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Umsatzsteuerfragen

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Hallo Freunde des Steuerrechts,

vielleicht kann mir jemand behilflich sein. Ich habe folgende Fragen zur Umsatzsteuer, welche vielleicht für den einen oder anderen hier interessant sind.

Fall:
Kleinunternehmer, der bisher nicht zur Umsatzsteuer optiert hatte. Zum 01.01.2010 optiert er. Er macht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Fragen
1. Wie macht er das? Gibt es ein Formular?
2. Kriegt er eine neue Steuernummer? Oder eine eigene für die Umsatzsteuer?
3. Gibt es irgendwo eine Anleitung, wie dann Rechnungen richtig erstellt werden (Leistungsdatum, Steuernummer)? Kennt jemand so was im Netz?
4. Wie ist es in der Übergangsphase von 2009 zu 2010?

Beispiele 1:
Leistung erbracht am 01.12.2009. Rechnung erstellt am 15.01.2010. Ist dort Umsatzsteuer auszuweisen?

Beispiel 2 (noch komplizierter):
Leistung erbracht am 01.12.2009. Rechnung erstellt am 15.12.2009. Fälligkeit der Rechnung und Zahlung am 10.01.2010. Ist dort Umsatzsteuer auszuweisen?

Beispiel 3 (m.E. am kompliziertesten):
Leistung erbracht am 01.12.2009. Rechnung erstellt am 15.12.2009. Fälligkeit: sofort. Käufer zahlt Rechnung aber erst 10.01.2010. Gibt es hier ein Umsatzsteuerproblem?

Mit anderen Worten: Worauf kommt es für die Umsatzsteuerpflicht eigentlich genau an?

Vielleicht könnten die Steuerexperten dazu was sagen. Wäre nett.

Besten Gruß
DG
 
Morgen Domaingott,

die Umsatzsteuer lohnt sich eigentlich immer dann, wenn Du auch viel bei anderen Unternehmern einkaufst, sprich die Umsatzsteuer dort sparst.
Andererseits kann sich das ganze natürlich auch negativ auswirken, indem Du vorwiegend Verkäufe an Privatleute machst und sich dies für sie natürlich entsprechend erhöht.

Zu unterscheiden ist zunächst mal die Versteuerungsart, d.h. ob Du die IST-Versteuerung oder SOLL-Versteuerung wählst.
Bei der IST-Versteuerung werden dann alle ab dem 01.01.2010 eingenommen Zahlungen der Umsatzsteuer unterlegt - Hast Du also entsprechend unliebsame Kunden, die erst nach Wochen zahlen, musst Du auf das dann eingenommene Entgelt womöglich die Umsatzsteuer abziehen (Also vom alten Nettopreis als Kleinunternehmer die 19%, was Deinen Ertrag natürlich schmälert).
Wohingegen sich die SOLL-Versteuerung nach dem Rechnungsdatum richtet, d.h. alle ab dem 01.01.2010 ausgestellten Rechnungen unterliegem dem UST-Ausweis.
Die Übergangsphase ist also insofern schwer für Dich, da Du ja je nach Auftragslage viele Rechnungen fakturieren musst - Eventuell klärst Du die Kunden im Vornherein auf, was es damit auf sich hat.

Da Du sagst, dass Du ab dem 01.01. der Umsatzsteuer unterliegst, müsstest Du ja ein entsprechendes Schreiben vom FA haben auch mit der Angabe, ob nach SOLL- oder IST-Variante versteuert wird.
Des Weiteren wird das FA dein Anliegen an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis geschickt haben, dass Dir innerhalb weniger Wochen deine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilt.
Solltest Du diese UST-ID erst nach dem 01.01. erhalten, so musst Du bis dahin noch deine Steuernummer auf den RG angeben.

Du musst dann den Januar, deinen ersten Umsatzsteuer-Monat, bis zum 10.02. entsprechend versteuern - D.h. bis zum 10.02. geht die Umsatzsteuervoranmeldung Januar (2010) elektronisch an das FA, und Dein darin ermittelter Überschuss der UST. ebenso fristgerecht bis zum 10.02. ans FA.
Sollte das FA am 13. eines Monats keine Buchung von Dir haben, wirst Du entsprechend gemahnt und zahlst Zinsen.
Wenn Du mit einem Stb zusammenarbeitest, dann wird Dir dies alles abgenommen - Die Zahlung ans FA musst Du natürlich trotzdem noch fristgerecht einleiten.

Anforderungen an eine Rechnung nach UStG gibt Dir Infos darüber, wie Deine Rechnung zu gestalten ist.

Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen - Schönen 3. Advent noch. :)

Gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
Die EÜR schreibt meines Wissens die IST-Versteuerung zwingend vor.
 
... 1. Wie macht er das? Gibt es ein Formular?
2. Kriegt er eine neue Steuernummer? Oder eine eigene für die Umsatzsteuer?
3. Gibt es irgendwo eine Anleitung, wie dann Rechnungen richtig erstellt werden (Leistungsdatum, Steuernummer)? Kennt jemand so was im Netz?
4. Wie ist es in der Übergangsphase von 2009 zu 2010? ...

Zu 1: Formloses Schreiben an das Finanzamt "Ich verzichte hiermit auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 19 UStG Abs. 1". Aber Achtung: Man bindet sich an diese Entscheidung für 5 Jahre. Man kann die Entscheidung auch bis zur Festsetzung der Steuer widerrufen, aber dann hat man wirklich ein Problem mit betreits gestellten Rechnungen.
Zu 2: Kann sein, ist aber unerheblich, da auf jeden Fall bis zur Erteilung einer neuen Steuernummer die alte gilt.
Zu 3: UStG und Durchführungsverordnung dazu ;) - Wenn Du nicht so viel lesen möchtest reicht auch das was in § 14 UStG steht.
Zu 4: Faustformel: Alles, was Du vor der Umstellung geleistet oder geliefert hast, wird auch noch ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt selbst wenn die Rechnung danach geschrieben wird (Wichtig: Leistungsdatum besonders in diesem Fall in der Rechnung nicht vergessen). Wirklich kompliziert wird es bei Teillieferungen und Anzahlungen vor der Umstellung mit Restlieferung danach. Diesen Fall würde ich versuchen zu vermeiden.

Soweit man es "gestalten" kann, ist es vorteilhaft, die Zeiträume getrennt zu halten. Ich würde meine Rechnungen zügig noch im Zeitraum vor der Umstellung schreiben und den Kunden bitten, sie auch noch in diesem Zeitraum zu bezahlen. Mit Eingangsrechnungen das gleiche Spiel und Du sparst Arbeit, verringerst die Fehlerwahrscheinlichkeit und die Zweifelsfälle.

Nach Möglichkeit würde ich auch direkt die Dauerfristverlängerung beantragen (geht auch formlos und ist nur ein weiterer Satz in dem Schreiben). Dann verschiebt sich der Zeitpunkt für die Voranmeldungen jeweils um einen Monat. Wenn Du z.B. vierteljährlich die Voranmeldung abgeben musst, ist der Termin für den Zeitraum Januar bis März dann der 10.05. und du hast einen Monat mehr Zeit, deine Buchführung zu vervollständigen. Die normalen 10 Tage Frist können verdammt knapp sein. Bei vierteljährlicher Voranmeldung kostet es nur das Schreiben und bringt Zeit und Zinsgewinn.

Wenn Du unsicher bist: Antworten in Foren kann man nicht immer trauen. Dem Steuerberater zwar auch nicht immer, aber der haftet zumindest für seine Fehler - und sei es mit seinem Ruf ;)

@MasterWeb:
Du gehst von monatlichen Voranmeldungen aus. Im Fall der Optionierung müsste doch eigentlich die viertljährliche Voranmeldung für das erste Jahr gelten. Es handelt sich ja nicht um eine Neugründung. Damit wäre der erste Voranmeldungstermin der 10.04. wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.
 
@Coder mich betrifft das zwar (noch) nicht, aber ich sag trotzdem mal danke für die ausführliche Antwort, sehr interessant.
 
Danke schonmal.

Also wenn ich das jetzt richtig überschaue, scheint es auf das Leistungsdatum anzukommen, ob USt anfällt oder nicht. Das klingt für mich auch am logischsten.

Aber was ich noch wissen müsste: Wie oft muss ich eine USt-Voranmeldung vornehmen? Etwa jeden Monat? Oder nur vierteljährlich bei überschaubarem Umsatz? Oder kann man sogar nur 1 x pro Jahr eine solche abgeben?
 
Zuletzt bearbeitet:
Finanzamt

Ich würde dir raten, wegen grundsätzlicher Dinge bei deinem Finanzamt nachzufragen. Erstens sind die Leute dort auch dafür da und zweitens in aller Regel sogar äußerst hilfsbereit(, da sie ja ansonten mit deinen Fehlern umgehen müssen, was sie nicht gerne machen wollen).
 
Danke schonmal.

Also wenn ich das jetzt richtig überschaue, scheint es auf das Leistungsdatum anzukommen, ob USt anfällt oder nicht. Das klingt für mich auch am logischsten.

Aber was ich noch wissen müsste: Wie oft muss ich eine USt-Voranmeldung vornehmen? Etwa jeden Monat? Oder nur vierteljährlich bei überschaubarem Umsatz? Oder kann man sogar nur 1 x pro Jahr eine solche abgeben?

Das Leistungsdatum ist logisch und in den Umsatzsteuerrichtlinen auch so geregelt (252 UStR).

In der Regel ist der Voranmeldungszeitraum vierteljährlich. Wenn die Steuer im Vorjahr mehr als 7.500 € betrug, ist der Voranmeldungszeitraum monatlich. Ebenso gibt es eine Ausnahme für "Neu-Unternehmer"; für sie gilt ebenfalls monatlich für die ersten beiden Jahre.
Belief sich die Steuer im Vorjahr auf weniger als 1000 €, kann das FA von USt-Voranmeldungen absehen (nur Jahreserklärung).

Schöne Grüße

Reinhold
 
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