Arithmos
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Die Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan.de" durch einen Dritten stellt eine gegenüber der Republik Aserbaidschan unzulässige Namensanmaßung dar (Fortführung von KG MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com; Abgrenzung zu OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal.de).
KG, Urteil vom 7. Juni 2013 - Az. 5 U 110/12
Kommentar dazu:
aserbaidschan.de – Kein Pardon bei Länderdomains
Revision wurde nicht zugelassen.
Diesen Satz hier sollten sich alle mal genau durchlesen - auch da wos manchmal etwas länger dauert:
Die Existenz solcher [von unberechtigten Dritten registrierten]* Domains - mögen es auch sehr viele sein - belegt nicht ein entsprechendes Verkehrsverständnis, denn ob diese überhaupt ernsthaft betrieben werden und in nennenswertem Umfang vom Verkehr aufgesucht und wahrgenommen werden, steht nicht fest. Belegt ist somit entgegen der Auffassung der Berufung keine Verkehrsübung, sondern allenfalls ein mannigfaltiger (wenn auch bislang unverfolgt gebliebener) Rechtsbruch.
*Einfügung und Hervorhebung von mir
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