Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Verkauf einer "heiklen" Domain (Markenschutz)

sleepalot

New member
Registriert
27. Feb. 2014
Beiträge
533
Reaktionspunkte
0
Ich habe da mal eine Frage an die Profis. Eure Antworten werte ich nicht als Rechtsberatung!

Ich habe eine Domain, welche Markenrechtlich heikel ist (kein Projekt drauf). Nun hat sich ein Interessent gemeldet der diese Domain kaufen möchte.
• Muss / kann / sollte ich ihn auf den allfälligen Konflikt aufmerksam machen (mein Verstand sagt mir: Ja, darauf aufmerksam machen).
• Kann man mich (nach einem Verkauf) noch immer belangen? Die Domain gehört mir ja dann nicht mehr.

Bin gespannt auf die Inputs.

Grüsse
M
 
Ich würde den Interessenten auf alle Fälle vor allen weiteren Verhandlungen schriftlich(!) über dieses Risiko informieren und auch auf einer Bestätigung, dass er dies kennt und akzeptiert, von ihm bestehen. Nicht das es nachher heißt, er wußte davon nichts und wurde arglistig getäuscht.

In den Sedo AGB's heißt es dazu:

... Keine Verletzung Dritter durch Domain

Bevor Sie eine Domain zum Verkauf anbieten und Ihre Domain in die Sedodatenbank eintragen, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihr Domainname und/oder dessen konkrete Verwendung nicht die Rechte Dritter (insbesondere Markenrechte, Namensrechte etc.) verletzt.
...

Ob du nachträglich noch belangt werden kannst, weiß ich leider nicht.

Dies ist keine Rechtsberatung sondern nur meine persönliche Meinung.
 
Ich habe da mal eine Frage an die Profis. Eure Antworten werte ich nicht als Rechtsberatung!

Ich habe eine Domain, welche Markenrechtlich heikel ist (kein Projekt drauf). Nun hat sich ein Interessent gemeldet der diese Domain kaufen möchte.
• Muss / kann / sollte ich ihn auf den allfälligen Konflikt aufmerksam machen (mein Verstand sagt mir: Ja, darauf aufmerksam machen).
• Kann man mich (nach einem Verkauf) noch immer belangen? Die Domain gehört mir ja dann nicht mehr.

Bin gespannt auf die Inputs.

Grüsse
M


...bei mir musste der Käufer einen speziellen Text vorher unterschreiben, das er alle Kosten und Rechtansprüche die schon vor meinem Erwerb vorhanden waren, im vollen Umfang übernimmt und das ich quasie für den Käufer im Auftrag gehandelt habe, in einer sogenannten "juristischen Sekunde"!

*Diese Antwort ist keine Rechtsberatung, nur Wiedergabe einer Vertragsinfo aus einer eigenen Transaktion !


Gruß



Erwin
 
Zuletzt bearbeitet:
schon mal ein grosses dankeschön für die infos!
wie handelt ihr das eigentlich so? es gibt zig begriffe wo der fall klar ist. dann ja auch viel, die nicht "per verstand" ersichtlich sind. ich habe einge (gratis) checks gefunden bzgl. rechte. aber das ist ja nur oberflächlich. jedoch jede domain für xxx eur prüfen zu lassen kann es ja auch nicht sein... gibt es einen anbieter, bei dem ich für eine jahresgebühr oder so prüfen lassen kann?
 
Der Käufer sollte schon selber prüfen was er kauft.

Nur wenn ganz konkret ein aktuelles Verfahren besteht sollte man darauf aufmerksam machen. Also eine frische Abmahnung oder ein anhängiges Gerichtsverfahren muss man schon nennen. Aber nicht Markeneinträge etc. die jeder selber recherchieren muss.

Ansonsten sicher ich grundsätzlich keine Eigenschaften zu und übernehme schon gar keine Haftung.

Sicherheit kann da auch nur ein Anwalt bieten der für Fehleinschätzungen notfalls versichert ist.


Grüsse


123meins
 
Schon dran gedacht, dass der vermeintliche Interessent auch der Markeninhaber sein könnte und durch die Anfrage mehr über dich erfahren möchte.
Vor einigen Jahren hat so der Markeninhaber versucht (über seine Anwälte) den Preis zu erfahren. Evtl. um den Streitwert festzusetzen, aber dazu ist es zum Glück nicht gekommen.
Ging alles recht glimpflich aus. Dennoch würde ich immer vorsichtig, wenn sich ein Interessent zu einer markenrechtlich bedenklichen Domain meldet.

Grüße Ivo
 
Der Käufer sollte schon selber prüfen was er kauft.

Nur wenn ganz konkret ein aktuelles Verfahren besteht sollte man darauf aufmerksam machen. Also eine frische Abmahnung oder ein anhängiges Gerichtsverfahren muss man schon nennen. Aber nicht Markeneinträge etc. die jeder selber recherchieren muss.

Ansonsten sicher ich grundsätzlich keine Eigenschaften zu und übernehme schon gar keine Haftung.

Sicherheit kann da auch nur ein Anwalt bieten der für Fehleinschätzungen notfalls versichert ist.


Grüsse


123meins

Das sehen manche Anwälte aber anders: Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben (hatten) die Verpflichtung zu prüfen, dass die Domain frei von Rechten Dritter ist. Wird im Kaufvertrag nicht explizit eine Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen, kann es sein, dass der Verkäufer bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das Markenrecht auch zu einem Zeitpunkt nach dem Verkauf zumindest mithaftet.
LG
Thomas
 
Das sehen manche Anwälte aber anders: Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben (hatten) die Verpflichtung zu prüfen, dass die Domain frei von Rechten Dritter ist. Wird im Kaufvertrag nicht explizit eine Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen, kann es sein, dass der Verkäufer bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das Markenrecht auch zu einem Zeitpunkt nach dem Verkauf zumindest mithaftet.
LG
Thomas

Ich hatte schon ein dutzend Fälle wo die gegnerischen Anwälte anderer Meinung waren als ich und die dann allesamt verloren haben. Ich bilde mir meine eigene Meinung und orientiere mich dabei an den geltenden Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung. Und da habe ich bisher nirgendwo gelesen, dass ein Domainverkäufer beim Verkauf einer Domain auf bestehende Marken Dritter hinweisen und diese zuvor auch noch recherchieren müsste.

Eine Marke begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Domain. Zumindest nicht bei .de Domains. Was soll das dann bitte für eine Mithaftung sein? Leider verstehen selbst viele Anwälte das Konzept von Marken und den Unterschied zu Namensrechten nicht. Ich hab haufenweise Anwälte gesehen die Ihre Mandanten falsch beraten haben und die Mandanten haben das teuer bezahlt.

Ich verkaufe Domainnamen und keine rechtssicheren Marken oder Namensrechte. Das Maximale was ich in einem Kaufvertrag unterschreibe ist, dass gegen eine Domain bis dahin keine Rechte geltend gemacht wurden. Am besten man sichert garnichts zu. Die Denic haftet auch nicht wenn Ihr eine Domain neu registriert. Und das ist auch gut so.

Grüsse

123meins
 
Ich hatte schon ein dutzend Fälle wo die gegnerischen Anwälte anderer Meinung waren als ich und die dann allesamt verloren haben. Ich bilde mir meine eigene Meinung und orientiere mich dabei an den geltenden Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung. Und da habe ich bisher nirgendwo gelesen, dass ein Domainverkäufer beim Verkauf einer Domain auf bestehende Marken Dritter hinweisen und diese zuvor auch noch recherchieren müsste.

Eine Marke begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Domain. Zumindest nicht bei .de Domains. Was soll das dann bitte für eine Mithaftung sein? Leider verstehen selbst viele Anwälte das Konzept von Marken und den Unterschied zu Namensrechten nicht. Ich hab haufenweise Anwälte gesehen die Ihre Mandanten falsch beraten haben und die Mandanten haben das teuer bezahlt.

Ich verkaufe Domainnamen und keine rechtssicheren Marken oder Namensrechte. Das Maximale was ich in einem Kaufvertrag unterschreibe ist, dass gegen eine Domain bis dahin keine Rechte geltend gemacht wurden. Am besten man sichert garnichts zu. Die Denic haftet auch nicht wenn Ihr eine Domain neu registriert. Und das ist auch gut so.

Grüsse

123meins

Ich möchte Deine Erfahrung nicht anzweifeln, habe aber bei zwei Verkäufen an zwei große Presseverlage von den Justitiaren eine andere Meinung gehört. Und auch der IT-Anwalt, der die markenrechtlichen (Unbedenklichkeits)Gutachten angefertigt hat, hat mir das so bestätigt.
Auf der Website eines Medienanwalts finde ich z.B. "...Der Kauf einer Domain ist nicht nur mit z.B. Wettbewerbsvorteilen versehen, sondern birgt auch Risiken in sich. Mit Abschluss des Kaufvertrages und Übertragung des Rechts ist man neuer Inhaber der Domain und haftet damit auch, wenn diese ein Recht eines anderen verletzt. Damit der Verkäufer in diesem Fall nicht in Regress genommen werden kann, weil er ja gerade die Pflicht hatte, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, muss hier eine Regelung bzgl. der Gewährleistung getroffen werden. Während der Verkäufer seine Haftung ausschließen will, drängt der Käufer auf Zusicherungen. Dies führt regelmäßig zu einem Interessenkonflikt. Lassen Sie sich daher beraten, wie dieser zu lösen ist."
Aber wahrscheinlich ist es bei Anwälten wie bei Ärzten "2 Ärzte 3Meinungen"...

LG
Thomas
 
Ich möchte Deine Erfahrung nicht anzweifeln, habe aber bei zwei Verkäufen an zwei große Presseverlage von den Justitiaren eine andere Meinung gehört. Und auch der IT-Anwalt, der die markenrechtlichen (Unbedenklichkeits)Gutachten angefertigt hat, hat mir das so bestätigt.
Auf der Website eines Medienanwalts finde ich z.B. "...Der Kauf einer Domain ist nicht nur mit z.B. Wettbewerbsvorteilen versehen, sondern birgt auch Risiken in sich. Mit Abschluss des Kaufvertrages und Übertragung des Rechts ist man neuer Inhaber der Domain und haftet damit auch, wenn diese ein Recht eines anderen verletzt. Damit der Verkäufer in diesem Fall nicht in Regress genommen werden kann, weil er ja gerade die Pflicht hatte, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, muss hier eine Regelung bzgl. der Gewährleistung getroffen werden. Während der Verkäufer seine Haftung ausschließen will, drängt der Käufer auf Zusicherungen. Dies führt regelmäßig zu einem Interessenkonflikt. Lassen Sie sich daher beraten, wie dieser zu lösen ist."
Aber wahrscheinlich ist es bei Anwälten wie bei Ärzten "2 Ärzte 3Meinungen"...

LG
Thomas


...im Prinzip ist der Erwerb eines Nutzungsrechtes immer mit latenten teils unbekannten Risiken verbunden. Deshalb schließe ich auch wie oben angeführt alle Rechtsansprüche in meinen Verträgen aus, bei Übertrag auf den Käufer. Ich kann doch auch nicht eine Regelung für eine Gewährleistung vereinbaren, wenn ich nicht mehr Nutzniesser eines Rechtes bin.
Die Rechtslage kann sich doch verändern bzw. Gerichte eine andere neue Rechtslage kreieren. Auch würde ich deshalb Unbedenklichkeits-Gutachten kategorisch ablehnen, weil man nie eine Undenklichkeit im rechtlchen Sinne gerade bei solchen Nutzungsrechten ausschließen kann. Es werden in der Regel mit solchen Gutachten doch nur Kosten produziert, die dann auch meist mit vielen Einschränkungen versehen sind.
Der Käufer hat die alleinige Pflicht im Vorfeld alles zu überpüfen was er für Überprüfungswürdig hält. Er kann ja dann auch seine Rechtsgelehrten auf die Pirsch schicken, um abzuklären wo der Hase im Pfeffer liegt und Unklarkeiten abklären.



Frischen Nachtgruß


Erwin
 
...im Prinzip ist der Erwerb eines Nutzungsrechtes immer mit latenten teils unbekannten Risiken verbunden. Deshalb schließe ich auch wie oben angeführt alle Rechtsansprüche in meinen Verträgen aus, bei Übertrag auf den Käufer. Ich kann doch auch nicht eine Regelung für eine Gewährleistung vereinbaren, wenn ich nicht mehr Nutzniesser eines Rechtes bin.
Die Rechtslage kann sich doch verändern bzw. Gerichte eine andere neue Rechtslage kreieren. Auch würde ich deshalb Unbedenklichkeits-Gutachten kategorisch ablehnen, weil man nie eine Undenklichkeit im rechtlchen Sinne gerade bei solchen Nutzungsrechten ausschließen kann. Es werden in der Regel mit solchen Gutachten doch nur Kosten produziert, die dann auch meist mit vielen Einschränkungen versehen sind.
Der Käufer hat die alleinige Pflicht im Vorfeld alles zu überpüfen was er für Überprüfungswürdig hält. Er kann ja dann auch seine Rechtsgelehrten auf die Pirsch schicken, um abzuklären wo der Hase im Pfeffer liegt und Unklarkeiten abklären.



Frischen Nachtgruß


Erwin

@Erwin, die "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" bezogen sich immer auf die dem Anwalt bis zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannte Rechtslage. Über den Zeitpunkt des Verkaufs hinausgehende Gewährleistungen wurden damit ausgeschlossen. Die Justitiare der Verlage haben das entsprechend anerkannt und im Kaufvertrag verankert. Die Kosten der Gutachten wurden hälftig übernommen und wenn so ein guter Deal zustande kommt (bzw. so erst ermöglicht wurde), bezahlt man das doch gerne, zumal die Kosten pro Gutachten knapp über 100€ lagen.

LG
Thomas
 
tipptopp, wie hoch ist dein honorar um mich in der schweiz vor gericht zu vertreten? :-)

Ich war nie in der Schweiz vor Gericht, allerdings hat die Schweiz selber mich verklagt und nachher einen Rückzieher (Vergleich) gemacht.

Da ich kein Anwalt bin darf ich niemanden vertreten, von den Feinheiten der Verfahren habe ich auch nicht viel Ahnung.

Grüsse

123meins
 
Mit Abschluss des Kaufvertrages und Übertragung des Rechts ist man neuer Inhaber der Domain und haftet damit auch, wenn diese ein Recht eines anderen verletzt. Damit der Verkäufer in diesem Fall nicht in Regress genommen werden kann, weil er ja gerade die Pflicht hatte, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, muss hier eine Regelung bzgl. der Gewährleistung getroffen werden.
Ja ja, das hätten die Käufer gerne, ich hab auch gerade wieder zwei solcher Verträge zur Vorlage bekommen die gerade im Web kursieren. Da ist eine Falle, wer darauf eingeht ist selber Schuld. Gesetzlich verankert ist das nicht und eine Pflicht abseits des Domainnamens "den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen" gibt es auch nicht.

Dies führt regelmäßig zu einem Interessenkonflikt. Lassen Sie sich daher beraten, wie dieser zu lösen ist."
Der Anwalt will Geld verdienen, genauso wie große Medienverlage gerne ihre Macht ausspielen und versuchen den kleineren Vertragspartner an die Wand zu drücken.


Hier einmal ein Beispiel, was derzeit als Vertragsvorlage kursiert und NIE unterschreiben werden sollte:

4. Gewährleistung

Der Veräußerer steht dafür ein, daß er über die Rechte an der Internet Domain "www......de" frei verfügen kann und Rechte Dritter an dieser Domain nicht bestehen. Auch sonstige Rechte Dritter wie Markenrechte, Firmenrechte oder Namensrechte bestehen an der Bezeichnung " www.....de" nicht.

Sollten Dritte Ansprüche aufgrund ihnen zustehender Domain-, Firmen-, Namens- oder Markenrechte oder sonstiger Rechte geltend machen und die eingeschränkte oder vollständige Unterlassung der Verwendung der Internet Domain " www.......de " verlangen, wird der Veräußerer den Erwerber von diesen Rechten freistellen. Dabei steht es dem Veräußerer frei, ob er die von dritter Seite geltend gemachten Ansprüche erfolgreich abwehrt oder die Nutzung der Internet Domain " www.....de" beeinträchtigenden Rechte erwirbt oder auf sonstige Weise dafür Sorge trägt, daß der Erwerber die Internet Domain uneingeschränkt gemäß dieser vertraglichen Vereinbarung nutzen kann.​

Ich persönlich halte diese Klausel sogar für unwirksam, viel zu unbestimmt und einseitig. Eine Ewigkeitsklausel zu lasten des Verkäufers.

Üblich ist folgende Passage, die man unterschreiben kann wenn einem wirklich nichts bekannt ist (was in 99% aller Verkaufsfälle bei mir zutrifft) :

3. Gewährleistung und Haftung

Die Verkäuferin sichert zu, dass sie der Inhaberin der oben genannten Domainnamen ist. Sie
sichert ebenfalls zu, dass sie bis zum Tage der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages in Bezug auf die Domainnamen weder Abmahnungen erhalten hat noch auf andere Weise gerichtlich oder außergerichtlich Kenntnis von der Möglichkeit einer Rechtsverletzung Dritter oder von der Möglichkeit eines Verstoßes gegen geltendes Recht durch den Kaufgegenstand erlangt hat.​

Am besten ist es möglichst gar keine Verträge zu unterschreiben sondern einfach eine Rechnung zu stellen und gut ist.

Grüsse

123meins
 
@Erwin, die "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" bezogen sich immer auf die dem Anwalt bis zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannte Rechtslage. Über den Zeitpunkt des Verkaufs hinausgehende Gewährleistungen wurden damit ausgeschlossen. Die Justitiare der Verlage haben das entsprechend anerkannt und im Kaufvertrag verankert. Die Kosten der Gutachten wurden hälftig übernommen und wenn so ein guter Deal zustande kommt (bzw. so erst ermöglicht wurde), bezahlt man das doch gerne, zumal die Kosten pro Gutachten knapp über 100€ lagen.

LG
Thomas



...dann ist das Gutachter-Honorar in diesem Fall praktisch ein "Essens-Gutschein" nach einem erfolgreichen Vertragsabschluss, was auch noch steuerlich absetzbar ist. Das passt doch dann!

Gruß

Erwin
 
Zurück
Oben