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Interessantes Urteil !!

domainmike

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IG4-Newsletter vom 18.01.2002:

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit Urteil vom 11.01.02 einem Kunden des zum Berliner Teles-Konzern gehörenden Hosters Strato zumindest teilweise Schadensersatz zugesprochen. Dieser hatte, nachdem Stratos Technologiepartner kpnQwest den Onlineshop aufgrund hoher Serverlast vom Netz nahm, auf Schadensersatz geklagt.

Der in München ansässige Kläger hatte Anfang 2000 bei Strato ein Premium NT-Paket bestellt. Um im Internet Konzertkarten verkaufen zu können, richtete er mit eigenen CGIs einen Online-Shop ein. Als sich das Angebot herumsprach und auch die Fernsehzeitschrift "Hörzu" im Rahmen von Last-Minute-Weihnachtsgeschenken berichtete, nahm die Zahl der Seitenaufrufe zu. Am 14.12.00 wurde sein Shop mittags ohne Vorwarnung vom Netz genommen. Hierauf wies der Kläger telefonisch hin. Auch am Folgetag rief er bei Strato an und erhielt die Information, dass sein Shop binnen weniger Stunden wieder verfügbar sei. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 20.12.00.

Für den Kunden, auf dessen Angebote in der Presse hingewiesen wurde, bedeutete dies einen nicht unerheblichen Umsatzausfall. Er schaltete einen Anwalt ein, der gegenüber Strato einen Erlösausfall in Höhe von DM 19.200,-- geltend machte. Strato wies die Forderung zurück und machte auf die AGBs aufmerksam, in denen es heisst, man könne Inhalte sperren, sofern das Regelbetriebsverhalten der Server belastet werde.

Den Schaden ermittelte der Kläger anhand eigener, belegbarer Umsatzstatistiken aus den Monaten vor und nach dem Vorfall.

Das Gericht vertritt die Ansicht, dass ein Hosting-Vertrag dem Mietrecht gleichzusetzen sei. Daher ist ein Schadensersatzanspruch dann gegeben, wenn eine vermietete Sache einen Mangel zu Beginn der Mietzeit oder in der Folgezeit aufweist und der Vermieter dieses zu vertreten hat. Strato hätte, nachdem der Kunde über den Mangel infomiert hatte, den Mangel beseitigen müssen. Hierbei sagt das Gericht in seinem Urteil, dass dies ggf. auch durch Erweiterung der Serverkapazitäten zu erfolgen hätte, da vertraglich keine Beschränkung des Zugriffsumfangs vereinbart war.

Strato hat nunmehr einen Monat Zeit, das Urteil anzufechten. Der Shop des Klägers befindet sich seit Dezember 2000 bei einem anderen Hoster. Das Urteil ist online einsehbar unter http://www.hmwr.de/hmwr/urteilstrato/
 
Es liegt ein klarer Fall einer Vertragsverletzung des Webhosting-Vertrages vor. Das Urteil ist insoweit nur konsequent und richtig. Eine Berufung wird keinen Erfolg haben. Insbesondere kann dass Verhalten von Strato (bzw. seiner Erfüllungsgehilfen) nicht aufgrund klauseln in den AGB exkulpiert werden:

Wesentliche Vertragspflicht von Strato ist die Bereitstellung und Abrufbarkeit des Webspaces und der dort bereitgestellten Inhalte und Funktionalitäten. Ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Nichterfüllung dieser Pflichten kann durch AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine Ausnahme gilt nur für kurze Unterbrechungen infolge von wartungs- und fehlerbeseitigungsbedingter Downzeiten, soweit diese sich in Anzahl und Dauer im Rahmen des üblichen bewegen und bei Vertragsschluss auch auf diese hingewiesen wurde.
 
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