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wie ein Angriff auf eine Domain zum Desaster wurde!

nerven behalten...

Erst machen sie ein Angebot über 10.000 € und als das nicht klappt spielen sie mit dem Muskelpaket Ihrer Anwälte. Lesenswert - weil hier nachvollzogen werden kann was entscheident wirkt.

Danke

.....Expertin Brigitte Joppich wies die Beschwerde aus all diesen Gründen ab und prüfte dann, ohne dass ein Antrag des Beschwerdegegners vorlag, ob sogar ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking auf Seiten der Beschwerdeführerin vorlag:.....


....Deshalb bedurfte es keines expliziten Antrags, sondern das Panel konnte von sich aus das Reverse Domain Name Hijacking prüfen und auch feststellen....
 
Ich habe in einem anderen Thema über den Fall mit "Nissan.com" geschrieben. Das Unternehmen Nissan scheiterte "Nissan.com" vom japanischen Bürger namens Nissan zu erwerben.
 

Dr. Andreas Shell hatte die Domain "shell.de" 1996 von einem Unternehmen erworben, das in großem Stil bekannte Markennamen als Domainnamen registrieren ließ und zunächst vergeblich versucht hatte, dem Ölkonzern dessen Präsentation unter der fraglichen Domain gegen Entgelt anzubieten.- Das automatisch bedeutet "registered in bad faith". Deshalb hat Dr. Shell sein Domain verloren.
 
Dr. Andreas Shell hatte die Domain "shell.de" 1996 von einem Unternehmen erworben, das in großem Stil bekannte Markennamen als Domainnamen registrieren ließ und zunächst vergeblich versucht hatte, dem Ölkonzern dessen Präsentation unter der fraglichen Domain gegen Entgelt anzubieten.- Das automatisch bedeutet "registered in bad faith". Deshalb hat Dr. Shell sein Domain verloren.

also wurde das Domaingrabbing eines Dritten mit berücksichtigt, dass Herr Shell seine Namensdomain abgeben durfte?!

bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass der Shell Konzern aufgrund seiner überragenden Markenbekanntheit die besseren Argumente hatte, die Domain ausschliesslich zu nutzen.

Ärger machen immer wieder auch kleinere Firmen, die gemäss § 12 BGB nicht nur gleichlautende sondern auch leicht modifozierte Domainnamen, also mit einem unterscheidungsfähigen Zusatz, angreifen, um vermeintliche Rufausbeuter zu sanktionieren.

wäre wie im Eingangspost der Angreifer so berühmt wie Shell, Apple oder Microsoft, hätte der "Übernahmeversuch" einen anderen Verlauf nehmen können;-)
 
also wurde das Domaingrabbing eines Dritten mit berücksichtigt, dass Herr Shell seine Namensdomain abgeben durfte?!

bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass der Shell Konzern aufgrund seiner überragenden Markenbekanntheit die besseren Argumente hatte, die Domain ausschliesslich zu nutzen.
Es war die Markenbekanntheit.... ***** Allerdings könne es dem Beklagten als Träger des Namens Shell grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen für einen Internet-Auftritt zu verwenden. Kämen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, so seien deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei gelte in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Dem müsse sich – bei einem Streit von zwei Gleichnamigen – grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen sei ebenfalls nicht anzuerkennen.

Der Bundesgerichtshof war allerdings der Ansicht, daß die Interessen der Parteien im Streitfall von derart unterschiedlichem Gewicht seien, daß es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne. Die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme gebiete es, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wähle, um zu vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des Unternehmens Shell interessierten, seine Homepage aufriefen. ******
Problematisch war auch, dass die Shell angeblich die Domain schon von dem Domainhändler beansprucht hatte, dieser aber die Domain daraufhin an Herrn Dr. Shell verkauft hatte, weil die Shell nichts zahlen wollte.

LG
Thomas
 
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