gaj
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"Im Jahr 2006 meinte der BGH in der Entscheidung „solingen.info“: Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Ob bei der Verwendung von Domain-Namen von Gebietskörperschaften eine Zuordnungsverwirrung unabhängig von der Top-Level-Domain eintritt, kann allerdings zweifelhaft sein. Bei widersprüchlichen Domain-Namen (etwa „karlsruhe.at“) oder der Verwendung der Top-Level-Domain „com“ ist denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietskörperschaft nicht vornimmt. Es ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diesen nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechen sind."