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neue TLD in kombi mit second-level-domain in Kombizum Verkauf anbieten erlaubt?

Fantomas

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20. März 2017
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Hallo Leute,

ich lese mich seit einiger Zeit in den Verkauf von Domains ein und habe da mal eine juristische Frage.

Angenommen es würde eine TLD mit ".kirche" rauskommen und es gäbe 20 verschiedene Kirchen (verschiendener Konfessionen) in Deutschland, die Philippus Kirche heißen. Ich würde mir die Domain Philippus.kirche sichern.
Dürfte ich die Domain kaufen und sie dann verkaufen?

1. Namensrechtliche Ansprüche würden ja wegfallen, da Philippus ein Heiliger war. (Somit ist Philippus keine Marke)
2. Es ist kein Unternehmenskennzeichen und auch kein Werktitel, da es mehrere Kirchen mit gleichem Namen gibt.
3. Wenn 20 weitere Häuser in Deutschland ebenso heißen, würde der Domain doch keine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, oder?
4. Und da ich kein Konkurrent bin: Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Internetdomain „ohne erkennbaren und sachlich billigenswerten Grund“ von einem Konkurrenten reserviert und so für einen Mitbewerber gesperrt werde, obwohl der Mitbewerber ein erkennbares, eigenes und auch anerkennenswertes Interesse an der Nutzung der streitigen Domain hat, (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG-Kommentar, § 4 Rn. 72ff).

Ich stütze mich hierzu auf das Kettenzüge-urteil: it-recht-kanzlei.de/domaingrabbing-beschreibende-domain.html (Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?)

Wie ist da eure juristische Meinung zu?

Vielen Dank für die Antworten
Fantomas
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Leute,

ich lese mich seit einiger Zeit in den Verkauf von Domains ein und habe da mal eine juristische Frage.

Angenommen es würde eine TLD mit ".kirche" rauskommen und es gäbe 20 verschiedene Kirchen (verschiendener Konfessionen) in Deutschland, die Philippus Kirche heißen. Ich würde mir die Domain Philippus.kirche sichern.
Dürfte ich die Domain kaufen und sie dann verkaufen?

1. Namensrechtliche Ansprüche würden ja wegfallen, da Philippus ein Heiliger war. (Somit ist Philippus keine Marke)
2. Es ist kein Unternehmenskennzeichen und auch kein Werktitel, da es mehrere Kirchen mit gleichem Namen gibt.
3. Wenn 20 weitere Häuser in Deutschland ebenso heißen, würde der Domain doch keine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, oder?
4. Und da ich kein Konkurrent bin: Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Internetdomain „ohne erkennbaren und sachlich billigenswerten Grund“ von einem Konkurrenten reserviert und so für einen Mitbewerber gesperrt werde, obwohl der Mitbewerber ein erkennbares, eigenes und auch anerkennenswertes Interesse an der Nutzung der streitigen Domain hat, (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG-Kommentar, § 4 Rn. 72ff).

Ich stütze mich hierzu auf das Kettenzüge-urteil: it-recht-kanzlei.de/domaingrabbing-beschreibende-domain.html (Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?)

Wie ist da eure juristische Meinung zu?

Vielen Dank für die Antworten
Fantomas

Fantomas,

Erstmal Herzlich Willkommen hier.

Eine juristische Meinung kannst Du von mir zwar nicht hören, aber eine Meinung die ich mir im lesen von vielen Rechtsbeispielen gebildet habe.

Erstmal ist mir neu das ein Namensrecht hinfällig sein soll weil es einen Heiligen mit diesem Namen gibt, auch ich wäre dann, wie Hunderte Anderen Namen betroffen.

Das werde ich aber noch nachlesen.

Auch erlischt ein Namensrecht nicht weil es Andere mit dem Namen oder "Firmen" gibt.

Nur weil es Andere Institutionen mit dem gleichem Namen gibt erlischt nicht das Recht am Namen.

Entweder ist Dein Beispiel schlecht gewählt, oder es erschließt sich mir nicht was Ein "Namen"."Instution" mit Kettenzüge zu tun hat?

Wenn Dein Name Philippus ist und Du eine Kirche hast, ist ja alles in Ordnung.

Sonst bekommst Du vom Ersten der den Namen hat und Dich abmahnt Mord Ärger.

Nochmal ein Link zum Namensrecht aus der Wiki: https://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht_(Deutschland)

Zitat:
" ... Das Namensrecht als absolutes Recht ist in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden (siehe postmortales Persönlichkeitsrecht).[1]

Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Des Weiteren kann der Namensinhaber Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden entstanden ist. Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.

Diese Ansprüche spielen bei Namen, die in der Werbung verwandt werden (jemand lässt ohne Zustimmung von Boris Becker Kleidungsstücke mit diesem Namensaufdruck erzeugen) oder bei der Vergabe von Domain-Adressen (jemand meldet eine Domain-Adresse unter seinem oder unter einem fremden Namen an, der eine notorisch bekannte Firma ist, Näheres siehe: Domainnamensrecht) immer wieder eine Rolle ..."

Also ZWEI Heiße Eisen wie Namen und eine Institution die Du vermutlich nicht hast wäre mir zu Heiß.

Außerdem geht es nicht immer nur darum ob Du in der Letzten Instanz Recht bekommst, was sehr Teuer bis dahin werden kann, sondern Darum wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist verklagt zu werden.

Meine Sicht.
@Löwe


Nachtrag:
Ich benütze den Nicknamen "Fantomas" hier nur zur Unterscheidung des Users und gehe davon aus das Sein genannter Namen sein Eigener oder von Ihm frei erfunden ist und in keinem Zusammenhang mit der Hauptfigur einer französischen Serie von Kriminalromanen steht.
Sollte Dies Irrtümlich geschehen sein, bitte ich um eine Kurze Nachricht und ich werde den entsprechenden Textteil unverzüglich entfernen, von Einer Abmahnung ist vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzusehen da Diese Kosten durch ein Direktes Ansprechen Meiner Person nicht entstehen müssen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Vielen Dank für deine Sicht.

Hier zeigt das Urteil auch, dass der Name kein Unterscheidungsmerkmal ist.
https://www.kanzlei.biz/14-01-2009-bpatg-26-w-pat-96-08/

Und hier nochmal das Statement aus der Berufung zum Kettenzüge-Urteil

1. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Ein Begriff der lediglich beschreibend (hier "kettenzüge" für die Funktionsweise elektronisch gesteuerter Gerätschaften zu Auf-, Ab- und Seitwärtsbewegungen von Schau- und Bühnenelementen jeder Art, von Scheinwerfern, Lautsprechern, Dekorationen bis hin zum sprichwörtlichen "eisernen Vorhang") genutzt wird, aber für ein Unternehmen nicht kennzeichnend sein kann, genügt dem nicht. (WENN ES 20 ANDERE KIRCHE GIBT, MÜSSTE DANN DOCH ZUR UNTERSCHEIDUNG ZUMINDEST Z.B. DER ORT HINZUGEFÜGT WERDEN, ODER?)

2. Ein lediglich beschreibender Begriff ist grundsätzlich nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies gilt erst recht, wenn der betreffende Begriff durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise keine Verkehrsgeltung erworben hat und damit nicht als Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG zu verstehen ist.

3. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest mittelbar um dieselben Abnehmer bemühen. (DER PUNKT WÜRDE IN MEINEM BEISPIEL AUCH ZUTREFFEN)

4. Die Nichtverfügbarkeit einer .de - Top-Level-Domain stellt grundsätzlich nur eine mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs und somit grundsätzlich keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. (DER AUCH) Hier könnte der Gegner ja dann "Philippus-Kirche.kirche" machen


Danke für die Antworten
 
Das Genannte Wort ist ein Namen und Du hast den Namen nicht.
Damit ist meiner Meinung nach alles gesagt weil es ums Namensrecht geht.

Kettenzug = Beschreibend generisch (ich glaub wenn ich nochmal Kettenzug lese drehe ich am Rad:maad:)

Philippus = Name im Sinne von Vor-Name, Nach-Name.

Juris:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html

Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz
BGB§12

Zitat in seiner Ganzen Länge:
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen"

@Löwe
 
Zuletzt bearbeitet:
OK, dann nehme ich die Antwort mal so hin.

Warum drehst du am Rad bei Kettenzug? Wurde das Urteil oft zittiert?
 
ich kann mir auch nicht vorstellen dass man mit der Registrierung der domain Philippus.Kirche durch kommen würde. Man könnte es versuchen, aber keinesfalls die Domain der Phil-Kirche zum Kauf anbieten.
 
ich kann mir auch nicht vorstellen dass man mit der Registrierung der domain Philippus.Kirche durch kommen würde. Man könnte es versuchen, aber keinesfalls die Domain der Phil-Kirche zum Kauf anbieten.

Er kann es ja einmal mit papst.kirche oder petersdom.kirche ausprobieren :egg:
 
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