Mit Abschluss des Kaufvertrages und Übertragung des Rechts ist man neuer Inhaber der Domain und haftet damit auch, wenn diese ein Recht eines anderen verletzt. Damit der Verkäufer in diesem Fall nicht in Regress genommen werden kann, weil er ja gerade die Pflicht hatte, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, muss hier eine Regelung bzgl. der Gewährleistung getroffen werden.
Ja ja, das hätten die Käufer gerne, ich hab auch gerade wieder zwei solcher Verträge zur Vorlage bekommen die gerade im Web kursieren. Da ist eine Falle, wer darauf eingeht ist selber Schuld. Gesetzlich verankert ist das nicht und eine Pflicht abseits des Domainnamens "den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen" gibt es auch nicht.
Dies führt regelmäßig zu einem Interessenkonflikt. Lassen Sie sich daher beraten, wie dieser zu lösen ist."
Der Anwalt will Geld verdienen, genauso wie große Medienverlage gerne ihre Macht ausspielen und versuchen den kleineren Vertragspartner an die Wand zu drücken.
Hier einmal ein Beispiel, was derzeit als Vertragsvorlage kursiert und
NIE unterschreiben werden sollte:
4. Gewährleistung
Der Veräußerer steht dafür ein, daß er über die Rechte an der Internet Domain "www......de" frei verfügen kann und Rechte Dritter an dieser Domain nicht bestehen. Auch sonstige Rechte Dritter wie Markenrechte, Firmenrechte oder Namensrechte bestehen an der Bezeichnung " www.....de" nicht.
Sollten Dritte Ansprüche aufgrund ihnen zustehender Domain-, Firmen-, Namens- oder Markenrechte oder sonstiger Rechte geltend machen und die eingeschränkte oder vollständige Unterlassung der Verwendung der Internet Domain "
www.......de " verlangen, wird der Veräußerer den Erwerber von diesen Rechten freistellen. Dabei steht es dem Veräußerer frei, ob er die von dritter Seite geltend gemachten Ansprüche erfolgreich abwehrt oder die Nutzung der Internet Domain " www.....de" beeinträchtigenden Rechte erwirbt oder auf sonstige Weise dafür Sorge trägt, daß der Erwerber die Internet Domain uneingeschränkt gemäß dieser vertraglichen Vereinbarung nutzen kann.
Ich persönlich halte diese Klausel sogar für unwirksam, viel zu unbestimmt und einseitig. Eine Ewigkeitsklausel zu lasten des Verkäufers.
Üblich ist folgende Passage, die man unterschreiben
kann wenn einem wirklich nichts bekannt ist (was in 99% aller Verkaufsfälle bei mir zutrifft) :
3. Gewährleistung und Haftung
Die Verkäuferin sichert zu, dass sie der Inhaberin der oben genannten Domainnamen ist. Sie
sichert ebenfalls zu, dass sie bis zum Tage der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages in Bezug auf die Domainnamen weder Abmahnungen erhalten hat noch auf andere Weise gerichtlich oder außergerichtlich Kenntnis von der Möglichkeit einer Rechtsverletzung Dritter oder von der Möglichkeit eines Verstoßes gegen geltendes Recht durch den Kaufgegenstand erlangt hat.
Am besten ist es möglichst gar keine Verträge zu unterschreiben sondern einfach eine Rechnung zu stellen und gut ist.
Grüsse
123meins