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Markenanmeldung

tanja

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10. Jan. 2002
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Hallo zusammen !

Eine kurze Frage zur Markenanmeldung:

Nach Rücksprache mit dem DPMA dauert die Eintragung einer Marke im Moment bis zu1,5 Jahren (je nach Klasse). Nach Gesetzesvorgabe muss der Erstbescheid bei Antrag auf beschleunigte Prüfung innerhalb von 6 Monaten ergehen.

Meine Frage: Was kann mir in der Zwischenzeit passieren ?

Als Bsp.: Der Begriff TOSKANA ist geschützt. Meine Domain ist TOSKANA.INFO. Wenn ich eine Eintragung als Wortmarke TOSKANA.INFO in anderen Klassen (als die bereits eingetragene Marke) vornehme, berechtigt dies dann schon zu entspr. rechtl. Schritten durch den 1. Markeninhaber ? Bspw. Antrag auf Löschung oder Abmahnung, weil meine Marke noch nicht eingetragen ist, o. ä. ???

Danke + Gruss

Tanja
 
>>> Wenn ich eine Eintragung als Wortmarke TOSKANA.INFO in anderen Klassen (als die bereits eingetragene Marke) vornehme, berechtigt dies dann schon zu entspr. rechtl. Schritten durch den 1. Markeninhaber ? Bspw. Antrag auf Löschung oder Abmahnung, weil meine Marke noch nicht eingetragen ist, o. ä. ???

Ich denke nicht, da es für diese Fälle ja die Widerspruchsfrist gibt.
Und im Falle einer Abmahnung könntest Du auf Deinen Markenantrag verweisen. So wäre dann wohl erst diesem zu widersprechen. Und diesem Widerspruch müßte dann erst stattgegeben werden.

Welche Varianten bei DPMA möglich sind, siehst Du an der Anmeldung der Wortmarke "Augenblick". Allein hierfür gibt es 9 verschiedene Wort- und Wort-/Bildmarken.

Nur meine persönliche Meinung. Keine Rechtsberatung etc. etc. ....

Grüsse
Kinski
 
1. Bereits in der Zwischenzeit ist eine Abmahnung und eine Unterlassungsklage möglich. Der verletzte Markeninhaber muss nicht auf das Widerspruchsverfahren nach Markeneintragung warten!

2. Allerdings hat der Inhaber eines prioritätsälteren Rechts nur dann Ansprüche, wenn auch hinsichtlich der betreffenden Produkte wenigstens eine Ähnlichkeit besteht (Ausnahme: Bekannte Marken mit einer Verkehrsgeltung von über 50 %). Vgl. zum Ganzen § 14 MarkenG.
 
Hi Stefan,

>>> 1. Bereits in der Zwischenzeit ist eine Abmahnung und eine Unterlassungsklage möglich. Der verletzte Markeninhaber muss nicht auf das Widerspruchsverfahren nach Markeneintragung warten!

Danke für die Info. Man lernt eben nie aus.  ;)

Grüsse
Kinski
 
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