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Steuerliche Behandlung von Domain Parking

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Hallo Leute,

ich habe mir mal einige Gedanken gemacht zu den steuerlichen Auswirkungen des Domainparking. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen. Ich würde mich über Reaktionen freuen. Vielleicht sieht der eine oder andere etwas anders oder hat ergänzende Anmerkungen zu machen.

Der folgende kleine Beitrag gibt nur meine persönliche Rechtsmeinung ( die jetzt auch die meines Finanzamtes ist :D ) wieder, also ist dabei Vorsicht angebracht.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Zunächst einmal scheint es so zu sein, als seien die Einkünfte aus dem Domainparking solche aus Gewerbebetrieb. Dies gilt aber unproblematisch nur für diejenigen, die das Parking im Rahmen eines Domainhandels betreiben. Das sind aber nur diejenigen unter uns, die

1. entweder ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben (woraus das FA dann rückschließt, dass man einen Gewerbebetrieb führt) oder aber

2. in erheblichem Umfang im Jahr Domains kaufen und verkaufen.

Denn diese betreiben auch das Parking im Rahmen ihres Gewerbes "Domainhandel".

kleiner Exkurs:
Abgrenzung gewerblicher Domainhandel / private Vermögensverwaltung
Leider ist noch keine feste Grenze gezogen, ab wann der Kauf / Verkauf von Domains (vergleichbar dem gewerblichen Grundstückshandel) gewerblich wird / ist. Rechtsprechung oder Erlasse der FA gibt es dazu nicht. Es besteht vielmehr (leider) Rechtsunsicherheit.

Meines Erachtens ist die Grenze aber eher weit zu ziehen. Meines Erachtens ist der Domain"handel" eher vergleichbar den Spekulationen an der Börse. Wer also kein eigenes Büro unterhält und zudem auch sonst nicht aktiv werbend am Markt auftritt (m.E. schadet Sedo nicht), der erreicht den Status des Gewerbetreibenden erst dann, wenn er in erheblichem Umfang Domains an- und verkauft (m.E. mindestens 50 pro Jahr; es kommt aber indiziell auch auf den Umsatz an, obwohl die Klassifizierung grds. davon unabhängig ist).
Ein weitere Frage ist, ob auch die Registrierung von Domains zu dieser Anzahl zu zählen sind oder nicht (m.E. nicht).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus "sonstigen Leistungen" gem. § 22 Nr. 3 EStG:
Betreibt man kein Gewerbe "Domainhandel", so kann doch das Domainparking seinerseits eine gewerbliche Betätigung darstellen. Indes dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein, denn wird die Domain als solche "privat" gehalten (und ist der Verkauf als "privates Veräußerungsgeschäft" nur dann steuerbar, wenn die Haltefrist von 1 Jahr unterschritten wird), so dürfte es nicht schwer sein, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass bei der Beteiligung an einem Parking-Programm die Fruchtziehung aus der Ausnutzung von Vermögenswerten im Vordergrund steht und es sich auch insoweit um Vermögensverwaltung handelt.

Das heisst nun aber nicht, dass keine Steuern zu zahlen sind. Denn die Einkünfte aus dem Parking sind jedenfalls gem. § 22 Nr. 3 EStG als "sonstige Leistungen" zu versteuern, wobei indes ein Freibetrag von € 256 gilt.

Berrechnung der steuerbaren Einkünfte:
Bei der Berrechnung nach § 22 Nr. 3 EStG kann man Werbungskosten abziehen, die in direktem Zusammenhang mit dem Parking stehen. Dies sind die jährlichen Registrierungskosten. Jedenfalls mein Finanzamt hat akzeptiert, dass die Domain als solche (bei Neuregistrierung) quasi kostenlos ist und die jährlichen Kosten einer Domain auf den "Unterhalt" entfallen.

Ergebnis:
Wer weder den Domain"handel", noch das Domainparking gewerblich betreibt (was nicht stets der Fall ist, s.o.), der erzielt mit dem Parking Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Überschuss kann dabei wie folgt berechnet werden:

Einnahmen aus Parking
./. jährliche Kosten Domains (nicht Kaufpreis, aber auch Erstregistrierungskosten!)
Überschuss

Wie gesagt:
Es handelt sich um meine persönliche Rechtsmeinung, daher Vorsicht!

Besten Gruß
DomainG
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke fuer Deine Ausfuehrungen. Mal eine ernsthafte Gegenfrage - welche Konsequenzen ausser IHK Zwangsmitgliedschaft haette die Klassifizierung als gewerbliche Taetigkeit?

Nachtrag: und dass Gewinne aus Veraeusserungserloesen auch nach einem Jahr Haltezeit zu versteuern waeren.
 
Hallo,

für mich ist die Nichtbesteuerung des Wertzuwachses ("Spekulationsgewinns") von Domains bereits ein wesentlicher Vorteil der nichtgewerblichen Tätigkeit. Zudem hat die Klassifizierung als gewerbliche Tätigkeit den Nachteil, dass man ggfl. auch Gewerbesteuer zahlen muss (aber meines Wissens erst ab einem gewissen Gewinn). Ferner besteht bei § 22 Nr. 3 EStG der Vorteil, dass ein Freibetrag von € 256 besteht.

Der Nachteil ist bei "privaten" Domaingeschäften aber natürlich, dass man keine Möglichkeit hat, zur Umsatzsteuer zu optieren, d.h. man zahlt die Umsatzsteuer als Verbraucher, kann sie also nicht im Wege der Vorsteuer beim Finanzamt "ziehen". Zudem sind Verluste nur eingeschränkt mit anderen Einkünften verrechenbar bzw. bei "Spekulationsverlusten" gar nicht steuermindernd geltend machbar.

Besten Gruß
DomainG
 
Ich grabe absichtlich diesen alten Thread aus und wollte nachfragen, was sich daran durch Einführung der Abgeltungssteuer ändert.

Gruß Udo
 
Meiner Meinung nach haben Abgeltungssteuer und Domainhandeln nix miteinander zu tun.
 
Ich bin ja auch eher der Meinung dass man das so einfach nicht übertragen kann. Aber wenn man denn den Ansatz verfolgen möchte dass Domainhandel im nichtgewerblichen Bereich als privates Veräusserungsgeschäft betrachtet werden könnte dann gälte (gibt es dieses Wort Paul?) dafür im Moment nach einjähriger Haltefrist Steuerfreiheit. Mit Einführung der Abgeltungssteuer im nächsten Jahr würden aber wohl immer 25% der Veräusserungsgewinne als Steuerlast anfallen, es gäbe dann keine Spekulationsfrist mehr.

Hier in Irland gibt es übrigens schon eine Abgeltungssteuer (allerdings nur 20%) und das ist gar keine schlechte Sache. Spart einen Haufen Arbeit, weil die Banken die ohnehin fälligen Steuern gleich einbehalten und weiterleiten. Wenn man eh nicht bescheissen wollte erleichtert das die Steuererklärung ungemein...
Gruss,
Holger

P.S. Hab gerade nochmal nachgelesen, offenbar soll die Abgeltungssteuer tatsächlich nur auf Zinsen und Erträge aus Wertpapiergeschäften angewandt werden. Immobilien sind beispielsweise explizit ausgenommen. Hat also wohl wirklich keinerlei Relevanz für Domains...
 
Zuletzt bearbeitet:
...Aber wenn man denn den Ansatz verfolgen möchte dass Domainhandel im nichtgewerblichen Bereich als privates Veräusserungsgeschäft betrachtet werden könnte dann gälte (gibt es dieses Wort Paul?) dafür im Moment nach einjähriger Haltefrist Steuerfreiheit.
Das Wort gibt es (im Konjunktiv II). Es gibt sogar noch zusätzlich die Variante
"gölte", die man hier auch gelten lassen könnte, wenn man denn wollte.

Ahoi!
 
Also ich sehe die Sache viel nüchterner:

Wenn Du ne Website über Rauhaardackelzüchtervereinskassenwarte hast, und das zum Spass, und Du mit Adsense oder Teilparking nicht mehr einspielst, als die Kosten, dann ist das Privatvergnügen. Keine Gewinnabsicht.

Wenn Du 50 Domains hast, die alle parken, dann ist Deine Absicht Kohle zu machen offensichtlich, auch wenn das nicht sehr gut klappt mit dem Kohle Machen. Zudem handelst Du wiederholt, also nicht einmalig. Damit betätigst Du Dich gewerblich, und musst darüber der Steuer in Deiner Steuererklärung berichten.
 
Ja, nüchtern sein allein genügt manchmal nicht. Man muss auch lesen können ;)
Es ging nicht darum ob man Steuern zahlen muss wenn man gewerblich tätig ist, das dürfte allen klar sein. Die Frage war inwieweit man die Ausgaben für Domainkäufe zu seinen eigenen Gunsten (also gewinnmindernd) geltend machen und damit die Steuerlast reduzieren kann. Wer eh bescheissen will wird ja wohl kaum versuchen von seinen "inoffiziellen" Geschäftsausgaben noch was abzusetzen...
Gruss,
Holger
 
Sorry Alexander, ich merke gerade ich habe einen Fehler gemacht.
Ich war mental im falschen Thread, nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. War nicht so gemeint, aber ich lasse meinen Beitrag mal uneditiert stehen und hoffe dass die Entschuldigung ankommt. Beim nächsten Mal lese ich erst den ganzen Thread...
Gruss und schönes Wochenende,
Holger
 
Ich bin gerade auf den Thread aufmerksam geworden und hab ihn mal überflogen. Ich schreib in den nächsten Tagen noch mal was dazu. Nur kurz vorweg: Der im Eingangsposting beschriebene "Freibetrag" nach § 22 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz i.H.v. 256 € ist in Wirklichkeit eine "Freigrenze". Bedeutet, dass man ihn nicht von den Einnahmen abziehen kann (wie z.B. Sparerfreibetrag), sondern dass bei einer Überschreitung der Einkünfte in dieser Höhe der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.

Bis dahin...

LG

Uwe
 
Hallo Domaingott, ich hatte früher auch Deine Ansicht vertreten und eine Parallele zu dem Besitz von Aktien abgeleitet. Gesagt getan. 1999 habe ich begonnen mit Domains als Wertanlage zu kaufen um diese zu einem späteren Zeitpunkt steuerfrei zu verkaufen. Das alles habe ich als Privatmann finanziert. 2002/2003 bekam ich eine kaufantrage im 5-stelligen Bereichen. Um nicht doch auf die Nase zu fallen habe ich beim FA nachgefragt, ob ich zumindestens MwSt. erheben und an das FA abführen muss.

Klarstellung des FA: Wer mehr als eine private Homepage betreibt bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt handelt gewerblich. Bei mir wirkte sich das so aus, dass ich rückwirkend alle Kosten von der steuer absetzen konnte (gute das ich die Steuer vorrher schon auf 0 gedrückt hatte) aber alle Gewinne auch versteuern musste.

Wenn Domainhandel bzw. Dienstleistungen das Hauptgeschäft abbildet, kann ich nur empfehlen nicht zur Umsatzsteuer zu optieren. Dies führt zu einer deutlich höheren Steuerbelastung.

Beispiel:
2007 Bisher wurde die Dienstleistung für 100 EUR angeboten (=100 EUR Ertrag)
2008 Neu 100 EUR inkl. MwSt. = ca. 80 EUR Ertrag

Domainverkauf über Sedo (Auktion). Der Kaufpreis ist immer inkl. MwSt.

2007 = 10.000 EUR Ertrag
2008 = ca. 8.000 EUR Ertrag

Komplett vom Glauben bin ich abgefallen als man mich über die zusätzliche steuerliche Belastung aufgeklärt hat:

Umsatz Netto 100.000 EUR + 20.000 EUR MwSt (gerundet)
Einsatz Netto 50.000 EUR + 10.000 EUR Vorsteuer (gerundet)


Azuführende MwSt: 20.000 EUR - 10.000 EUR = 10.000 EUR
Betriebsgewinn: 100.000 - 50.000 EUR = 50.000 EUR

nein nein nein, das wäre ja gerecht, aber so was gibt es in Deutschland nicht.

Die Umsatzsteuer, welche ich schon zu 100 % an das FA abgeführt habe, muss ich auch noch meiner persönlichen Steuer unterwerfen.

Betriebsgewinn in D: 120.000 - 60.000 EUR = 60.000 EUR

Eigentlich müsste man dagegen klagen. Wenn ich 100 EUR verdiene kann ich davon ja 50 % an den Staat abgeben, aber wenn ich die 100 EUr schon an den Staat abgeführt habe, kann man doch von den Bürgern nicht noch einmal 50 EUR verlangen.
 
Eigentlich müsste man dagegen klagen. Wenn ich 100 EUR verdiene kann ich davon ja 50 % an den Staat abgeben, aber wenn ich die 100 EUr schon an den Staat abgeführt habe, kann man doch von den Bürgern nicht noch einmal 50 EUR verlangen.

Wie oft hatte ich diese Gedanken schon! Manchmal frage ich mich, ob ich eigentlich nur noch ein Geldeintreiber für´s FA bin bzw. nur arbeite, um davon KK,Versicherungen,Steuern,Strom,Heizung,Miete,Mitarbeiter,Auto,Treibstoff,Telefon etc... zu bezahlen. :hmmmm2:

LG
Tobi
 
... noch meiner persönlichen Steuer unterwerfen.

Betriebsgewinn in D: 120.000 - 60.000 EUR = 60.000 EUR

....

Einspruch, Euer Ehren. Die Umsatzsteuer geht nicht in den Betriebsgewinn ein, Du zahlst also auf keinen Fall doppelt.

Auszug aus wer-weiss-was | "Einnahme-Übersch.-Rechng. -Gewinn netto od brutto?" | aus Forum Existenzgründung

"...Bist du vorsteuerabzugsberechtigt dann wirst Du die einbehaltene Vorsteuer als Forderung auf ein seberates Vorsteuerkonto buchen und die Umsatzsteuer auf ein Verbindlichkeitskonto Umsatzsteuer buchen. Die Differenz davon wirst Du an das Finanzamz bezahlen müssen (wenn Umsatzsteuer grösser als Vorsteuer) oder vom Finanzamt erstattet bekommen (wenn Vorsteuer grösser als Umsatzsteuer). Beide Konten müssen nach dem Zahlungsausgleich die gleiche Summe ausweisen. Beide Konten sind Bestandskonten und kommen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung. Daher werden diese Posten auch gewinnneutral behandelt. Dann sind die Eintragungen bei der Einkommensteuererklärung netto zu erklären..."

Kann Dir im übrigen auch jeder Steuerberater erklären.

Daniel
 
Ergänzung:

Um die steuerliche Auswirkung richtig beurteilen zu können, muss man erst mal unterscheiden, ob ich eine Bilanz erstelle oder meinen Gewinn anhand einer Einnahme-Überschussr-Rechnung ermittel.

In einer Bilanz ist die Umsatzsteuer nicht gewinnwirksam, in der EÜR jedoch schon. Im Endeffekt jedoch führt die USt nie zu einer Beeinflussung auf den Gewinn, wenn man umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Der Clou ist ja gerade dass nur Privatpersonen (und einige spezielle Ausnahmen) im Endeffekt die Steuer zahlen müssen.

Steuerschuldner ist der Unternehmer - Steuerträger die Privatperson

Selbst wenn es im ersten Moment so aussieht, als würde die USt bei einem EÜR-Rechner das Ergebnis sonderlich beeinflussen, so zeigt sich, das am Ende (z.B. Auflösung der Firma) eine gleiche neutrale Behandlung die logische Konsequenz bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist.
 
Verstehe hier grad nicht was die Ust. mit der EÜR zu tun hat? Eigentlich nämlich nichts.
 
Sorry, aber das klingt für mich falsch. Schau Dir doch einfach das EÜR Formular vom FA an, da siehst Du, dass Mehrwersteuer natürlich neutral ist.

Na ja, nichts anderes habe ich ja behauptet :-) Im Moment der Vereinnahmung gehört die Steuer beim EÜR-Rechner zu den Betriebseinnahmen, Vorsteuer gehört zu den Betriebsausgaben. Je nachdem ob man dem Finanzamt gegenüber eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Vorsteuerguthaben hat, verbucht man bei der entsprechenden Zahlung wiederum eine Betriebsausgabe oder eine Betriebseinnahme. Die Zahlung beeinflusst hier den Gewinn im entsprechenden Jahr, weil ein EÜR-Rechner i. d. R. die Zu- und Abflussbesteuerung gemäß § 11 Einkommensteuergesetz anwendet.

Im Endeffekt ist die Steuer aber neutral wie Du richtig sagst...

Schönes Wochenende!
 
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