Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Markenrecht: USA-PP-Betrieber ist hier in D tätig

PeterM

New member
Registriert
07. März 2002
Beiträge
15
Reaktionspunkte
0
hallo, habe mal eine frage zum markenrecht

wie schaut es aus, wenn hier in deutschland jemand eine marke als wort und bildmarke gesichert hat

nun taucht jemand aus den USA auf mit einer domain, die hier in deutschland eine abmahnung zur folge hätte

also mal ein kleines beispiel mit der wort/bildmarke COUPE

kann ein betreiber aus den USA belangt werden, wenn er mit einer domain coupe.com , coupe.net ... hier in deutschland auftritt und auf seiner seite ein deutsches partnerprogramm präsentiert, welches in richtung erotik geht, also ähnliche inhalte wie die zeitschrift coupe?
 
Re: Markenrecht: USA-PP-Betrieber ist hier in D tä

Hallo PeterM,

Vorab: Nur mein Laiensenf dazu!

>>wie schaut es aus, wenn hier in deutschland jemand eine marke als wort und bildmarke
gesichert hat<<

Prima (in DE)!

>>nun taucht jemand aus den USA auf mit einer domain, die hier in deutschland eine
abmahnung zur folge hätte<<

USA = US-Gesetzgebung.

>>also mal ein kleines beispiel mit der wort/bildmarke COUPE<<

'Coupe' ist ein englischsprachiger Allgemeinbegriff, den jeder Ami mit einem
'coolen' Fahrzeug verbindet. Siehe z.B. Beach Boys: 'Little Deuce Coupe'.
Uralter Hit, der wohl nur den lebenden Fossilien hier bei DT bekannt ist. :-)

>>kann ein betreiber aus den USA belangt werden, wenn er mit einer domain
coupe.com , coupe.net ... hier in deutschland auftritt<<

Jede Website, die egal wo (im A-Root) hochgefahren wird, ist auch in old Germany (noch)
abrufbar bzw. 'tritt auch in DE auf' (in Lybien aber nicht unbedingt). Die beliebte
'Tatort-' bzw. 'Verletzungsortlogik' in Bezug auf Internet ist IMHO eher ein (sehr praktischer)
Liebling deutscher RAe. Sie hinkt meines Erachtens nach eindeutig auf
beiden Beinen. Spielt(e) jedoch bei einigen 'richtigen' Richtern in DE, die mit einem
'sexy technisch' garnierten juristischem Schleiertanz (Dip.Ing. Zusatz beim RA
noch besser!) kaum eine Rolle (insbesondere dann nicht, wenn der Richter in Bezug auf
Internet absehbar keine Ahnung hat). In USA sieht es rechtlich diesbezüglich
jedoch anders aus (auch bei Inlandstreitigkeiten - bestätigende Präzedenzfälle sind bekannt).

>> und auf seiner seite ein deutsches partnerprogramm präsentiert, welches in richtung
erotik geht, also ähnliche inhalte wie die zeitschrift coupe?<<

Da vermute ich die erste echte Achillesferse, die ein RA in DE vorteilhaft
für seinen Mandanten über den deutschen Betreiber des PP ausschöpfen könnte.

Ein weiterer Angriff auf die com/net Domain selbst mit der DE-Marke via UDRP wäre u.U. eine
weitere Option. Gefährlich wäre jedoch IMHO ein klarer Allgemeinbegriff in diesem
Zusammenhang. Das PP jedoch, welches die deutsche Marke auszuschöpften
scheint, könnte u.U. einen überzeugenden Vorteil bieten, um 'bad faith'
erfolgreich nachzuweisen.

Wie gesagt: alles nur mein freundlicher Laiensenf und keine Rechtsberatung.

Freundlichen Gruss

John  
 
Re: Markenrecht: USA-PP-Betrieber ist hier in D tä

Ich bin der Meinung das man sich als deutscher Markeninhaber dran die Zähne ausbeisst da dieses Markenrecht nur für Deutschland gilt. Jeder kann ja wenn er seinen Namen weltweit schützen möchte das Markengebiet erweitern. Im Falle von Coupe handelt es sich aber um ein regionales Angebot für Deutschland und ist in Amerika zB. nicht bekannt. Es gilt also der Wohnsitz des Betreibers bzw. deren Rechtssprechung. Natürlich könnte er auch dagegen vor einem Deutscher Gericht versuchen zu klagen...aber mit welchen Ergebnis? Eine Aufforderung eines deutschen Gerichtes die Domain zu löschen weil er ZB. ersichtlich den deutschen Markt bedient wird unbeachtet bleiben. Solange es keine .de wird da nichts passieren.
 
Re: Markenrecht: USA-PP-Betrieber ist hier in D tä

Hallo Jungfer,

Ich bin der Meinung das man sich als deutscher Markeninhaber dran die Zähne ausbeisst da dieses Markenrecht nur für Deutschland gilt. Jeder kann ja wenn er seinen Namen weltweit schützen möchte das Markengebiet erweitern. Im Falle von Coupe handelt es sich aber um ein regionales Angebot für Deutschland und ist in Amerika zB. nicht bekannt. Es gilt also der Wohnsitz des Betreibers bzw. deren Rechtssprechung. Natürlich könnte er auch dagegen vor einem Deutscher Gericht versuchen zu klagen...aber mit welchen Ergebnis? Eine Aufforderung eines deutschen Gerichtes die Domain zu löschen weil er ZB. ersichtlich den deutschen Markt bedient wird unbeachtet bleiben. Solange es keine .de wird da nichts passieren.

Das stimmt in der Theorie nicht.
Es ist möglich, deutsches Markenrecht anzuwenden, wenn sich ein Angebot im Wesentlichen an Deutsche wendet.
Beispiel: Ein spanischer Mietwagenverleiher (Sitz der Firma in Spanien, spanische Domain) bietet auf seiner Website in deutscher Sprache deutschen Touristen seine Fahrzeuge an und verletzt dabei deutsche Markenrechte. Dann kann er vor einem deutschen Gericht dafür belangt werden.

Das ist nicht nur Theorie: FvG hat bei seinem Feldzug gegen den FTP-Explorer eine französische Site (Sitz der Firma Frankreich, französische Domain, deutschsprachiges Angebot) abgemahnt und ein Urteil vor dem LG München bekommen.

In der Praxis: So ein Urteil mag in Europa durchsetzbar sein, eine Firma in den USA dürfte über so ein Urteil einmal herzlich lachen... das wars dann.

Gruß Holger
 
Re: Markenrecht: USA-PP-Betrieber ist hier in D tä

Wie ich geschrieben habe ist es in der Theorie möglich aber in der Praxis nicht immer durchsetzbar.
 
Zurück
Oben