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Preis hoch, Verwechslungsgefahr gering

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engel

Guest
Ein neues Urteil eines US-Berufungsgerichtes zu einem Domain-Streit enthält ein interessantes Argument: Die Verwechselungsgefahr zwischen gleichlautenden Domains nimmt mit zunehmendem Preisniveau der jeweils angebotenen Waren ab.

http://www.newsbytes.com/news/01/171566.html


Es ging bei dem Streit um die Domain checkpoint.com, die derzeit von der Firma Check Point Software benutzt wird, bekannt durch die von ihr vertriebenen Firewall- und Sicherheitssysteme. Checkpoint Systems wiederum, ein Hersteller von Lösungen für die Warenwirtschaft und das Tracking von Warenlieferungen, sah sich durch diese Domain aufgrund der Verwechslungsgefahr geschädigt.

http://www.checkpoint.com/
http://www.checkpointsystems.com/


In einer ersten Verhandlung wurde diese Forderung allerdings abgewiesen und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung auch in seinem aktuellen Urteil. Die Begründung dafür ist interessant: Es besteht nach Ansicht zwar kein Zweifel daran, dass von einer "anfänglichen Verwirrung über den Bedeutungsgehalt" ("initial interest confusion") zwischen beiden Bezeichnungen ausgegangen werden kann. Und es sei bei dieser Verwechslungsgefahr auch zu berücksichtigen, dass beide Firmen in einem durchaus ähnlichen Umfeld agieren, denn beide liefern Sicherheitslösungen für die Industrie.

Doch es spiele weiterhin eine wichtige Rolle, welche Erfahrungen die jeweiligen Kundenkreise einbringen und wie leicht die Kaufentscheidungen von ihnen getroffen werden.

Da beide Unternehmen hochpreisige Produkte anbieten und die Käufer ihre Entscheidungen sorgfältig prüfen, könne nicht von einer Verwirrung ausgegangen werden. Je teurer also ein Produkt, um so unwahrscheinlicher ist das Vorliegen einer Verwirrung auf Seiten des Konsumenten, auch wenn diese Produkte unter dem gleichen Namen angeboten werden.

Newsbytes erkennt aber zu Recht, dass dieses Urteil die ohnehin schon schwer zu überschauende Rechtslage noch weiter kompliziert. Das Magazin weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil eines weiteren Berufungsgerichtes hin, dem die "initial interest confusion" schon ausreichte, um den Inhaber einer Domain als Cybersquatter zu verurteilen.

http://www.intern.de/news/1800.html
http://www.intern.de/news/2060.html


Dabei hatte der Betreiber der Domain peta.org kaum einen Hehl daraus gemacht, dass seine Site eine Parodie ist. Er erklärte die Abkürzung PETA mit "People Eating Tasty Animals" (Leute, die leckere Tiere essen) und wollte damit die Tierschutzgruppe PETA (People for the Ethical Treatment of Animals) auf die Schippe nehmen.

Die Klage der Tierschützer wurde mit der Verwechselungsgefahr begründet, was das Berufungsgericht in letzter Instanz auch anerkannte.

Nimmt man nun aber die neue Entscheidung im Fall checkpoint.com hinzu, dann hätte eine extrem teure Mitgliedschaft in einem Club der Fleischesser vielleicht schon gereicht, ein ganz anderes Urteil zu erwirken. Denn dann hätte sich - der Logik des Urteils folgend - die Verwirrungsgefahr in Luft aufgelöst.

[Quelle: Intern]
 
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