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maßstaebe zur erlangung von kennzeichenrechten

Guest

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14. Juni 2004
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bei der beurteilung von domains in streitfällen gehen gerichte (nach vielen urteilen und auch postings hier im forum) scheinbar von einer willkuerlichen beurteilung der
kennzeichenkraft bzw. des namensschutzes einer domain.

Zwischen Nutzung und Nichtnutzung  liegt doch ein breiter Interpretationsspielraum!

Was sind also wohl die Bewertungskriterien?

Bekanntheitsgrad? Verlinkungsgrad? Offline-Dokumentation?
Traffic? Update-Frequenz? Schönheit?
Subjektiv empfundene kommerzielle (oder ideelle) Ernshaftigkeit?


Tja, wie machen die das bloß...


....bzw: wie mache ich das nun blos mit meinen Seiten?



Ach ja: Mir ist immer noch nicht ganz klar, ob es nun  aus namensrechtlicher Sicht besser ist, ene Seite privat erscheinen zu lassen oder eben geschäftlich, z.b.mit kommerzieller verlinkung.
tips und hinweise gehen scheinbar mal in die eine, dann wieder in die andere richtung.

Ich habe einen Domainnamen, kein anderer benutzt ihn, und ich möchte ihn auch weiter behalten (vielleicht auch nutzen:-))

also besser privat oder kommerziell?



fragen ueber fragen..

wer ideen o.ä. hat: seid  willkommen und bedankt.

jj.
 
Da werden eine ganze Reihe von Dingen vermischt.

Vielleicht drei Faustregeln für den Domaininhaber:

1. Je mehr lediglich registrierter und ohne besondere Inhalte konnektierter Domains, desto größer ist die Gefahr einer erfolgreichen Abmahnung.

2. Rein private Nutzung ist sicherer als kommerzielle Nutzung.

3. Finger weg von bekannten und berühmten Namen und Kennzeichen!

Ist eine Domain also mit ernsthaften Inhalten konnektiert

und

sind diese rein privater Natur (Achtung: Keine Banner, Keine kommerziellen Links etc.!)

und

ist der Domain Name weder einem bekannten noch berühmten Namen ähnlich oder mit diesem identisch

darf man sich seiner Domain sehr sicher sein.
 
Da mindestens 2 der von Dir erwähnten Punkte (ich meine die beiden ersten) von den allermeisten Domainbesitzern nicht erfüllt werden, gibt es dann ja wohl demnächst ein großes Gemetzel was ??
 
Da mindestens 2 der von Dir erwähnten Punkte (ich meine die beiden ersten) von den allermeisten Domainbesitzern nicht erfüllt werden, gibt es dann ja wohl demnächst ein großes Gemetzel was ??

Nein.

Das Gemetzel gibt es bereits jetzt.
 
merci für die antworten.

aber was ich noch nicht versteh:

es heisst doch immer,
"die blosse registrierung einer domain bedeutet eine geschäftliche nutzung"....und kann damit in kennzeichen- und anderweitig-rechtlichen konflikt geraten...
"
sind denn dann, neben diesen "gefahren" der benutzung, auch rechte damit verbunden, und wie unterscheiden diese sich bei geschäftlicher und privater nutzung?

gibt es "richtlinien" für die ersthaftigkeit einer webseite?
oder ist das eben gerichtliche ermessenssache -
worauf achten die denn?

theoretisch könnte es dann doch eine art "standard-website" geben mitsamt allen "mindestanforderungen" einer namensrechte beanspruchsberechtigten site .

das wär doch mal was, jedenfalls für alle faulen.

domain-inhaber sind schliesslich, neben konkreten inhalten und absichten einzelner seiten, im bezug auf ihre  
noch-nicht-genau-wissen-was-damit-machen-aber-geiler-name-domains
auf das erlangen von gewissen kennzeichenrechten angewiesen.

auf dass nicht nach registrierung und recherche jemand anders zuvorkommt.

gibt es, so gesehen, eine unterscheidung von rechtverletzung von vor der domainregistrierung existierenden Rechten Dritter und eben solchen  die nach der registrierung  bei Dritten evtl. entstehen können.?



bsp: ich besitze eine domain "xmusic.de", habe kaum inhalte drauf. nur'n bischen. auch 'n music-loop.
niemand benutzt den namen.

grossegrosse firma nennt nun 3 monate später ihr neues portal xmusic, und registriert die domain "x-music.de"

die frima schreibt mir und "ist an meiner domain interessiert."

ich schreib zurück, sage glückwunsch, ist ja auch n guter name, find ich ja selber auch.
sie fragen mich, was sie mir wert sei.
ich sag was hohes fünfstelliges.
sie sagen nee, geht nicht, zu wenig umsatz in der branche etc, ob's nicht auch was mittelhoeheres 4stelliges sein könnte.

ich sag nee, aber für 10.000 könnten die sie für drei jahre mieten.
oder 35.000 kaufpreis.

email zurück: kein interesse.

mittlerweile tritt die firma unter einem anderen namen auf.
schade eigentlich.

aber wie war denn  da die rechtslage überhaupt?

hätte ich nicht theoretisch sogar gegen die markeneintragung von "xmusic" vorgehen können?

weil ich doch schliesslich die domain vorher hatte?!


bzw eben und damit auch zum schluss:

#####  wie ist man in so einem fall am besten gewappnet? ####


vielen dank, allein schon für's bis hier hin lesen.


jj.
 
Hai!

merci für die antworten.

es heisst doch immer,
"die blosse registrierung einer domain bedeutet eine geschäftliche nutzung"....und kann damit in kennzeichen- und anderweitig-rechtlichen konflikt geraten...
"

Nicht zwingend. Theoretisch kann eine rein privat genutzt Domain gar keine Markenverletzung begehen. Das ist aber graue Theorie - vor Gericht wird gerne anders geurteilt.

gibt es "richtlinien" für die ersthaftigkeit einer webseite?
oder ist das eben gerichtliche ermessenssache -
worauf achten die denn?

theoretisch könnte es dann doch eine art "standard-website" geben mitsamt allen "mindestanforderungen" einer namensrechte beanspruchsberechtigten site .
Da gibts nach Markenrecht zwei Möglichkeiten (§5 Abs.2 und 3 MarkenG)
1. Werkschutz. Also wie ein Buchtitel. Dazu muß aber schon was überdurchnittliches auf der Seite sein, sonst kann den Titelschutz nicht für sich reklamieren.
2. Geschäftliche Kennzeichen. Also z.B. ein Shop-Name, der auch außerhalb des Netzes mit diesem Namen beworben wird. Damit habe ich meine Domain cover24.de erfolgreich gegen eine gleichlautende Marke cover24 verteidigt. Die Domain ist älter als die Marke und die Nutzung hätte ich auch vor Gericht beweisen  können. Da ich meine Domains immer zyklisch bewerbe gab es z.B. zwei Anzeigen in Fachheften, die vor dem Markenanmeldedatum veröffentlicht wurden.

gibt es, so gesehen, eine unterscheidung von rechtverletzung von vor der domainregistrierung existierenden Rechten Dritter und eben solchen  die nach der registrierung  bei Dritten evtl. entstehen können.?
Ja, siehe oben. Aber in beiden Fällen ist die Meßlatte etwas höher gesteckt. Einfach nur connectieren und irgendwas draufsetzen reicht nicht.

[/quote]
aber wie war denn  da die rechtslage überhaupt?

hätte ich nicht theoretisch sogar gegen die markeneintragung von "xmusic" vorgehen können?
Das ist eine gute Frage. Vielleicht kann Stefan dazu mal was schreiben. Mir würde nur eine Löschung der Marke einfallen, wenn man nachweisen kann, daß der Markenanmelder die eigene Seite vor der Anmeldng kannte und die Marke nur anmeldete, um an die Domain zu gelangen. Im Markeneintragsverfahren finde ich immer nur Verfahrensweisen, die eine eigene Marke vorraussetzen. Was aber, wenn ich auf demStandpunkt stehe, daß mir Werktitel oder Geschäftliche Kennzeichnung ausreicht? Wie kann ich dann Trittbrettmarken verhindern? Die sonstigen Rechte sind ja in §15 MarkenG geregelt...


Gruß Holger

weil ich doch schliesslich die domain vorher hatte?!


bzw eben und damit auch zum schluss:

#####  wie ist man in so einem fall am besten gewappnet? ####


vielen dank, allein schon für's bis hier hin lesen.


jj.
 
man kann bei domains nie sicher gehen, eine domain die ich als zubringer für ein projekt (eigenes)verwende sollte mir auch enteignet(weil einer zufällig den familiennamen hatte -der aber auch ein allgemeinbegriff war) werden mit der begründung das ich diese gar nicht nutze. allerdings hatte diese 100 type ins am tag und sparte mir werbung. so konnte ich argumentieren das die domain statt einer werbekampagne unterhalten wird.
wenn der anwalt nicht kreativ ist verliert man,nur keine lustlosen leute engagieren. es steht und fällt mit der erfahrung des webmasters und des anwalts-der rest(50%)sind glück und unverschämtheit.
mit respekt vorm gegner habe ich noch nie gewonnen . so ist das auch schonmal im vorfeld erledigt und kann zum vergleich führen.
 
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