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Verkauf eines Portfolios 2100 Domains Bereich Poker / Erotik usw

"Im Jahr 2006 meinte der BGH in der Entscheidung „solingen.info“: Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Ob bei der Verwendung von Domain-Namen von Gebietskörperschaften eine Zuordnungsverwirrung unabhängig von der Top-Level-Domain eintritt, kann allerdings zweifelhaft sein. Bei widersprüchlichen Domain-Namen (etwa „karlsruhe.at“) oder der Verwendung der Top-Level-Domain „com“ ist denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietskörperschaft nicht vornimmt. Es ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diesen nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechen sind."
 
Brauchen sie nicht, das Urteil ist seit der solingen.info-Entscheidung hinfällig.

Bist Du da sicher Rainer? Bei der BGH-Sache zu Solingen.info ging es um Namensrecht und die Klägerin war die Stadt. Die Tauchschule hingegen war ein UWG-Problem und Kläger war ein Mitbewerber. Von der jeweiligen Stadt hat gaj eher nichts zu befürchten, das sehe ich auch so. Aber was wäre zum Beispiel, wenn eine Druckerei in Berlin gegen die Nutzung der von gaj verkauften druckerei-berlin*de vorgehen und sich dabei auf das OLG-Urteil berufen würde? Er betreibt zwar bestimmt keine eigene Druckerei, aber auch nach einem Verkauf kann sowas bei schlechten Verträgen noch unangenehme Konsequenzen haben. Ich wäre bei Domains nach dem Muster Stadtname-Keyword.tld (auch umgekehrt oder ohne Bindestrich) je nach Grösse der Stadt und Stellenwert des Keywords eventuell schon etwas vorsichtig...
Gruss,
Holger

P.S.: Ich hab mal für Diana geantwortet weil sie gerade unsere Tochter auf dem Arm hat, so wie sie vorhin aus dem gleichen Grund für mich geschrieben hat. Wir lesen aber beide :)
 
"In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ferner einen interessanten Aspekt bei der Verwendung sogenannter städtekombinierter Domains festgehalten. So sei den berechtigten Interessen eines Domain-Inhabers dann ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Städtenamen mit Zusätzen als Second-Level-Domain benutzt. Demnach dürften sich solche Urteile[3] erledigt haben, wie etwa das, in welchem dem Inhaber einer Tauchschule die Benutzung von tauchschule-dortmund.de verboten wurde."

http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/81593

Aloa,

Rainer
 
Laut meiner Anwältin brauche ich mir bei diesen Domains keine Sorgen zu machen.
 
P.S.: Ich korrigiere die letzte Instanz in der Sache tauchschule-dortmund.de von OLG Hamm auf BGH.
Also 1:1 :D
Infos dazu: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/presse/presse_tauchschule-dortmund.pdf
Gruss,
Holger


Revision wurde nicht zugelassen. Also kein Beschluss des BGHs in der Sache.

Dennoch schliesst das neue Urteil nicht aus, dass auch in Zukunft "Gewerbe"-Städtename.de eine heisse Sache bleibt. Zumindest wenn man wirklich entsprechendes Gewerbe betreibt...nur die Gefahr einer Klage seitens der Stadt ist geringer geworden.


Grüsse

123meins
 
"In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ferner einen interessanten Aspekt bei der Verwendung sogenannter städtekombinierter Domains festgehalten. So sei den berechtigten Interessen eines Domain-Inhabers dann ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Städtenamen mit Zusätzen als Second-Level-Domain benutzt. Demnach dürften sich solche Urteile[3] erledigt haben, wie etwa das, in welchem dem Inhaber einer Tauchschule die Benutzung von tauchschule-dortmund.de verboten wurde."

http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/81593

Aloa,

Rainer

Sorry, bin trotzdem nicht davon ueberzeugt - auch wenn es so bei heise steht ;)

"Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu beschreibenden Zwecken zu benutzen, könne durch die Hinzufügung beschrei-bender Zusätze Rechnung getragen werden. Entsprechend nehme die Klägerin die Benutzung des Domain-Namens "solingen-info.de" durch die Beklagte hin." (BGH Urteil vom 21.09.06, Aktenzeichen I ZR 201/03)

Inwieweit sich diese Darlegung nur auf allgemeine Beschreibungen wie info oder beispielsweise news etc. bezieht oder auch tatsaechlich so breit - wie bei heise geschehen - ausgelegt werden kann, dass es auch im wettbewerbsrechtlichem Sinne Anwendung findet, wage ich in Frage zu stellen.

Gruss Diana
 
Also wer schreibt den nun? Diana oder Holger? :)

Ihr könnt ja mal die einzelnen rechtsanwalt-stadt Domains durchchecken. Die Meisten befinden sich in den Händen von Kanzleien. Wie z.b. rechtsanwalt-münchen.de.

Warum sollten gerade Rechtsanwälte eine solche Domain besitzen, wenn diese rechtlich bedenklich sind?

PS: Ich denke, dass dieser Beitrag gesplittet werden sollte. OT
 
Also wer schreibt den nun? Diana oder Holger? :)

Na ganz einfach, immer der der unterschreibt...

Ich hab mir jetzt gerade nochmal das solingen.info-Urteil durchgelesen, und auf Seite 5 im Absatz 11 (da wo das mit den Zusätzen steht) geht es m.E. ausschliesslich um den namensrechtlichen Aspekt. Also darum, dass die Stadt sich nicht auf eine Verwechslungsgefahr mit ihrem eigenen Angebot berufen kann, wenn jemand z.B. Stadt-info.tld registriert. Konkreter Anlass zu dieser Äusserung war allein die zusammen mit solingen.info ebenfalls strittige Domain solingen-info.de.
Um eine mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Rechteinhabern oder um das Wettbewerbsrecht im Sinne der Vortäuschung einer besonderen Marktposition ging es in diesem Urteil ganz offensichtlich (wenn auch leider nicht ausdrücklich) nicht. Also war die Heise-Behauptung, dass damit das Urteil des OLG Hamm gegenstandslos sei wohl eher etwas vorschnell. Es kann m.E. auch weiterhin jederzeit ein Mitbewerber kommen und mit Verweis auf das OLG Hamm die Nutzung von Domains wie druckerei-berlin*de durch einen Konkurrenten untersagen lassen.

Ihr könnt ja mal die einzelnen rechtsanwalt-stadt Domains durchchecken. Die Meisten befinden sich in den Händen von Kanzleien. Wie z.b. rechtsanwalt-münchen.de.

Das ist ein immer wieder gern genommenes, aber völlig unsinniges Argument.
Erklär doch mal dem Polizisten am Samstag früh um vier vor der Disco dass Dein Kumpel auch immer besoffen fährt und trotzdem noch nie Ärger hatte...

Warum sollten gerade Rechtsanwälte eine solche Domain besitzen, wenn diese rechtlich bedenklich sind?
Weil sie damit eine besondere Marktposition als bester Anwalt der Stadt vortäuschen wollen? :D

PS: Ich denke, dass dieser Beitrag gesplittet werden sollte. OT
Ich denke nicht dass zum ersten Teil der Diskussion noch was kommt. Aber wenn Jörg das wünscht können wir das natürlich machen...
Gruss
Holger
 
Ohne den Thread durchgelesen zu haben und sehr fluechtig von der Arbeit aus schreibend.

Domains ala xxx-stadt zb. immobilien-hamburg.de - immobilienrom oder arzt- dortmund.de sind nicht uninteressant und lassen sich in der Tat gut verkaufen. Ob es rechtliche Bedenken gibt, weiss ich nicht und interessiert mich auch nicht, obwohl ich viele solcher Domains unter .de auch besitzt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich nun alle Doktoren, Anwaelte oder Immobilien Leute zusammen tun und mich auf alle Domains zusammen verklagen sehe ich als gering :) Und wenn.... dann sollen die kommen :)

Omid (der nun Feierabend macht und einen Post geschrieben hat der sich auf niemanden bezieht, sondern nur auf xxxxx-stadt Domians unter .de)
 
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