Hallo Leute,
ich lese mich seit einiger Zeit in den Verkauf von Domains ein und habe da mal eine juristische Frage.
Angenommen es würde eine TLD mit ".kirche" rauskommen und es gäbe 20 verschiedene Kirchen (verschiendener Konfessionen) in Deutschland, die Philippus Kirche heißen. Ich würde mir die Domain Philippus.kirche sichern.
Dürfte ich die Domain kaufen und sie dann verkaufen?
1. Namensrechtliche Ansprüche würden ja wegfallen, da Philippus ein Heiliger war. (Somit ist Philippus keine Marke)
2. Es ist kein Unternehmenskennzeichen und auch kein Werktitel, da es mehrere Kirchen mit gleichem Namen gibt.
3. Wenn 20 weitere Häuser in Deutschland ebenso heißen, würde der Domain doch keine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, oder?
4. Und da ich kein Konkurrent bin: Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Internetdomain „ohne erkennbaren und sachlich billigenswerten Grund“ von einem Konkurrenten reserviert und so für einen Mitbewerber gesperrt werde, obwohl der Mitbewerber ein erkennbares, eigenes und auch anerkennenswertes Interesse an der Nutzung der streitigen Domain hat, (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG-Kommentar, § 4 Rn. 72ff).
Ich stütze mich hierzu auf das Kettenzüge-urteil: it-recht-kanzlei.de/domaingrabbing-beschreibende-domain.html (Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?)
Wie ist da eure juristische Meinung zu?
Vielen Dank für die Antworten
Fantomas
ich lese mich seit einiger Zeit in den Verkauf von Domains ein und habe da mal eine juristische Frage.
Angenommen es würde eine TLD mit ".kirche" rauskommen und es gäbe 20 verschiedene Kirchen (verschiendener Konfessionen) in Deutschland, die Philippus Kirche heißen. Ich würde mir die Domain Philippus.kirche sichern.
Dürfte ich die Domain kaufen und sie dann verkaufen?
1. Namensrechtliche Ansprüche würden ja wegfallen, da Philippus ein Heiliger war. (Somit ist Philippus keine Marke)
2. Es ist kein Unternehmenskennzeichen und auch kein Werktitel, da es mehrere Kirchen mit gleichem Namen gibt.
3. Wenn 20 weitere Häuser in Deutschland ebenso heißen, würde der Domain doch keine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, oder?
4. Und da ich kein Konkurrent bin: Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Internetdomain „ohne erkennbaren und sachlich billigenswerten Grund“ von einem Konkurrenten reserviert und so für einen Mitbewerber gesperrt werde, obwohl der Mitbewerber ein erkennbares, eigenes und auch anerkennenswertes Interesse an der Nutzung der streitigen Domain hat, (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG-Kommentar, § 4 Rn. 72ff).
Ich stütze mich hierzu auf das Kettenzüge-urteil: it-recht-kanzlei.de/domaingrabbing-beschreibende-domain.html (Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?)
Wie ist da eure juristische Meinung zu?
Vielen Dank für die Antworten
Fantomas
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