Chri$ hat das sehr gut dargestellt. Ich halte das alles für zutreffend.
Der springende Punkt ist natürlich, ob es sich wirklich um eine "Privatperson" handelt. Die Alternative ist "Unternehmer" iSd Umsatzsteuergesetzes. Und "Unternehmer" im Sinne des UStG: guckst Du
hier. Das dürften so ziemlich alle sein, die häufiger eine Domain verkaufen oder mit Weiterverkaufsabsicht kaufen.
Zu beachten ist dann, dass Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen erbringen, sozusagen
gegenüber dem Finanzamt verpflichtet sind, eine Rechnung auszustellen,
§ 14 (2) Umsatzsteuergesetz (UStG). "Sozusagen", weil die Rechnung nicht auf das FA ausgestellt ist, sondern auf den Leistungsempfänger. Aber wegen des UStG muss man das und man kann Ärger mit dem FA bekommen, wenn man das nicht tut.
Und wenn eine Konstellation vorliegt, wo der der Verkäufer nach dem o.g. eine Rechnung ausstellen muss, hat der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. er muss nicht zahlen, wenn er keine oder keine korrekte Rechnung bekommt. Auf diese Weise kann der Käufer, wenn er ein Unternehmer ist, den Verkäufer, wenn der auch ein Unternehmer ist, doch zur Erteilung einer Rechnung "zwingen".
Außerdem noch zur beliebten Umsatzsteuer und wie damit umzugehen ist:
Wer eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt, muss die Umsatzsteuer idR erheben (also vom Leistungsempfänger einfordern) und bei Erhalt (auch eines Teilbetrags der Gesamtforderung; dann einen entsprechenden Umsatzsteuer-Teilbetrag) an das FA melden und abführen.
Nur wer "Kleinunternehmer" ist, braucht keine Umsatzsteuer zu erheben (kann also den reinen Nettobetrag in seiner Rechnung aufführen). Er muss aber in der Rechnung dazu schreiben, dass "gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer ausgewiesen" wird.
Kleinunternehmer gemäß
§ 19 UStG ist, wer im vorherigen Kalenderjahr nicht mehr als € 17.500 netto Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Erlösen erzielt hat und voraussichtlich (eigene Schätzung reicht!) im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als € 50.000 umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielen wird. Also: letztes Jahr weniger als € 17.500,01 erzielt und keine maßgebliche Änderung im Geschäft -> Kleinunternehmer.
Viel Spaß!
