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Registrierung vor oder während der Markenanmeldung? Übertragbarkeit?

domainhengst

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20. Dez. 2004
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Hi,

kann ich irgendwo feststellen ob für einen Namen bereits eine Markenanmeldung gestellt wurde?

Beim DPMA beginnt soweit ich weiss die Schutzfrist ja rueckwirkend zum Anmeldetag auch wenn die Markenameldung bzw. eintragung erst später veröffentlicht wird.

Wie ist das eigentlich, sehe ich das richtig, dass:

1.1.06 Eingang Markenanmeldung durch A
1.2.06 Domainregistrierung durch B
1.3.06 Veröffentlichung des Markeneintrags

=> A kann von B Löschung der Domain verlangen

1.1.06 Domainregistrierung durch B
1.2.06 Eingang Markenanmeldung durch A
1.3.06 Veröffentlichung des Markeneintrags

=> B war zuerst da. Ein Weiterverkauf an C wäre jedoch nicht möglich.

So wie ich das sehe muesste Domainname Teil einer Kapitalgesellschaft werden um dann durch Übertragung der Gesellschaft quasi den Eigentuemer zu wechseln. Bei Personengesellschaften wäre eine Übertragung dann wohl nicht möglich?

danke,
martin
 
Halte Dich nicht so an den Marken fest, die Marke ist nur eine von sehr vielen Möglichkeiten ein Recht zu erlangen. Google einfach und wenn da nichts findest bist auf der sicheren Seite. Im Grunde reicht es aus wenn unter diesen Namen eine Firma existiert die Ihre Waren oder Dienstleistungen anbietet. Marken haben die wenigsten Unternehmer Deutschlands weil die einfach oft nicht notwendig sind.
 
Hallo Martin,
zu dem Thema "Weiterverkauf" im fall 2 habe ich mir schon mehrmals gedanken gemacht. Hier meine Überlegungen, ich hoffe ich habe nich ABC durcheinandergewürfelt.

Ich kenne zwar bisher kein entsprechendes Urteil, ich bin aber der Meinung dass C, wenn an diesen weiterverkauft wird, nicht abgemahnt werden darf.

1.) Würde B die Domain nicht weiterverkaufen dürfen, obwohl die Domain legal registriert wurde und unter/von B auch legal betrieben würde, so würde in das Eigentumsrecht von B eingegriffen, da die Domain durch eine spätere Markenanmeldung durch A quasi wertlos würde. Eigentum ist grundgesetzlich geschützt. Würde sich eine solche Rechtsauffassung durchsetzen, könnten mit Markenanmeldungen im nachhinein jede Domain unverkäuflich gemacht werden, was in etwa einem unrechtmäßigen Dispute bei der DENIC entspräche.

2.)Wäre a eine juristische Person (Ltd, GmbH), so könnte die Domain mitsamt der Firma verkauft werden bzw. umgegehrt. Wäre dies B nun versagt, nur weil es sich um keine juristische Person handelt, so würde B schlechter gestellt als eine juristische Person. Dies würde gegen das Gleichbehandlungsgesetz des GG verstoßen.

3.) Des weiteren bezieht sich ein Markeneintrag nur auf einige Klasse bzw. bestimmte Waren. Daraus darf nach Meiner Meinung dem Markeninhaber keinen Monopolanspruch erwachsen.

4.) Abmahnungen etc. sind - so habe ich die Rechtsprechung verstanden - dann gerechtfertigt, wenn die Domain NACH der Marke angemeldet wurde und somit die Gefahr besteht dass hier unlauteres Domaingrabbing stattfindet, nur um den Markeninhaber zu "erpressen". Den hier nun diskutierten Fall könnte man als „Reverse Domaingrabbing“ bezeichnen, ein Fall der in letzter zeit immer Häufiger vorkommt.

Ausweg:
1.)Auf Nummer Sicher geht C, wenn er ebenfalls eine Marke in einer anderen Klasse anmeldet, dann hat er gleiche Rechte wie A. Was wiederum ein weiteres Indiz dafür wäre, warum A nach dem Besitzerwechsel C nicht ohne weiteres abmahnen darf.

Eine Markenanmeldung kostet 300 Euro, ist allemal billiger als jede Abmahnung.

2.) B könnte auch die Domain an C vermieten und Eigentümer bleiben (ein weiteres Argument gegen die Abmahnung).



RISIKO: Wie gesagt, ist zumindest mir bisher keine Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt in Deutschland. Es kann also durchaus sein, dass erst vor dem BGH sich meine bescheidene Auffassung durchsetzt. Bei Amts- und auch (leider) Landgerichten ist es oft wie beim Russischen Roulette, zumal der Kläger sich den Standort seines Verfahrens aussuchen kann (es sei denn man reicht selber eine negative Feststellungsklage ein).


Grüsse

123meins
 
Vielen hezlichen Dank für euere Kommentare.

@jungfer
Du hast sicherlich Recht. Im Grunde beschränke ich mich meist auf generische, oder mache es ähnlich wie du es ansprichst.

In diesem Fall ist es jedoch mehr oder weniger umgekehrt. Ich hab eine Domain, bei der ich erst ex post gesehen hab was es eigentlich ist. Da der Wert scheinbar steigt, überlege ich mir halt fruehzeitig wie die Situation ist und wie ich mein Eigentum sichern und verwerten kann.

Ich werde wohl, wie auch von Christoph vorgeschlagen, wohl eine Marke anmelden, um meine Rechte ein wenig zu stärken. Die 300 Euro plus wohl eine kurze Beratung mit nem Anwalt sind eigentlich im Vergleich zu manchen Domainkaufpreisen eine faire Investition.

@123meins
Das klingt sehr schluessig. Aber so ganz trauen tue ich dem nicht, ob unsere Gerichte so logisch denken können. Hab hier noch irgendwo eine jur. Diss über die Eigentumsrechte bei Domainnamen rumliegen. So einig sind die sich wohl auch noch nicht.

Die Kapitalgesellschaft hat halt den Vorteil, dass Sie einen möglichen Dispute aushebeln kann. Aber das letzte womit ich mich eigentlich beschäftigen wollte, war die ltd Gründung.

Mir ist schonmal jemand mit einer Marke und einem Dispute in den Weg getreten. Die Domain war gluecklicherweise nichts wert, daher hat es mich nicht weiter gestoert.

Ich denke aber auch, dass der Weg über die Markenanmeldung wohl am klügsten sein wird.

Werde mal mich jetzt nochmal mit dem Markenrecht beschaeftigen und selber noch etwas die Rechtssprechung durchsehen. Ich geb Bescheid falls ich noch was interessantes finde.

danke euch beiden.
 
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