Falsch. Wenn der Käufer aus EU ist brauchst du zwingend eine UID, nicht zuletzt um später die entsprechenden Anmeldungen zu machen. Ansonsten gilt: Bei fehlender UID für EU muss man die MWST berechnen, anderes Ausland ist immer ohne MWSt.
Allgemeine Übersicht - European commission
- MwSt auf Gegenstände, die in andere Mitgliedstaaten geliefert werden
Da es an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten keine Steuerkontrollen mehr gibt, wird die MwSt auf Gegenstände, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen geliefert werden, auch nicht beim Überqueren dieser "Binnengrenzen" erhoben.
Von einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände unterliegen im Abgangsland dem Nullsatz (d.h. sie sind mit Recht auf Vorsteuerabzug von der MwSt befreit). Bei einer solchen "innergemeinschaftlichen Lieferung" muss der Kunde seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer angeben, die über das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) überprüft werden kann.
Die MwSt für die gelieferten Gegenstände ist in dem Mitgliedstaat zu zahlen, in dem sie ankommen: Hier stellt die innergemeinschaftliche Lieferung einen "innergemeinschaftlichen Erwerb" dar, für den der Kunde die MwSt zu dem in seinem Land, dem "Bestimmungsland" geltenden Satz zahlen bzw. im Rahmen seiner regelmäßigen MwSt-Erklärung angeben und verrechnen muss.
- MwSt auf Dienstleistungen
Die MwSt auf Dienstleistungen wird an dem Ort entrichtet, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Dies ist meistens, aber nicht immer, der Ort, an dem der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz hat. Der Dienstleistungserbringer entrichtet in diesen Fällen die MwSt auf seine Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und legt dabei den in diesem Mitgliedstaat geltenden MwSt-Satz zugrunde.
Je nach Art der Dienstleistung muss die MwSt gegebenenfalls aber in einem anderen Mitgliedstaat als dem entrichtet werden, in dem der Erbringer seinen Sitz hat. Dies ist beispielsweise bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen, im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Waren und im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Kunst, des Sports, der Wissenschaft, der Bildung und der Unterhaltung der Fall.
- MwSt bei der Ein- und Ausfuhr
Bei der Ausfuhr aus der EU in Nicht-EU-Länder wird keine MwSt erhoben und die auf vorhergehenden Absatzstufen im Zusammenhang mit dem ausgeführten Produkt bereits gezahlte MwSt kann als Vorsteuer abgezogen werden. Aufgrund dieser MwSt-Befreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug ("Nullsatz") ist in dem Ausfuhrpreis keinerlei "Rest-"MwSt mehr enthalten.
Bei der Einfuhr in die EU muss sofort MwSt gezahlt werden, so dass für die eingeführten Produkte die gleichen Ausgangsbedingungen gelten wie für entsprechende Produkte, die in der EU hergestellt wurden. Steuerpflichtige können die bei der Einfuhr gezahlte MwSt als Vorsteuer abziehen.
Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem
Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich ist dabei sowohl die
Art der Dienstleistung als auch der
Status des Dienstleistungsempfängers. Es muss zwischen
Steuerpflichtigen, die als solche handeln (Unternehmen, das als solches handelt) und
Nichtsteuerpflichtigen (Privatpersonen als Endverbraucher) unterschieden werden.
Unter den Begriff "Steuerpflichtiger" fallen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, selbst dann, wenn sie keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sowie nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
Erst wenn die genaue Art der Dienstleistung und der Status des Dienstleistungsempfängers bekannt sind, lässt sich der Ort der Dienstleistungserbringung korrekt bestimmen.
Dienstleistungen
zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen) werden
grundsätzlich am
Ansässigkeitssort des Dienstleistungsempfängers besteuert, Dienstleistungen an
Privatpersonen (B2C-Dienstleistungen) dagegen am
Ansässigkeitssort des Dienstleistungserbringers.
Beispiel: Für Buchführungsdienstleistungen, die ein bulgarisches Unternehmen für einen Geschäftsunden mit Sitz in Österreich erbringt, muss die österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Falls der bulgarische Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in Österreich besitzt, schuldet der österreichische Kunde in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die Mehrwertsteuer.
Um zu gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließen, wurden jedoch verschiedene
Ausnahmeregelungen geschaffen:
- Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen für in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige (d. h. B2C) erbringen, werden an dem Ort besteuert, an dem der Nichtsteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Beispiel: Nutzt eine Privatperson in Schweden eine japanische Online-Bibliothek, unterliegt die von dem japanischen Unternehmen erhobene Gebühr der schwedischen Mehrwertsteuer.
- B2C-Dienstleistungen wie beispielsweise Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Dienstleistungen von Beratern und Anwälten, Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Kunde ansässig ist, sofern dieses Land außerhalb der Europäischen Union liegt.
Beispiel: Wenn ein ungarisches Unternehmen ein über seine Website abrufbares Antivirenprogramm an Privatpersonen in Australien verkauft, fällt in Ungarn keine Mehrwertsteuer an.
Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Mitgliedstaaten den Ort der Dienstleistung innerhalb der EU so behandeln, als läge er außerhalb ihres Gebiets, und umgekehrt, falls er im Hinblick auf die
tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung von dem Ort abweicht, der in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln oder den Bestimmungen über bestimmte B2C-Dienstleistungen außerhalb der EU als Ort der Dienstleistung vorgesehen ist.
- Beispiel: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, die ein Unternehmen in Norwegen für ein Unternehmen in den USA erbringt, werden gewöhnlich am Niederlassungsort des Kunden besteuert, ohne dass EU-Mehrwertsteuer dafür anfällt. Falls für die Werbekampagne jedoch Medien in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden, kann dieser Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung beschließen, dass auf seinem Gebiet Mehrwertsteuer für die Dienstleistung zu entrichten ist.
Jeder Mitgliedstaat hat über die Anwendung der Bestimmungen über die tatsächliche Nutzung und Auswertung zu entscheiden. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen ist bei dem entsprechenden Mitgliedstaat zu erfragen. .
Es werden folgende
weitere Ausnahmen eingeführt oder Änderungen an bestehenden Ausnahmeregelungen vorgenommen:
- Ab 1. Januar 2015: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Beispiel: Wenn eine in Lissabon lebende Privatperson ein Unternehmen mit Webhosting beauftragt, muss die portugiesische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Portugal, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU niedergelassen ist.
1.) Business to Business („B2B“)
Der deutsche Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren) und darf deshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.
Der Rechnungsempfänger muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Steuerschuld auf ihn verlagert hat und er muss seine und auch diejenige USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers angeben.
Der deutsche Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in dem Land steuerbar ist und wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Wenn der Umsatz nach den dortigen Vorschriften steuerbar ist und er auch Schuldner der Umsatzsteuer ist, hat er in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen.
2.) Business to Consumer („B2C“)
Wie oben bereits erwähnt gilt für Dienstleistungen, die an Nicht-Unternehmer erbracht werden, weiterhin das Sitzortprinzip.
Die Dienstleistung unterliegt somit grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer, die von dem leistenden Unternehmer geschuldet wird.
Demgemäß muss der in Deutschland ansässige Unternehmer seine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.
Sollte sich der Ort der Leistung aufgrund einer Sonderregel im Ausland befinden, dann muss der leistende Unternehmer in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer ausweisen, die er nach den im Ausland geltenden Steuervorschriften ermitteln muss und im Ausland abzuführen hat.
Also, wenn ich es nun richtig verstanden habe braucht man auch im EU-Bereich nicht unbedingt die UID, denn der Empfänger ist immer der Umsatzsteuerpflichtige.
Richtig?
Wenn Sie Umsätze im Rahmen der
ZM auf elektronischem Weg erklären und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers nicht kennen, werden Sie das entsprechende Formular ohne Angabe der jeweiligen USt-IdNr. nicht abschließend ausfüllen und abschicken können. Es weigert sich.
Ohne USt-IdNR lässt sich das Formular nicht abschicken.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder
ab 1. Januar 2010 sonstige Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführt hat, an das Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung elektronisch zu übermitteln. In dieser Meldung werden die Bemessungsgrundlagen aller betroffenen Leistungen, zusammengefasst nach den Umsatzsteueridentifikationsnummern der Leistungsempfänger, angegeben.