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vorsicht bei "otto-domain"

domainster

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Registriert
17. Aug. 2001
Beiträge
55
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ahoi zusammen,
derzeit gibt`s abmahnungen für "otto-domains" !
dabei hat es auch einige inhaber mit namensrechtlichem anspruch erwischt.
hoher streitwert - bekannte münchner kanzlei

take care
domainster
 
Hallo Domainster,

danke für die interessante Nachricht!

Kannst Du uns einige konkrete Beispiele nennen, damit wir die Frage der Begründetheit der Abmahnungen hier rechtlich bewerten können?

Danke!
 
kannte nur Abmahnungen einer Hamburger Kanzlei. Aber die waren meines Wissens auch begründet, trotz Ähnlichkeit bzw. Gleichheit des (Nach-)Namens.

Abmahngebühr jeweils um 5000 DM.

Am Rande: O-Ton der RAe: Man solle froh sein, nicht bei Strato zu sein, dann würde der nächste Ärger ins Haus stehen, da die Übertragung nicht reibungslos ablaufen würde....

Gruß,

Chris
 
der ottoversand hat meines wissens nach mehrere domains mit "otto" prä- und suffix abgemahnt.

ich weiss von herrn otto aus b., der mit "otto-b..." probleme bekommen hat.

die problematik ist wohl klar, aber es weit über 2000 "otto-"Domains - droht die nächste abmahnwelle ?

kilroy was here
 
Meines Erachtens ist das Bestehen eines Löschungsanspruchs des Ottoversands für www.otto.de gegen einen Inhaber gleichen Familiennamens sehr fraglich. Der Anspruch besteht nach meinem Dafürhalten nur dann, wenn der Domaininhaber sich rechtsmissbräuchlich auf sein eigenes Namensrecht beruft, z.B. weil er von vornherein kein Interesse an einer eigenen Nutzung der Domain hatte und diese lediglich zum Zweck einer Veräußerung an den Otto-Versand registrierte.

Wird die Domain durch einen Träger des Namens Otto z.B. als www.otto-oberammergau.de registriert, liegt der Fall noch eindeutiger; denn selbst der Inhaber einer berühmten Marke oder eines berühmten Namens hat keinen Anspruch auf das Monopol des Begriffs im Rahmen der Nutzung von Internetdomains. Denn mag der Internetnutzer noch erwarten, bei Eingabe von www.otto.de auf die Seiten des Versandhauses zu stoßen, so kann dies für die Eingabe der Domainbezeichnung www.otto-oberammergau.de sicherlich nicht gesagt werden.
 
hallo zusammen,

ist denn nicht bei "krupp.de" die bekannte marke über den namensrechtlichen anspruch gestellt worden ? die argumentation bezüglich der bekannten marke kann der ottoversand sicherlich geltend machen ???

sehen sie dann generell den namensrechtlichen Anspruch gegenüber der marke im vorteil ?

take care
domainster
 
In defensiver Hinsicht: Ja!

Vgl. § 23 MarkenG, der sowohl vom LG Bochum als auch vom OLG Hamm bei ihren Fehlurteilen zu krupp.de schlicht übersehen wurde.
 
Hallo Stefan,

kurze Frage aus persönlichem Interesse: dann hältst Du vermutlich auch die Entscheidung zu joop.de für ein Fehlurteil? Hier mußte ein Braunschweiger Klavierhändler, der mit Nachnamen ebenfalls Joop hieß, die Domain an seinen berühmteren Namensvetter abtreten.

TIA and CU on FR in BS!
Björn
 
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