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oberrichterliche Rspr. zu .AG

Sebastian

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Registriert
18. Dez. 2003
Beiträge
725
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0
Im Rechtsstreit um den Domain-Namen
tipp.ag wurde die umstrittene Entscheidung
des Landgerichts Hamburg auch durch
das Berufungsgericht bestätigt, ja sogar
verschärft:
Demnach dürfen .ag-Domains nicht mehr
nur von Aktiengesellschaften registriert
werden, sondern gar nur von gleichlautenden
Aktiengesellschaften.
Eine Revision zum BGH wurde nicht
zugelassen, da die Entscheidung keine
grundsätzliche Bedeutung habe oder
der Fortbildung oder Wahrung der
einheitlichen Rechtssprechung diene.

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/49249
http://www.aufrecht.de/3351.html

Gruß
Sebastian
 
Typisch D *kopfschüttel*.

Kein Wunder das es mit unserem Land immer weiter bergab geht.
 
Ist schon merkwürdig, was deutsche Gerichte so aus Antigua`s Domainendung machen....

Also halten wirs so wie die anderen Südseeler und hosten das...wie nannte Jungfer es...unter Palmen :D

Greetz der Heiko
 
*lol*

dieser Urteil ist doch wohl ein witz oder....
AG steht für Aktiengesellschaft, KLAR!!!

TV nur für Fersehsender
TK steht für Telekom, nur die telekom darf unter dieser TLD reggen :)
NU steht für Neue Union
VG für Video Games
MS für Mutter Sprache
SE für Sonder Einsatz
WS für Wasch Salon
LA für Links Abbieger
BE für Beine Enthaarung


bin mal gespannt was als nächstes kommt.....
 
Wird der Staat jetzt die Verfolgung aufnehmen oder werden .ag Domainbetreiber jetzt abgemahnt von den berüchtigten Vereinen. Man darf gespannt sein...
 
@jungfer

Alle meine .AG

sind auf eine Englische Limited gereggt.
Somit habe ich keine Angst von Deutschen Gesetz!
 
Na und? Was hat das damit zu tun? Wenn deine .ag Domains bei einem deutschen Provider liegen, kannst Gesellschaftsform haben wie Du willst. Ausserdem stehst Du als Deutscher hinter der Ltd und unterliegst immerhin noch dem deutschen Recht.
Das einzigste was zählt ist:
-.ag Inhaber ist nichts was dem deutschen Recht unterliegt(Person oder Unternehmen).
-gehostet wird die Domain ausserhalb von Deutschland
-das Ziel der Domain liegt ebenfalls ausserhalb von Deutschland
-verantwortlich für den Inhalt (also Impressumsgeber) ebenfalls nichts was dem deutschen Recht unterliegt.

Wenn Du als Deutscher eine .ag Domain auf deine ltd anmeldest dann bist doch damit nicht in einem anderen rechtlichen Zustand wie wenn es als normale deutsche Person machst.
 
Domains liegen auf einem DED. SERVER auf PANAMA
Limited hat keine Betriebstätte in Deutschland
In IMPRESSUM stehen nur Kontaktadressen von LTD in England

:)

P.S:
@jungfer
Hast du PN bekommen??
 
Dann hat das ja nichts mit der Ldt zu tun,weil diese so herrausstellst. Was Du im Impressum angibst ist auch völlig wurst da in Panama keine Impressenpflicht herrscht. Trotzdem hast dann immer noch das Problem das der Inhalt auf deutsche User abzieht und Du unterliegst damit wieder der deutschen gesetzgebung..auch wenn man nicht so schnell dahinterkommt wer der Inhaber ist so ist man nicht aus dem Schneider.
 
da hilft nur eines:

AG gründen............., oder eben mehrere, hoffentlich habt ihr nicht so viele davon...... .

Also je länger ich drüber nachdenke, desto lauter muss man über diese Entscheidung lachen.

Wenn es nur nicht so traurig wäre...
 
Auch auf die Gefahr hin jetzt gelyncht zu werden: ich finde das Urteil zumindest der ersten Instanz nicht so abwegig wie einige andere Domainentscheidungen aus den letzten Jahren.
Es gibt einen deutlichen Unterschied zwischen der Endung .ag und den meisten anderen generischen oder cc-TLDs. Dieser liegt darin, dass hier unabhängig von der eigentlichen Bedeutung "Antigua" bei einer Nutzung einer solchen Domain im geschäftlichen Verkehr eine Assoziation hervorgerufen wird, die tatsächlich irreführend wirken kann. Ziemlich wahrscheinlich ist, dass auch der "durchschnittlich informierte Internetnutzer" überwiegend nicht wissen wird, das .ag für "Antigua" steht, zumal viele Anbieter solcher Domains (s. united-domains.de, nic.ag etc.) selbst damit werben, dass das Kürzel auch als Rechtsform betrachtet werden kann.
Und eine Täuschung über die Rechtsform eines Unternehmens könnte aufgrund der Besonderheiten der AG (Haftungsgegebenheiten, Publizitätspflichten etc.) schon dazu geeignet sein, wirtschaftliche Entscheidungen zugunsten des Täuschenden zu beeinflussen. Darum sehe ich in dem Urteil auch keine grundsätzliche Gefahr für andere TLDs, denn ausser der .kg gibt es meines Wissens nach keine andere Rechtsform als Domainendung und die erscheint wiederum nicht sonderlich attraktiv für potenziellen Missbrauch.
Meiner Meinung nach hätte das Gericht hier aber das Gesamtbild der Seite berücksichtigen müssen, insbesondere ob eine korrekte und leicht auffindbare Darstellung der tatsächlichen Rechtsform und Adresse des betreffenden Unternehmens vor einer solchen Verwechslung im Einzelfall schützt.
Das Urteil der zweiten Instanz führt das Ganze dann allerdings ad absurdum, denn wenn selbst eine Aktiengesellschaft eine Seite unter .ag nicht betreiben darf nur weil sie anders heisst als die Domain macht eine Annahme der möglichen Täuschung über die geführte Rechtsform absolut keinen Sinn. Und der Schutz vor Marken-/Namensverletzungen oder Wettbewerbshandlungen mit Gefahr der Irreführung ist ja wohl duch andere Rechtsnormen (UWG, MarkenG, BGB) bereits ausreichend abgedeckt.
Ein interessanter neuer Aspekt könnte sich allerdings mit der Einführung der .eu ergeben. Wenn nämlich die lastminute-AG sich die Domain lastminute.eu sichert werde ich dagegen vorgehen. Schliesslich suggerieren die ja damit irreführend, dass es sich bei dem Konzern lediglich um ein Einzelunternehmen handelt :-)
Gruß und mein Beileid an alle .ag-Besitzer,
Holger
 
Eine Missbrauchsmoeglichkeit bietet sicher keine Rechtsgrundlage. Etwas anderes waere es, wenn Antigua entsprechende Auflagen fuer den Gebrauch ihrer TLD stellen wuerde. Im Fall LG Hamburg handelt es sich aber eher um Amtsanmaszung. Deutschland macht sich wieder einmal international laecherlich. Pech fuer Inlaender. Pech fuer Antigua. Mit dem Urteil brechen sicher 95% der "Exportnachfrage" fuer die .ag Domains weg und damit ensteht ein nicht unwesentlicher finanzieller Verlust. Vielleicht verklagt ja Antigua die Herren Richter :D.

Gruss,
Mac

P.S. sollte jemand von diesem Urteil betroffen sein, dann nehm ich gern ein paar AG's in Gewahrsam. Fernab von Hamburg.
 
Die (alte) .AG-Bestellseite von UD ist angesichts der neuen Rechtslage sehenswert. Einige Passagen sollten die vielleicht mal ändern, sonst könnte der unbefangene Neukunde ggf. durchaus auf die Idee kommen, nach der ersten Abmahnung Schadenersatz von UD zu fordern. Hier der Link:
http://www.united-domains.de/ag-domain
Gruß,
Holger
 
was mich jetzt interessiert: meine .ag stammen natürlich aus der Zeit vor diesem "Urteil". Nun sind neben meinen 99,9 % aller .ag-Domains in falschen Händen. Wird die "Rechtsprechung" jetzt rückwirkend geltend? Kann ich jetzt meinen Provider auf Rückerstattung verklagen, da er prüfen musste, ob ich eine gleichnamige AG vertrete ;-) ?
Darf ich eine .ag überhaupt besitzen? Oder reicht eine weisse Seite bereits aus, um dieser widerlichen Abmahnsippe ausgeliefert zu sein? Kann ich diese Richter auf Schadensersatz wg. Groben Unfugs verklagen?

ich koche

Gruss,

Rainer
 
Hallo Rainer,

nur weil die Vergabestelle die Domain-Namen
unrestriktiv vergibt heißt das noch lange
nicht, dass jeder alles ungeahndet registrieren
kann, dem Provider trifft hier auch keine
Prüfungspflicht. Und wieso rückwirkend, meinst
du die tipp.ag wurde vor oder nach diesem
Urteil registriert? *lol*

Aber vielleicht sieht das ein anderes OLG ja
auch anders und lässt dann aufgrund der
unterschiedlichen Urteilen sogar eine Revision
zu. :) Aber vorerst ist es freilich für untere
Instanzen als Richtschnur zu verstehen. :(

Gruß
Sebastian
 
Hallo Sebastian,

vor diesem groben Unfug, waren für das Registrieren die Vergaberichtlinien maßgeblich. Ist das Besitzen einer .ag jetzt bereits ein "Strafbestand", der von diesen Aasgeiern abgemahnt werden kann? Ist ja ein bißchen so, als wenn ich jetzt in meiner Strasse Tempo 30 einführe und nachträglich alle verurteile, die die Strecke früher mit 50 gefahren sind. Aber ok, Recht und Gerechtigkeit sind 2 verschiedene Sachen.

Gruss,

Rainer

rechtbekommen.com
 
Hallo Rainer,

so sehr ich dieses Urteil auch für verfehlt
halte, so sehr irrst du dich auch.

Die Gesetze auf die sich das Urteil beruft
(§ 3 UWG aF) wurden nicht im Nachhinein
geändert sondern nur so ausgelegt wie sie
schon immer (nach Ansicht des Gerichts)
hätten von jederman ausgelegt werden müssen.
Bei richtiger Auslegung der Gesetze war die
Registrierung nicht nur an die Vergabe-
richtlinien gebunden, sondern auch an z.B.
§ 3 UWG aF und damit nicht zulässig nach der
OLG Hamburg-Auffassung.

[Offtopic]
Ein Zivilgesetz kann auch im Nachhinein
mit rückwirkender Wirksamkeit geändert
werden im Gegensatz zu einem Strafgesetz,
wurde aber vorliegend ja nicht einmal.

Mit einem Straftatbestand hat das Ganze auch
herzlich wenig zu tun, aber auch bei einem
solchen käme es auf einen bloßen Sub-
sumtionsirrtum nicht im Geringsten an. Ein
im Nachhinein eingeführtes Gesetz kann zwar
nicht zu einer (höheren) Strafe führen für
etwas was vor der Einführung begangen wurde,
eine im Nachhinein andere Auslegung des
bestehenden Gesetzes kann sehr wohl zu einer
(höheren) Strafe führen für etwas vor der
Änderung der Gesetzesauslegung Begangenes,
da das Gesetz zuvor nur falsch ausgelegt
wurde und bei korrekter Auslegung schon
zuvor so hätte verstanden werden müssen (vgl
DDR-Mauernschützenprozesse: sinngemäß "bei
Flüchtenden von Schusswaffe Gebrauch machen"
sei menschenrechtsfreundlich auszulegen
gewesen, nämlich nur Warnschüsse und
eventuell danach Beinschüsse abzugeben anstatt
sofort die Fliehenden mit Dauerfeuer zu töten,
auch wenn die damaligen Gerichte das anders
verstanden haben, so der BGH und das BVerfG).
[/Offtopic]

Gruß
Sebastian
 
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