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Thema Steuer / Sedo

Anhand der Auszahlungsbelege, die SEDO bereitstellt. Oder muss ich etwa in jedem Fall eine Rechnung schreiben, auch wenn der Käufer sie nicht anfordert, in diesem Fall also als eigenen Buchungsbeleg?

Die sollten eigentlich reichen. Ich geb dir da aber keine Garantie auf die Aussage.

Du hast richtig verstanden, mit diesem Gedanken spiele ich. Die Denke ist, dass das Finanzamt gar nicht erst auf mein Kuddelmuddel aufmerksam wird. Wäre ich Steuerprüfer, käme mir ein geringerer erklärter als vorausgezahlter USt-Betrag verdächtig vor. Nicht, dass ich etwas zu verbergen hätte, aber zusätzlichen Steuerstress brauche ich nicht. Außerdem mindert die zuviel gezahlte USt den Betriebsgewinn und damit die Einkommensteuer, wenngleich in geringerer Höhe.

Ganz falscher Gedankengang... Ich habe in einem Jahr ausversehen die gesamten Einnahmen eines Werbepartners, der im nicht EU-Ausland sitzt, in der USt-Voranmeldung angegeben. Resultat knapp 6k Euro zu viel gezahlt. Da hat sich niemand geregt, als ich die wieder haben wollte.

Einfach zu viel zahlen bedeutet nicht gleich schuldfreiheit für dein "Kuddelmuddel", sofern du wirklich eins hast.

Um wieviel Geld geht es? Würde es sich rentieren, wenn du den ganzen Quatsch zum StB bringst, und der das für dich regelt? Bei umsatzmäßig kleinen Gewerben kommste da (sehr) günstig weg, und ersparst dir viele graue Haare und Nerven.
 
Um wieviel Geld geht es? Würde es sich rentieren, wenn du den ganzen Quatsch zum StB bringst, und der das für dich regelt? Bei umsatzmäßig kleinen Gewerben kommste da (sehr) günstig weg, und ersparst dir viele graue Haare und Nerven.
Na ja, es geht um ein paar Verkäufe an US-Amerikaner im niedrigen bis mittleren 4-stelligen $-Bereich, für die ich fälschlich USt vorausgezahlt habe.
Mein Denkfehler war wohl: USA = mehrwertsteuerrechtlich irrelevant, also zählt der SEDO-Sitz in D (falls überhaupt von denken gesprochen werden kann).
"Quatsch" ist in diesem Fall völlig zutreffend! :maad:
[EDIT] "Denkfehler": Da SEDO die Rechnung der Transaktionsgebühr auch in diesen Fällen immer mit MwST ausweist, habe ich das auf meinen Veräußerungserlös bezogen. [/EDIT]
Korrektur würde sich also schon rentieren. Ich nutze einen StB, allerdings nur für die jährlichen Steuererklärungen, nicht für die Vorauszahlungen. Werde ihm das Problem darstellen. (Habe die USt schon in den Vorjahren zugunsten des Fiskus falsch abgerechnet, allerdings mit geringerer finanzieller Tragweite; StB ist es hier leider nicht aufgefallen - kein Vorwurf.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit ich weiß, brauchst du keine Korrektur der Voranmeldung, wenn du in der USt-Erklärung die korrekten Werte angibst. Wie geschrieben knallst du in das dafür vorgesehene Feld die bereits geleistete Vorauszahlung rein. Die Differenz bekommst du dann.

Hast du deinem StB nicht alle Belege gegeben, oder warum ist es ihm nicht aufgefallen? Immer alle Belege mitgeben, dann bist du auf der sicheren Seite. Sein Aufwand wird nur unerheblich mehr, wenn es nicht tausende Belege sind.

Korrekte Bücher sind sehr wichtig. Nicht nur bei Ungereimtheiten kann das FA dir mal einen Besuch abstatten. Wenn dann solche Fehler rauskommen, prüfen die richtig, weil vielleicht hast du auch zu ihren Lasten einen Fehler gemacht. Wenn du dann erst die Zettelwirtschaft zusammen suchen musst, können die auch ungemütlich werden und sich über Monate hinweg ziehen.
 


Fälle:
a. Käufer USt-pflichtig, Sitz in D -> Verkäufer zahlt USt
b. Käufer nicht USt-pflichtig, Sitz in D -> Verkäufer zahlt USt
c. Käufer USt-pflichtig, Sitz in EU -> Käufer zahlt USt
d. Käufer nicht USt-pflichtig, Sitz in EU -> keine USt
e. Käufer USt-pflichtig, Sitz außerhalb EU -> Käufer zahlt USt
f. Käufer nicht USt-pflichtig, Sitz außerhalb EU -> keine USt


Fragen:
1. Sind die Annahmen zur USt-Pflichtigkeit korrekt?
2. Gilt das auch, wenn ich dem Käufer keine Rechnung stelle, weil er sie im SEDO-Transferprozess nicht anfordert?

Beim Verkauf einer Domain innerhalb DE ist es Dir als Verkäufer ja total egal wer kauft, Du weist die MwSt immer aus, und führst sie auch immer ab. Und bei Verkauf in ein Drittland (also ausserhalb der EU, z.B. Schweiz) ist auch alles wurscht, weil Du die MwSt nie ausweist. Man muss also lediglich die innergemeinschaftlichen Leistungen anschauen (also innerhalb der EU). Bei VK an Privat siehst aus wie bei VK an Privat in DE. Der einzige spannende Fall ist also innergemeinschaftliche VK an eine Firma, und da ranken sich viele Stories drumrum, und leider stimmen sie fast nie:

Wenn es Dir gelingt eine UID der Käuferfirma zu ermitteln, und diese der Überprüfung mit der UID-Datenbank standhält (IMMER prüfen!), UND Du selbst auch eine UID hast (deshalb muss man die ja auch bei der Online-Überprüfung angeben), dann, UND NUR DANN, brauchst Du die MwSt nicht zu kassieren, und logischerweise gibts auch keine auszuweisen.

Daher IMMER eine Rechnung stellen, egal ob Sedo nun eine anfordert oder nicht, egal ob ihr sie dem Käufer zustellt oder nicht, denn: Euer Finanzamt will die ggfls sehen, um eben die UID zu sehen.

Nochmal zum Mitschreiben: Voraussetzung für das Nicht-Ausweisen (und Nicht-Kassieren) der MwSt beim innergemeinschaftlichen (also innerhalb der EU) Verkauf:

  • Du selbst hast eine UID
  • Der Käufer hat eine und Du hast diese online überprüft und sie stimmt!
  • Du dokumentierst das, am besten indem Du die Rechnung (aus ungefragt) ausstellst, egal ob die sie zustellst oder nicht.

Aber: Selbst wenn man die MwSt nicht in Rechnung stellt, muss an sie dennoch ans Finanzamt abführen. "WATTNU? Ich dachte da muss ich keine MwSt zahlen?" Ja, denn im gleichen Atemzug rechnest Du sie gegen, und zahlst in der Praxis keinen Cent, aber in der Steuererklärung taucht das ganze dann als MwSt Zahlung auf, wird aber sofort durch eine MwSt Vergütung wieder beglichen. Das vergessen viele, und es kann Arbeit machen das später bei einer Prüfung nachzuholen.



AlexS
 
Aber: Selbst wenn man die MwSt nicht in Rechnung stellt, muss an sie dennoch ans Finanzamt abführen. "WATTNU? Ich dachte da muss ich keine MwSt zahlen?" Ja, denn im gleichen Atemzug rechnest Du sie gegen, und zahlst in der Praxis keinen Cent, aber in der Steuererklärung taucht das ganze dann als MwSt Zahlung auf, wird aber sofort durch eine MwSt Vergütung wieder beglichen. Das vergessen viele, und es kann Arbeit machen das später bei einer Prüfung nachzuholen.
Erst mal danke für deinen Beitrag, AlexS.
Den zitierten Absatz verstehe ich nicht: Betrifft er nur Verkäufe an deutsche Kunden, die keine Rechnung anfordern? Wohl nicht, "denn im gleichen Atemzug rechnest Du sie gegen". Kannst du das bitte konkretiseren, ggf. mit den einschlägigen Feldern der USt-Erklärung?
 
Erst mal danke für deinen Beitrag, AlexS.
Den zitierten Absatz verstehe ich nicht: Betrifft er nur Verkäufe an deutsche Kunden, die keine Rechnung anfordern? Wohl nicht, "denn im gleichen Atemzug rechnest Du sie gegen". Kannst du das bitte konkretiseren, ggf. mit den einschlägigen Feldern der USt-Erklärung?

Nun,

ich hatte bis Ende 2008 eine starke MwSt Allergie, und habe dann Ende 2008 eine Hyposensibilisierung durchgeführt. Seit ich nimmer in Deutschland wohne gehts schon sehr viel besser, Nachteil: Ich habe total vergessen wie die Deutschen Steuerformulare aussehen, und die lettischen füllt meine Steuerberaterin hier in Riga aus....

Zu Deiner Frage:
Der gesamte Abschnitt
Der einzige spannende Fall ist also innergemeinschaftliche VK an eine Firma, und da ranken sich viele Stories drumrum, und leider stimmen sie fast nie:

Wenn es Dir gelingt eine UID der Käuferfirma zu ermitteln, und diese der Überprüfung mit der UID-Datenbank standhält (IMMER prüfen!), UND Du selbst auch eine UID hast (deshalb muss man die ja auch bei der Online-Überprüfung angeben), dann, UND NUR DANN, brauchst Du die MwSt nicht zu kassieren, und logischerweise gibts auch keine auszuweisen.

Daher IMMER eine Rechnung stellen, egal ob Sedo nun eine anfordert oder nicht, egal ob ihr sie dem Käufer zustellt oder nicht, denn: Euer Finanzamt will die ggfls sehen, um eben die UID zu sehen.

Nochmal zum Mitschreiben: Voraussetzung für das Nicht-Ausweisen (und Nicht-Kassieren) der MwSt beim innergemeinschaftlichen (also innerhalb der EU) Verkauf:

  • Du selbst hast eine UID
  • Der Käufer hat eine und Du hast diese online überprüft und sie stimmt!
  • Du dokumentierst das, am besten indem Du die Rechnung (aus ungefragt) ausstellst, egal ob die sie zustellst oder nicht.

Aber: Selbst wenn man die MwSt nicht in Rechnung stellt, muss an sie dennoch ans Finanzamt abführen. "WATTNU? Ich dachte da muss ich keine MwSt zahlen?" Ja, denn im gleichen Atemzug rechnest Du sie gegen, und zahlst in der Praxis keinen Cent, aber in der Steuererklärung taucht das ganze dann als MwSt Zahlung auf, wird aber sofort durch eine MwSt Vergütung wieder beglichen. Das vergessen viele, und es kann Arbeit machen das später bei einer Prüfung nachzuholen.
handelt nur von dem Fall, dass der Domaindeal zwischen zwei nicht-gleichstaatlichen Firmen mit UID innerhalb der EU stattfindet, also z.B. Domainverkauf von DE nach Spanien. Für DIESEN Fall hatte ich am Ende angemerkt, dass man zwar tatsächlich keine MwSt ausweist und auch physisch keine an das Finanzamt zahlen wird, aber das NICHt weil sie einfach wegfällt, sondern weil man die direkt verrechnen darf (was bei einem VK innerhalb DE ja leider nicht geht): Du führst also die MwSt für den Käufer ab, und im gleichen Atemzug machst Du einen Vorsteuerabzug! Dadurch zahlst Du nichts, aber Du musst das ganze trotzdem in der Umsatzsteuererklärung angeben. Dazu gibts dann noch die Zusammenfassende Meldung (ZM):
Bei der Zusammenfassenden Meldung handelt es sich um eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt kann daher durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag 5.000,- €) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann überdies ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag 2.200,- €). Gleichzeitig stellt die ZM eine für den gesamten Binnenmarkt vorgesehene Kontrollmeldung dar. Die darin erfassten Daten stehen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten wechselseitig zur Verfügung.
Zitiert aus dem Web
Das ganze sieht wilder aus als es ist.

AlexS
 
Habe hier noch einmal die Fallgestaltungen, hoffentlich korrekt, aufgeführt. Für die Nutzer, denen es wie mir bisher nicht klar war.

Es geht um einen USt-pflichtigen Domainverkäufer (V) mit Sitz in D. Die Umsatzsteuer fällt abhängig von USt-Pflicht und Sitz des Käufers (K) folgendermaßen an (Rechtsstand 1.1.2010):

a. K USt-pflichtig oder nicht, Sitz in D -> V zahlt USt
b. K USt-pflichtig, Sitz in EU, K und V haben gültige UID -> K zahlt USt
c. K mit Sitz in EU, alle anderen Fallgestaltungen außer b. -> V zahlt USt
d. K USt-pflichtig, Sitz außerhalb EU -> K zahlt USt
e. K nicht USt-pflichtig, Sitz außerhalb EU -> keine USt

Bei Sachverhalt b sind die Besonderheiten der Umsatzsteuerklärung und der Zusammenfassenden Meldung (neues Recht ab 1.7.2010), wie im vorhergehenden Beitrag beschrieben, zu beachten.

Hoffe, das passt jetzt so. Wer noch sachdienliche Hinweise beizutragen hat, bitte sehr!!!

Für Schnellleser: Ich bin kein Steuerfachmann, sondern Laie und habe um Hilfe zur Selbsthilfe im Board gebeten. Daher alle Angaben mit Vorsicht genießen!
 
Falsch. Wenn der Käufer aus EU ist brauchst du zwingend eine UID, nicht zuletzt um später die entsprechenden Anmeldungen zu machen. Ansonsten gilt: Bei fehlender UID für EU muss man die MWST berechnen, anderes Ausland ist immer ohne MWSt.

Allgemeine Übersicht - European commission

  1. MwSt auf Gegenstände, die in andere Mitgliedstaaten geliefert werden
    Da es an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten keine Steuerkontrollen mehr gibt, wird die MwSt auf Gegenstände, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen geliefert werden, auch nicht beim Überqueren dieser "Binnengrenzen" erhoben.

    Von einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände unterliegen im Abgangsland dem Nullsatz (d.h. sie sind mit Recht auf Vorsteuerabzug von der MwSt befreit). Bei einer solchen "innergemeinschaftlichen Lieferung" muss der Kunde seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer angeben, die über das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) überprüft werden kann.

    Die MwSt für die gelieferten Gegenstände ist in dem Mitgliedstaat zu zahlen, in dem sie ankommen: Hier stellt die innergemeinschaftliche Lieferung einen "innergemeinschaftlichen Erwerb" dar, für den der Kunde die MwSt zu dem in seinem Land, dem "Bestimmungsland" geltenden Satz zahlen bzw. im Rahmen seiner regelmäßigen MwSt-Erklärung angeben und verrechnen muss.

  2. MwSt auf Dienstleistungen
    Die MwSt auf Dienstleistungen wird an dem Ort entrichtet, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Dies ist meistens, aber nicht immer, der Ort, an dem der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz hat. Der Dienstleistungserbringer entrichtet in diesen Fällen die MwSt auf seine Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und legt dabei den in diesem Mitgliedstaat geltenden MwSt-Satz zugrunde.

    Je nach Art der Dienstleistung muss die MwSt gegebenenfalls aber in einem anderen Mitgliedstaat als dem entrichtet werden, in dem der Erbringer seinen Sitz hat. Dies ist beispielsweise bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen, im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Waren und im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Kunst, des Sports, der Wissenschaft, der Bildung und der Unterhaltung der Fall.

  3. MwSt bei der Ein- und Ausfuhr
    Bei der Ausfuhr aus der EU in Nicht-EU-Länder wird keine MwSt erhoben und die auf vorhergehenden Absatzstufen im Zusammenhang mit dem ausgeführten Produkt bereits gezahlte MwSt kann als Vorsteuer abgezogen werden. Aufgrund dieser MwSt-Befreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug ("Nullsatz") ist in dem Ausfuhrpreis keinerlei "Rest-"MwSt mehr enthalten.

    Bei der Einfuhr in die EU muss sofort MwSt gezahlt werden, so dass für die eingeführten Produkte die gleichen Ausgangsbedingungen gelten wie für entsprechende Produkte, die in der EU hergestellt wurden. Steuerpflichtige können die bei der Einfuhr gezahlte MwSt als Vorsteuer abziehen.


Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der Dienstleistung als auch der Status des Dienstleistungsempfängers. Es muss zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln (Unternehmen, das als solches handelt) und Nichtsteuerpflichtigen (Privatpersonen als Endverbraucher) unterschieden werden.

Unter den Begriff "Steuerpflichtiger" fallen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, selbst dann, wenn sie keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sowie nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

Erst wenn die genaue Art der Dienstleistung und der Status des Dienstleistungsempfängers bekannt sind, lässt sich der Ort der Dienstleistungserbringung korrekt bestimmen.

Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen) werden grundsätzlich am Ansässigkeitssort des Dienstleistungsempfängers besteuert, Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C-Dienstleistungen) dagegen am Ansässigkeitssort des Dienstleistungserbringers.

Beispiel: Für Buchführungsdienstleistungen, die ein bulgarisches Unternehmen für einen Geschäftsunden mit Sitz in Österreich erbringt, muss die österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Falls der bulgarische Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in Österreich besitzt, schuldet der österreichische Kunde in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die Mehrwertsteuer.

Um zu gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließen, wurden jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen:

  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen für in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige (d. h. B2C) erbringen, werden an dem Ort besteuert, an dem der Nichtsteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

    Beispiel: Nutzt eine Privatperson in Schweden eine japanische Online-Bibliothek, unterliegt die von dem japanischen Unternehmen erhobene Gebühr der schwedischen Mehrwertsteuer.

  • B2C-Dienstleistungen wie beispielsweise Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Dienstleistungen von Beratern und Anwälten, Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Kunde ansässig ist, sofern dieses Land außerhalb der Europäischen Union liegt.

    Beispiel: Wenn ein ungarisches Unternehmen ein über seine Website abrufbares Antivirenprogramm an Privatpersonen in Australien verkauft, fällt in Ungarn keine Mehrwertsteuer an.

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Mitgliedstaaten den Ort der Dienstleistung innerhalb der EU so behandeln, als läge er außerhalb ihres Gebiets, und umgekehrt, falls er im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung von dem Ort abweicht, der in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln oder den Bestimmungen über bestimmte B2C-Dienstleistungen außerhalb der EU als Ort der Dienstleistung vorgesehen ist.

  • Beispiel: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, die ein Unternehmen in Norwegen für ein Unternehmen in den USA erbringt, werden gewöhnlich am Niederlassungsort des Kunden besteuert, ohne dass EU-Mehrwertsteuer dafür anfällt. Falls für die Werbekampagne jedoch Medien in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden, kann dieser Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung beschließen, dass auf seinem Gebiet Mehrwertsteuer für die Dienstleistung zu entrichten ist.

Jeder Mitgliedstaat hat über die Anwendung der Bestimmungen über die tatsächliche Nutzung und Auswertung zu entscheiden. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen ist bei dem entsprechenden Mitgliedstaat zu erfragen. .

Es werden folgende weitere Ausnahmen eingeführt oder Änderungen an bestehenden Ausnahmeregelungen vorgenommen:

  • Ab 1. Januar 2015: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

    Beispiel: Wenn eine in Lissabon lebende Privatperson ein Unternehmen mit Webhosting beauftragt, muss die portugiesische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Portugal, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU niedergelassen ist.

1.) Business to Business („B2B“)
Der deutsche Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren) und darf deshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

Der Rechnungsempfänger muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Steuerschuld auf ihn verlagert hat und er muss seine und auch diejenige USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers angeben.

Der deutsche Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in dem Land steuerbar ist und wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Wenn der Umsatz nach den dortigen Vorschriften steuerbar ist und er auch Schuldner der Umsatzsteuer ist, hat er in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen.

2.) Business to Consumer („B2C“)
Wie oben bereits erwähnt gilt für Dienstleistungen, die an Nicht-Unternehmer erbracht werden, weiterhin das Sitzortprinzip.

Die Dienstleistung unterliegt somit grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer, die von dem leistenden Unternehmer geschuldet wird.

Demgemäß muss der in Deutschland ansässige Unternehmer seine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.

Sollte sich der Ort der Leistung aufgrund einer Sonderregel im Ausland befinden, dann muss der leistende Unternehmer in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer ausweisen, die er nach den im Ausland geltenden Steuervorschriften ermitteln muss und im Ausland abzuführen hat.


Also, wenn ich es nun richtig verstanden habe braucht man auch im EU-Bereich nicht unbedingt die UID, denn der Empfänger ist immer der Umsatzsteuerpflichtige.

Richtig?

Wenn Sie Umsätze im Rahmen der ZM auf elektronischem Weg erklären und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers nicht kennen, werden Sie das entsprechende Formular ohne Angabe der jeweiligen USt-IdNr. nicht abschließend ausfüllen und abschicken können. Es weigert sich. Ohne USt-IdNR lässt sich das Formular nicht abschicken.

Zusammenfassende Meldung (ZM)
Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder ab 1. Januar 2010 sonstige Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführt hat, an das Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung elektronisch zu übermitteln. In dieser Meldung werden die Bemessungsgrundlagen aller betroffenen Leistungen, zusammengefasst nach den Umsatzsteueridentifikationsnummern der Leistungsempfänger, angegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
USt und GoDaddy Auctions

... Konkret geht es hier um GoDaddy Auctions und den umsatzsteuerrechtlichen Aspekt.

Godaddy berechnet 19% Umsatzsteuer auf Kaufpreise in den Godaddy Auctions, Registierungsgebühren sind mehrwertsteuerfrei. Ein Sitz des Unternehmens in der EU ist nicht bekannt. Auf der Rechnung ist "VALUE ADDED TAX ID: EU826010755" angegeben.

Kann diese Steuer in Deutschland umsatzsteuerrechtlich als Vorsteuer angesetzt werden? Wer hat Erfahrung? Danke im Voraus.

Grüße aus dem verschneiten München
Bernd
 
Zuletzt bearbeitet:
... Konkret geht es hier um GoDaddy Auctions und den umsatzsteuerrechtlichen Aspekt.

Godaddy berechnet 19% Umsatzsteuer auf Kaufpreise in den Godaddy Auctions, Registierungsgebühren sind mehrwertsteuerfrei. Ein Sitz des Unternehmens in der EU ist nicht bekannt. Auf der Rechnung ist "VALUE ADDED TAX ID: EU826010755" angegeben.

Kann diese Steuer in Deutschland umsatzsteuerrechtlich als Vorsteuer angesetzt werden?
Da mich ein anderer Member via PN angesprochen hat, beschreibe ich mal, wie ich das gelöst habe.

1. Grundeinstellung Godaddy
My Account -> Payments -> Payment methods -> Update payment method -> jetzt die USt-ID für das gewünschte Zahlungsmittel eintragen und speichern.

2. Godaddy Checkout
Wenn GD weiterhin USt. ansetzt, gibt es unmittelbar vor Zahlungsausführung die Möglichkeit, die Rechnungseinstellungen zu ändern. Hier "Business" auswählen und die USt-ID eingeben. In der Folge wird angesetzte USt. sofort auf Null gesetzt.

3. Steuerlich
habe ich mir damit beholfen, unerkannt/unbeabsichtigt in USA einbehaltene 19% USt. in der Umsatzsteuererklärung in Feld 64 "entstandene Einfuhrumsatzsteuer" einzutragen. Ob das richtig ist, kann ich nicht garantieren! Am besten ist es, durch o.g. Einstellungen eine (meines Wissens nach deutschem Steuerrecht nicht angezeigte) Umsatzbesteuerung in den USA zu vermeiden.
 
Was schreibt ihr auf eure Rechnungen genau für einen Satz neben die VAT-ID des Unternehmers an den ihr eine Domain innergemeinschaftlich (in ein EU-Land) verkauft?
 
Ist es eigentlich Pflicht diese genauen Paragraphen mit anzugeben?

Keine Ahnung, mein Steuerberater hat es mir genauso vorgegeben und das habe ich 1:1 übernommen.
Bei der letzten Betriebsprüfung gab es hierzu keine Beanstandung.

Gruß Jens
 

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