a) Namensrecht:
Engel, stell Dir vor Du hast eine Doman wie: Kaese.de .
Meinst Du, Du hast bessere Karten als jemand der Kaese mit Nachnamen heisst ?
Oder eine Firma mit namen Kaese GmbH. Ich weiss, normalerweise sollten Handelsregister nicht solche Namen eintragen, aber dies passiert immer wieder.
Beide haben ein Namensrecht. Du gar keins.
Meinst Du, Du hast bessere Karten vor Gericht, wenn Du wie Menze mit Deiner Domain gar nichts gemacht hast ?!?
netz.de, OLG Stuttgart, 7.3.2002 (2 U 184/01)
saeugling.de, LG München I, 8.3.2001 (4 HK O 200/01)
Grundsatz: Eine beschreibende Domain (Gattungsdomain) darf auch dann benutzt werden, wenn dadurch das Namensrecht eines anderen betroffen ist.
b) Werktitel:
Jemand bringt ein Werbeblatt heraus, dass er "Kaese" nennt und schickt das an unzaehlige Haushalte oder erstellt eine Internetpraesenz. Jetzt moechte er Deinen Namen haben. Da Du nichts mit der Domain gemacht hast, hat auch er wieder mit bessere Rechte als Du.
Wenn Du aber mit Deiner Domain etwas gemacht haettest, anders als Menze, haettest Du einen redaktionellen Auftritt im Internet "Kaese.de" und ebenfalls Werktitelschutz.
Leider hast Dus nicht gemacht und musst bis zum Urteil um die Domain bangen.
BGH, 2.12.2004 (I ZR 207/01)
Grundsatz Eine sittenwidrige Schädigung durch die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname ist auch dann nicht gegeben, wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Begriff für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
Akzeptierst Du "Die Welt" als Werktitel?
c) Markenrecht
Natuerlich kann man nicht einfach einen Begriff im freihaltebeduerftigen Bereich als Marke anmelden.
Wer dies aber in einem anderen Bereich tut, kann Dich mit Deiner Domain ganz schoen aergern.
Mein Gegner hat einfach einen Begriff im Bereich "Buecher" angemeldet. Habe eine Einstweilige Verfuegung bekommen, weil ich unter der generischen Domain Amazon-Werbung gestellt habe. Tja, Richter und auch mein Rechtsanwalt waren der Meinung, dass es *leider* so ist, dass ich mit der Domain keine Werbung fuer Buecher mehr machen darf, obwohl es dutzende Buecher mit gleichem Namen wie meine generische Domain bei amazon gibt.
"*Leider*" hilft mir nicht weiter. So ist es eben.
OLG München, 22.04.99 (Az.: 29 W 1389/99)
(...) Eine Verwendung der von der Antragstellerin beanstandeten Domain in dieser Weise führt nicht dazu, daß ein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnte, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte. Durch ,,buecher" ist allein das Produkt beschrieben, das die Antragsgegnerin unter ihren Adressen ,,amazon.de" oder ,,amazon .com" anbietet. (...) Da, wie bereits dargelegt, ,,buecher" über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügt, könnte die Antragstellerin Namensrechte nur bei Vorliegen von Verkehrsgeltung erworben haben. Der für die Verkehrsgeltung erforderliche Bekanntheits- und Zuordnungsgrad ist einzelfallbezogen zu bestimmen und steht mit dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit in Wechselwirkung. Er hängt also davon ab, ob die verwendete Produktbezeichnung im Verkehr üblich ist und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Im Streitfall ist die Produktbeschreibung allgemein üblich. Ausweichmöglichkeiten, Bücher anders als Bücher zu bezeichnen, sind nicht erkennbar.
Ich wuerde mir wuenschen, Du hast Recht, aber meine Erfahrung - unter anwaltlicher Beratung- hat mir eine andere Rechtslage gezeigt - als Du sie gerne haettest.
Genügt das als Antwort?
Gruss,
Holger