Verkaufsseite der Fall.
2) noch keine thematisch zu Ihrer Domain passenden Werbepartner vorhanden sind.
Wichtig ist die richtige Einordnung Ihrer Domain in die Sedo-Kategorien. Sollten Ihre Domains noch nicht einer passenden Kategorie zugeordnet sein, empfehlen wir, dieses vor dem Start des Domain-Parkings zu tun."
Man könnte also der Ansicht sein, dass der Betreiber des Teledienstes und damit der Informationspflichtige derjenige ist, bei dem die Seite geparkt ist. Hintergrund der Informationspflicht ist, dass der Nutzer schnell und unkompliziert denjenigen identifizieren soll, der inhaltlich hinter der Seite steht. Der für den Inhalt Verantwortliche soll benannt werden, wie sich aus § 8 TDG herauslesen lässt. Insofern könnte einiges dafür sprechen, dass der Domaininhaber selbst nicht verpflichtet ist, ein Impressum vorzuhalten.
Auf der anderen Seite muss für Außenstehende nicht automatisch erkennbar sein, wer für die Inhalte und damit für den angebotenen Dienst verantwortlich ist. Wahrscheinlich wird es im Ergebnis deshalb so sein, dass bei Domain-Parking grundsätzlich der Domaininhaber nach außen verpflichtet ist, den Informationspflichten zu genügen. Allerdings kann in offensichtlichen Fallgestaltungen diese Pflicht auf den tatsächlichen Diensteanbieter und damit den inhaltlich verantwortlichen übergehen. Kommt dieser der Informationspflicht nicht nach, so kann den Inhaber allerdings eine Störerhaftung treffen. Sicherheitshalber sollte deshalb der Inhaber dafür sorgen, dass ein Impressum vorhanden ist. Schaden kann es nicht. Im Innenverhältnis kann allerdings der tatsächliche Betreiber gegenüber dem Inhaber verpflichtet sein, den Informationspflichten nachzukommen.
Ist aber alles nur meine persönliche Auffassung ohne vorherige recherche. Kann also sein, dass ich komplett daneben liege.
Gruß Daniel