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aserbaidschan.de : Namensanmaßung durch Länderdomain

Ich würde gerne den Unterschied zwischen einem Franzosen und Frankreich ziehen.

Ein Franzose kann als juristische oder natürliche Person Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB auf deutschem Boden tätigen, Frankreich hingegen nicht. Dazu müsste es erst die passende Gesellschaft gründen und die hätte dann einen eigenen Namen.
Doch, Frankreich könnte selbst auf deutschem Boden Rechtsgeschäfte tätigen. Z.B. ganz simpel, indem es Druckerpapier oder Bleistiftminen oder Panzer kauft. Vertragspartner wäre dann die Republik Frankreich.

Selbst wenn ein Staat in Form einer bürgerlichen Gesellschaft auftritt, genießt er noch lange nicht alle bürgerlichen Rechte. Hierzu das BVerfG (1 BvR 699/06, Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen):

Das Bundesverfassungsgericht
Da geht es darum, dass auch Gesellschaften, deren Anteilseigner die Bundesrepublik ist, durch die Grundrechtecharta des Grundgesetzes gebunden sind. Das hat nichts damit zu tun, ob der deutsche Staat selbst oder von ihm gegründete Gesellschaften bestimmte Rechte haben oder nicht. (Oder ich verstehe Deinen Post hier nicht.)

Und weshalb sollte die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Bürgern weniger "bürgerliche" Rechte haben als ein fremder Staat. Die vom BVerfG gezogene Trennlinie müsste konsequenterweise auch zwischen fremden Staaten und Bürgern auf deutschem Territorium gezogen werden. Das würde dem Gedanken widersprechen, dass fremde Staaten ohne weiteres bürgerliche Rechte, wie z.B. das Namensrecht § 12 BGB genießen.
Das verstehe ich nicht.

Durch die Immnunität wäre jedenfalls immer noch der Gleichheitsgrundsatz, wie ihn das GG für das bürgerliche Recht zwischen den Parteien fordert, verletzt.
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes bindet allein den deutschen Staat. Gleichheit im bürgerlichen Recht zwischen den Parteien gibt es nur als Reflex in der gleichförmigen, diskrimierungsfreien Anwendung des bürgerlichen Rechts durch die Gerichte, die als Verkörperung des Staates auch an das Grundgesetz gebunden sind.

Und der Gleichheitssatz bedeutet nach einer bekannten Faustformel, dass es dem Staat verboten ist, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und wesentlich Ungleiches gleich. Sind innerstaatliche Rechtssubjekte und fremde Staaten, wenn sie Botschaften betreiben, wesentlich gleich? Nein, denn die Erfordernisse des internationalen Verkehrs machen es sinnvoll, den Staaten in ihren Botschaften Immunität zu gewähren; das ist für innerstaatliche Rechtssubjekte dagegen nicht sonderlich wichtig; im Gegenteil, es würde für schlimme Verhältnisse sorgen, wenn "alle" Immunität vor Polizisten und Gerichtsvollziehern
genössen. Also ist die Immunität, die fremden Staaten gewährt wird, KEINE Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Aber was hat das mit der Ausgangsfrage zu tun? Die war doch, ob Aserbeidschan in Deutschland ein eigenes Namensrecht haben kann bzw. hat. Und das hat es. Es handelt sich um ein unter diesem Namen in Deutschland sehr bekanntes Rechtssubjekt, und da es unter diesem Namen z.B. durch Einrichtung von Botschaften (und wahrscheinlich auch Einkauf von Druckerpapier, Strom und Gas für deren Betrieb (hoffentlich keine Panzer)) auch in Deutschland tätig geworden ist, sind meiner Ansicht nach alle Voraussetzungen für den Erwerb eines geschützten Rechts am Namen erfüllt.
 
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Doch, Frankreich könnte selbst auf deutschem Boden Rechtsgeschäfte tätigen. Z.B. ganz simpel, indem es Druckerpapier oder Bleistiftminen oder Panzer kauft. Vertragspartner wäre dann die Republik Frankreich.

Mag sein. Das Problem ist nur: Die Republik Frankreich als solche kann sich nicht auf deutschen Boden begeben, um das Geschäft zu tätigen. Stellt sich also die Frage, nach welchem Recht ein Vertrag zustande käme. Die Republik Frankreich kann selbstverständlich eine natürliche Person über die Grenzen schicken, um einen Vertrag gem. BGB abzuschließen. Hier würde sich allerdings die Frage stellen, ob diese Person überhaupt als Vertreter der Republik Frankreich handeln kann. Solange sich Vertragspartner über irgendwas einig sind, ist ja alles schön und gut, nur wäre das nicht in der Lage, geltendes Recht zu ersetzen.

Wie schnell sich das Recht bzw. Rechtsauffassungen verselbstständigen können, konnte man heute abend auf Arte in "Zeitbombe Steuerflucht" sehen.

Bei Waffengeschäften hört man ja allenthalben von Waffenhändlern. Ich denke, das wird schon seine guten (oder schlechten) Gründe haben.

Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe ich deshalb verlinkt, um zu zeigen, dass dem Staat (BRD) ein ziviles Abwehrrecht (Hausrecht gemäß § 903 Satz 1, § 1004 BGB), das in seinem Wesen dem Namensrecht garnicht so unähnlich ist, durchaus versagt werden kann, selbst wenn der Staat als juristische Person auftritt. Sollte das dann etwa nicht mehr möglich sein, wenn z.B. Qatar oder Aserbaidschan den Fraport aufkaufen würde? Wenn dem so wäre, müsste man sich ernsthaft Gedanken machen.

Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes bindet allein den deutschen Staat. Gleichheit im bürgerlichen Recht zwischen den Parteien gibt es nur als Reflex in der gleichförmigen, diskrimierungsfreien Anwendung des bürgerlichen Rechts durch die Gerichte, die als Verkörperung des Staates auch an das Grundgesetz gebunden sind.

Und der Gleichheitssatz bedeutet nach einer bekannten Faustformel, dass es dem Staat verboten ist, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und wesentlich Ungleiches gleich. Sind innerstaatliche Rechtssubjekte und fremde Staaten, wenn sie Botschaften betreiben, wesentlich gleich? Nein, denn die Erfordernisse des internationalen Verkehrs machen es sinnvoll, den Staaten in ihren Botschaften Immunität zu gewähren; das ist für innerstaatliche Rechtssubjekte dagegen nicht sonderlich wichtig; im Gegenteil, es würde für schlimme Verhältnisse sorgen, wenn "alle" Immunität vor Polizisten und Gerichtsvollziehern
genössen. Also ist die Immunität, die fremden Staaten gewährt wird, KEINE Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Aber was hat das mit der Ausgangsfrage zu tun? Die war doch, ob Aserbeidschan in Deutschland ein eigenes Namensrecht haben kann bzw. hat. Und das hat es. Es handelt sich um ein unter diesem Namen in Deutschland sehr bekanntes Rechtssubjekt, und da es unter diesem Namen z.B. durch Einrichtung von Botschaften (und wahrscheinlich auch Einkauf von Druckerpapier, Strom und Gas für deren Betrieb (hoffentlich keine Panzer)) auch in Deutschland tätig geworden ist, sind meiner Ansicht nach alle Voraussetzungen für den Erwerb eines geschützten Rechts am Namen erfüllt.

Der Gleichheitsgrundsatz wäre meiner Auffassung nach schon deshalb im Zivilprozess verletzt, da durch z.B. die Möglichkeit konsequenzenloser Falschaussagen vor Gericht bis hin zum Prozessbetrug von Waffengleichheit nicht die Rede sein kann. Dazu kämen noch die bereits erwähnten Hürden bei der Vollstreckung. Das muss unabhängig davon gelten, ob sich im Einzelfall die Gelegenheit dazu bietet oder nicht.
 
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Die Republik Frankreich als solche kann sich nicht auf deutschen Boden begeben, um das Geschäft zu tätigen.
Und Du meinst auch eine GmbH könne sich nicht auf "fremden" Boden begeben?

Jede juristische Person hat mindestens einen Vertreter. Und der kann sich theoretisch betrachtet überall hinbegeben.
 
Und Du meinst auch eine GmbH könne sich nicht auf "fremden" Boden begeben?

Jede juristische Person hat mindestens einen Vertreter. Und der kann sich theoretisch betrachtet überall hinbegeben.

Selbstverständlich kann eine Firma einen Vertreter ins Ausland schicken. Ob er dort dann als natürliche oder juristische Person auftritt, würde von diversen Faktoren abhängen. Ein Firmenvertreter aus Aserbaidschan dürfte wohl kaum in Vertretung einer aserbaidsachanischen Firma nach nationalem deutschem Recht in Deutschland Rechtsgeschäfte tätigen können. Haftbar müsste er als natürliche Person sein. Sollten sich Vertragspartner dennoch über etwas anderes einig sein, wäre das deren Privatsache unter dem Motto "what ever works".

Das Beispiel mit dem Kaufen ist auch ungünstig, um die Frage zu klären. Ich kann schließlich meinen neunjährigen Neffen zum Bäcker schicken, um Semmeln zu kaufen. Ginge es darum Semmeln zu verkaufen, sähe die Sache ganz anders aus. Wenn jeder, der in Deutschland irgendetwas kauft, dadurch in den Genuss bürgerlicher Rechte in vollem Umfang käme, ginge mir das zu weit. Da bräuchte wohl kaum noch jemand einen Asylantrag zu stellen.

Der Zweck meiner Beiträge besteht nicht darin, etwas zu behaupten oder zu wiederlegen, sondern zu hinterfagen. Es würde mich sehr interessieren, wie ein höchstrichterliches Urteil ausfallen würde, wenn alle Fragen auf den Tisch kämen.

Bei der Auslegung des Namensrechts selbst kommt es mir so vor, als ob man sich bezüglich des Eintritts einer Rechtsverletzung immer mehr an den Spitzfindigkeiten des Marken- und Wettbewerbsrechts orientieren würde. Das kann Domainern nicht gefallen. Eine Domain, deren Zweck eindeutig der thematischen Zuordnung eines redaktionellen oder kommerziellen Inhaltes dient, stellt meiner Auffassung nach keinen Gebrauch eines Namens gem. § 12 BGB dar. Ein Buch mit einem Ländernamen als Titel auf den Markt zu bringen, ist ja auch keine Namensanmaßung. Sollte dies bei einer Domain nur deshalb der Fall sein, weil sie nur einmal vergeben werden kann, fehlt mir die Plausibilität des Zusammenhangs.
 
Zuletzt bearbeitet:
[...] Ein Buch mit einem Ländernamen als Titel auf den Markt zu bringen, ist ja auch keine Namensanmaßung. Sollte dies bei einer Domain nur deshalb der Fall sein, weil sie nur einmal vergeben werden kann, fehlt mir die Plausibilität des Zusammenhangs.
Aber genau das ist der Punkt. Die Einzigkartigkeit ist Grund genug, sich bei einer Domain sorgfältig zu überlegen, wer sie denn eher haben darf, wenn sich mehrere darum streiten.

Und genau dieses sorgfältige Überlegen hat der BGH (für .de-Domains) jetzt schon mehrfach getan. Und u.a. entschieden, dass der Inhaber eines entsprechenden Namensrechts mehr Anrecht auf die Domain hat als jemand ohne das Namensrecht. Und dass das ausnahmesweise das sonst geltende "first come, first served" übertrumpft.

Und ich finde das auch einleuchtend und gerecht.

Und bei allem Respekt, und ich schreibe das folgende auch nur, damit sich niemand auf Deine Überlegungen als sozusagen rechtlich bare Münze verlässt und eventuell bös' auf die Nase fällt (denn es klingt ja erstmal ganz ordentlich, und gut schreiben kannst Du ja): Deine rechtlichen Ausführungen bzw. Fragen und Diskussionsgrundlagen widersprechen in fast allen Punkten den anerkannten und teilweise schon seit Jahrhunderten gepflegten Bräuchen und Ansichten im Rechtsverkehr. (Oder platt gesagt: was Du schreibst, ist rechtlich großteils echt Mist. Verzeih' mir bitte die klaren Worte, Grund siehe oben.) Aber Du hast ja selbst deutlich gemacht, dass das wie gesagt Fragen und Anregungen sind. Gut gemacht. Viel besser als so manche Leute, die wer weiss was schreiben, was sie sich aber nur selbst zusammengesponnen haben, ohne eine wirkliche Ahnung von der Materie zu haben.
 
Aber genau das ist der Punkt. Die Einzigkartigkeit ist Grund genug, sich bei einer Domain sorgfältig zu überlegen, wer sie denn eher haben darf, wenn sich mehrere darum streiten.

Und genau dieses sorgfältige Überlegen hat der BGH (für .de-Domains) jetzt schon mehrfach getan. Und u.a. entschieden, dass der Inhaber eines entsprechenden Namensrechts mehr Anrecht auf die Domain hat als jemand ohne das Namensrecht. Und dass das ausnahmesweise das sonst geltende "first come, first served" übertrumpft.

Ja, so in dem Stil liest man immer wieder mal was. Da ist dann oft auch von sog. "besseren Rechten" die Rede. Ich halte das schlichtweg für eine Unsitte, die sich leider immer mehr ausbreitet.

"Bessere Rechte" dürften nur dann zum Tragen kommen, wenn sich beide Parteien aus der gleichen Position heraus um eine Domain streiten würden. Das wäre der Fall, wenn keine Partei Domaininhaber wäre, z.B. bei einer Neuvergabe. Sobald jedoch jemand Domaininhaber ist, muss er keinerlei Berechtigung hierfür nachweisen. Wer sie ihm streitig machen möchte, muss dagegen eine klare, eindeutige Rechtsverletzung nachweisen. Das ist jedenfalls etwas anderes, als eine Abwägung besserer Rechte.

Und bei allem Respekt, und ich schreibe das folgende auch nur, damit sich niemand auf Deine Überlegungen als sozusagen rechtlich bare Münze verlässt und eventuell bös' auf die Nase fällt

Ach da mache ich mir überhaupt keine Sorgen, dass jemand wegen mir auf die Nase fällt. Ohne Anwältin oder Anwalt geht ja nunmal nichts und die werden sich doch nicht von meinen Ausführungen irreführen lassen. Allerdings kann man mit Markenrechtlern schon mal schlecht bedient sein, wenn die allzusehr aufs Markenrecht fixiert sind und deren Blick für andere Kriterien eingeschränkt ist. Schlimmer noch: wenn Sie fragwürdige Praktiken des Gegners nicht angreifen wollen, weil sie selbst Mandanten bei der Durchführung solcher Praktiken vertreten und sich die Verteidigung diesbezüglich offenhalten möchten.

Deine rechtlichen Ausführungen bzw. Fragen und Diskussionsgrundlagen widersprechen in fast allen Punkten den anerkannten und teilweise schon seit Jahrhunderten gepflegten Bräuchen und Ansichten im Rechtsverkehr.

Damit habe ich das geringste Problem. Domains gibt es auch erst seit ein paar Jahrzehnten und die Welt dreht sich nun mal.
 
Es handelt sich ja nur um die .de Domains und nicht um .com / .net / .org / .info und co. oder?
 
Ja, so in dem Stil liest man immer wieder mal was. Da ist dann oft auch von sog. "besseren Rechten" die Rede. Ich halte das schlichtweg für eine Unsitte, die sich leider immer mehr ausbreitet.

"Bessere Rechte" dürften nur dann zum Tragen kommen, wenn sich beide Parteien aus der gleichen Position heraus um eine Domain streiten würden. Das wäre der Fall, wenn keine Partei Domaininhaber wäre, z.B. bei einer Neuvergabe. Sobald jedoch jemand Domaininhaber ist, muss er keinerlei Berechtigung hierfür nachweisen. Wer sie ihm streitig machen möchte, muss dagegen eine klare, eindeutige Rechtsverletzung nachweisen. Das ist jedenfalls etwas anderes, als eine Abwägung besserer Rechte.
Aber genau das passiert: wer eine Domain registriert, die so lautet wie der Name von jemand anderem, der verletzt dessen Namensrecht. Und der Inhaber des namensrechts hat "das bessere Recht". Das ist auch keine Neuheit des Domainrechts - auch vor dem Internet war es schon eine Verletzung des Namensrechts des Namensträgers, etwas zu tun, was den Eindruck erwecken konnte, dass man selbst diesen Namen trüge oder gar der Namensträger sei. Und diesen Rechtssatz hat der BGH auch für passend befunden, was das Registrieren der jeweils einzigartigen Domains angeht. (Weil weite Verkehrskreise erwarten, auf den Seiten der Domain "Hans Müller" viel eher etwas von Hans Müller zu finden als von Karl Schmidt. Oder unter "Opel.de" etwas von der Adam Opel AG als von Karl Schmidt. Oder eben unter "Aserbeidschan.de" etwas von dem Staat Aserbeidschan.)

Ach da mache ich mir überhaupt keine Sorgen, dass jemand wegen mir auf die Nase fällt. Ohne Anwältin oder Anwalt geht ja nunmal nichts und die werden sich doch nicht von meinen Ausführungen irreführen lassen.
Die nicht, aber die Laien, die sich das Geld sparen müssen, und meinen, dann hier fündig geworden zu sein, eventuell schon.

Allerdings kann man mit Markenrechtlern schon mal schlecht bedient sein, wenn die allzusehr aufs Markenrecht fixiert sind und deren Blick für andere Kriterien eingeschränkt ist. Schlimmer noch: wenn ie fragwürdige Praktiken des Gegners nicht angreifen wollen, weil sie selbst Mandanten bei der Durchführung solcher Praktiken vertreten und sich die Verteidigung diesbezüglich offenhalten möchten.

Das wäre Parteiverrat. Ein seriöser Anwalt macht sowas nicht. Mir ist auch persönlich kein Fall bekannt. Und schwarze Schafe gibt es leider natürlich überall.
 
Es handelt sich ja nur um die .de Domains und nicht um .com / .net / .org / .info und co. oder?
Ja - und nein.
Was ich hier zum Besten gebe, ist vor allem die deutsche Rechtsprechung (also insbesondere BGH). Die ist natürlich auf alle .de-Domains anwendbar.

.com etc werden nicht bei einem deutschen Registrar geführt. Das führt zu der Frage, ob im Einzelfall trotzdem doch deutsches Recht anwendbar wäre. Einem Paraguayer, der eine argentinische Domain mit spanischsprachigem Inhalt führt, kannst Du mit der deutschen Rechtslage nicht (erfolgreich) kommen. Aber wenn beide Parteien Deutsche sind, ist in der Regel deutsches Recht anwendbar - auch wenn es eine .com usw. oder sogar eine beliebige .tld (z.B. .tv) wäre. Oder wenn der Inhalt der Seite offenbar (auch) auf deutsche Nutzer zielt.

Und wann immer die Parteien in unterschiedlichen Staaten sitzen, wird es mit einer Prozessführung und dann insbesondere mit einer Vollstreckung sehr, sehr anstrengend und kompliziert.
 
Aber genau das passiert: wer eine Domain registriert, die so lautet wie der Name von jemand anderem, der verletzt dessen Namensrecht. Und der Inhaber des namensrechts hat "das bessere Recht". Das ist auch keine Neuheit des Domainrechts - auch vor dem Internet war es schon eine Verletzung des Namensrechts des Namensträgers, etwas zu tun, was den Eindruck erwecken konnte, dass man selbst diesen Namen trüge oder gar der Namensträger sei. Und diesen Rechtssatz hat der BGH auch für passend befunden, was das Registrieren der jeweils einzigartigen Domains angeht. (Weil weite Verkehrskreise erwarten, auf den Seiten der Domain "Hans Müller" viel eher etwas von Hans Müller zu finden als von Karl Schmidt. Oder unter "Opel.de" etwas von der Adam Opel AG als von Karl Schmidt. Oder eben unter "Aserbeidschan.de" etwas von dem Staat Aserbeidschan.)

Es sind auch Beispiele denkbar, wo sog. "bessere Rechte" nicht ausreichen. Nehmen wir z.B. die Domain apfel.de. Der Inhaber heißt nicht Apfel. Ein Herr Apfel hätte ohne Zweifel die besseren Rechte, die aber für einen Übertragungsanpruch mangels Rechtsverletzung nicht reichen dürften. Käme es zu einer Neuvergabe der Domain, dann erst könnte Herr Apfel seine besseren Rechte in die Waagschale werfen.
 
Ja - und nein.
Einem Paraguayer, der eine argentinische Domain mit spanischsprachigem Inhalt führt, kannst Du mit der deutschen Rechtslage nicht (erfolgreich) kommen. Aber wenn beide Parteien Deutsche sind, ist in der Regel deutsches Recht anwendbar - auch wenn es eine .com usw. oder sogar eine beliebige .tld (z.B. .tv) wäre. Oder wenn der Inhalt der Seite offenbar (auch) auf deutsche Nutzer zielt.

Nach dem, was du bisher vertreten hast, müsste der Staat Argentinien den Paraguayer in Deutschland verklagen können. Das Namensrecht gem. § 12 BGB wäre ja anwendbar und dem Staat Argentinien wäre es auch von deutschem Territorium aus nicht möglich, die beanspruchte Domain zu registrieren. Wo der Paraguayer sitzt, müsste unerheblich sein.
 
Ja - und nein.
Was ich hier zum Besten gebe, ist vor allem die deutsche Rechtsprechung (also insbesondere BGH). Die ist natürlich auf alle .de-Domains anwendbar.

.com etc werden nicht bei einem deutschen Registrar geführt. Das führt zu der Frage, ob im Einzelfall trotzdem doch deutsches Recht anwendbar wäre. Einem Paraguayer, der eine argentinische Domain mit spanischsprachigem Inhalt führt, kannst Du mit der deutschen Rechtslage nicht (erfolgreich) kommen. Aber wenn beide Parteien Deutsche sind, ist in der Regel deutsches Recht anwendbar - auch wenn es eine .com usw. oder sogar eine beliebige .tld (z.B. .tv) wäre. Oder wenn der Inhalt der Seite offenbar (auch) auf deutsche Nutzer zielt.

Und wann immer die Parteien in unterschiedlichen Staaten sitzen, wird es mit einer Prozessführung und dann insbesondere mit einer Vollstreckung sehr, sehr anstrengend und kompliziert.

Vielen Dank für die gute Erklärung.
 
Nach gut informierten Quellen, konnte die DENIC nicht belegen, dass die Löschung der Domain "ganz offenkundig" war (OLG Frankfurt) und der ehemalige Inhaber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Die Sache dürfte so schnell nicht vorbei und das letzte Wort gesprochen sein....

Harry
 
Nehmen wir z.B. die Domain apfel.de. Der Inhaber heißt nicht Apfel. Ein Herr Apfel hätte ohne Zweifel die besseren Rechte

Aus meiner Sicht ist Apfel ein sehr bekanter generischer Begriff. Daher hätte Herr Apfel nur dann die besseren Rechte an der Domain als jemand der mit der Domain über das Thema Apfel informieren möchte, wenn er glaubhaft machen könnte, dass beim Wort Apfel die Menge nicht an Obst sondern an Herrn Apfel denkt. Er müsste also bekannter als der generische Begriff sein.

Siehe Urteil zu welle.de - da konnte die Gemeinde Welle nicht deutlich machen dass sie bekannter ist als der generische Begriff Welle.
 
Es sind auch Beispiele denkbar, wo sog. "bessere Rechte" nicht ausreichen. Nehmen wir z.B. die Domain apfel.de. Der Inhaber heißt nicht Apfel. Ein Herr Apfel hätte ohne Zweifel die besseren Rechte, die aber für einen Übertragungsanpruch mangels Rechtsverletzung nicht reichen dürften. Käme es zu einer Neuvergabe der Domain, dann erst könnte Herr Apfel seine besseren Rechte in die Waagschale werfen.
Im Prinzip nein.

Zunächst mal: Herr Apfel hätte nicht "ohne Zweifel" die besseren Rechte. Er hat ein Namensrecht bezüglich der Domain. Punkt. Ob jemand anderes oder Herr Apfel dann das bessere Recht hat, ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls (wie immer, aber bei nicht beschreibenden Begriffen geht die Abwägung in aller Regel zu Gunsten des Namensträgers aus). Wer das bessere Recht hat, ist das Ergebnis der Abwägung, nicht deren Ausgangspunkt.

Und bei beschreibenden Begriffen kann die Namensverletzung eben auch mal befugt sein, insbesondere wenn auf der Seite über das Thema "[beschreibender Begriff]" informiert wird. (Achtung: Länder- oder Städtenamen sind nicht beschreibend, sie sind einzig und allein der Name; daher gilt das z.B. nicht für "berlin.de" oder berlin.com".) D.h., dass Herr Apfel wohl das bessere Recht gegenüber Herrn Schmidt hat, außer Herr Schmidt hat dort eine Infoseite über Äpfel online gestellt. (Wie "gut" die Infoseite sein muss, ist meines Wissens noch nicht entschieden worden.) Herr Apfel hat also nicht per se "das bessere Recht". Und auch nicht "ohne Zweifel". Aber sehr wahrscheinlich, wenn der Domaininhaber nicht "Apfel" heisst und die Seite kein Apfelthema hat.

Und dann gilt bei Domains als erster und allgemeiner Grundsatz: wer zuerst kommt (=registriert), mahlt zuerst. Bei einer Neuvergabe käme es also zuerst mal darauf an, wer zuerst den Antrag (Eingang beim Registrar dürfte entscheidend sein) gestellt hat. Und wenn jemand mit dem Ergebnis dieser Vergabemethode nicht einverstanden ist, dann kommen wieder die Grundsätze über "das bessere Recht" oder einer "rechtsmissbräuchlichen Registrierung" zur Anwendung.

Und das folgende kann man offenbar immer und immer wieder wiederholen: in der Regel kann man nur FREIGABE der Domain verlangen, nicht Übertragung.
 
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Im Prinzip nein.

Zunächst mal: Herr Apfel hätte nicht "ohne Zweifel" die besseren Rechte. Er hat ein Namensrecht bezüglich der Domain. Punkt. Ob jemand anderes oder Herr Apfel dann das bessere Recht hat, ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls (wie immer, aber bei nicht beschreibenden Begriffen geht die Abwägung in aller Regel zu Gunsten des Namensträgers aus). Wer das bessere Recht hat, ist das Ergebnis der Abwägung, nicht deren Ausgangspunkt.

Und bei beschreibenden Begriffen kann die Namensverletzung eben auch mal befugt sein, insbesondere wenn auf der Seite über das Thema "[beschreibender Begriff]" informiert wird. (Achtung: Länder- oder Städtenamen sind nicht beschreibend, sie sind einzig und allein der Name; daher gilt das z.B. nicht für "berlin.de" oder berlin.com".) D.h., dass Herr Apfel wohl das bessere Recht gegenüber Herrn Schmidt hat, außer Herr Schmidt hat dort eine Infoseite über Äpfel online gestellt. (Wie "gut" die Infoseite sein muss, ist meines Wissens noch nicht entschieden worden.) Herr Apfel hat also nicht per se "das bessere Recht". Und auch nicht "ohne Zweifel". Aber sehr wahrscheinlich, wenn der Domaininhaber nicht "Apfel" heisst und die Seite kein Apfelthema hat.

Das geht mir jetzt ehrlich gesagt alles zu sehr in die Richtung "gesundes Rechtsempfinden" anstelle von Rechtsgrundlagen.

Ein Kläger muss beweisen, dass man eindeutig seinen Namen benutzt und nichts anderes. Erst dann, wenn er diesen Beweis erbracht hat, wäre die Befugnis zu prüfen. Im Falle Apfel kann das nicht gelingen.

Wäre tatsächlich der Nachweis von Inhalten erforderlich, so müsste das gesetzlich geregelt sein. Solange das nicht der Fall ist, bleiben zu viele Fragen offen, wie z.B. eine angemessene Frist zur Aufnahme der Benutzung. Markeninhaber genießen immerhin eine Benutzungschonfrist von fünf Jahren ab Eintragung.

Die Registrierung der Domain apfel.de, um sie an einen Apfelproduzenten veräußern zu können, kann in einer freien Marktwirtschaft wohl kaum etwas rechtswidriges sein. Da lässt sich dann aber oft ein sehr übersteigertes Sittlichkeitsempfinden beobachten, das man in anderen Bereichen, z.B. dem Finanzmarkt, völlig vermisst.

Der Namensrechtsträger müsste eigentlich auch darlegen, dass ihm keine andere Domain zur Wahrnehmung seines Namensrechts zur Verfügung steht. Könnte er z.B. unter adam-apfel.de auftreten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb für ihn die Domain apfel.de zur Wahrnehmung seines Namensrechtes unverzichtbar sein sollte. Leider setzen sich Kläger allzu oft vor Gericht mit der Verletzung von Interessen anstatt der Verletzung von Rechten durch. Das wuchert dann wie Unkraut in der Rechtsprechung.

Und dann gilt bei Domains als erster und allgemeiner Grundsatz: wer zuerst kommt (=registriert), mahlt zuerst. Bei einer Neuvergabe käme es also zuerst mal darauf an, wer zuerst den Antrag (Eingang beim Registrar dürfte entscheidend sein) gestellt hat. Und wenn jemand mit dem Ergebnis dieser Vergabemethode nicht einverstanden ist, dann kommen wieder die Grundsätze über "das bessere Recht" oder einer "rechtsmissbräuchlichen Registrierung" zur Anwendung.

Und das folgende kann man offenbar immer und immer wieder wiederholen: in der Regel kann man nur FREIGABE der Domain verlangen, nicht Übertragung.

Im Allgemeinen ist das schon klar.

Im Falle aserbaidschan.de durfte jedoch die Denic Richter und Vollstrecker eines Übertragungsurteils spielen. Da braucht mir jetzt auch niemand mit technischen Spitzfindigkeiten in Bezug auf den Dispute zu kommen.
 
Sehe ich mal nicht so z.B. Urteile sonntag.de oder netz.de

OLG Stuttgart, Urt. v. 07.03.02, 2 U 184/01 - netz.de

Harry
netz.de
Die Beklagte in "netz.de" hat aber "Netz" begriffsmäßig/beschreibend verwendet: "Im Kontext ihrer Domain-Bezeichnung erscheint "netz" als Sachbegriff , nicht aber als Name/Firma."

Und es handelt sich um eine OLG-Entscheidung aus dem Jahr 2002. Der BGH hat inzwischen das Namensrecht immer wieder bestätigt. Grundsätzlich liegt in der Registrierung einer Domain eine Namensrechtsverletzung ( Urteil des I.*Zivilsenats vom*26.6.2003 -*I*ZR*296/00*- "maxem"). Das ist prinzipiell auch bei beschreibenden Begriffen der Fall.

Und dann ist die nächste Frage, ob die Namensrechtsverletzung eventuell im konkreten gerechtfertigt/nicht unbefugt erfolgt ist. Z.B. weil der Begriff auch ein beschreibender ist und er eben auch so beschreibend verwendet wird. (Insofern ist der Schutz von Menschen mit einem Nachnamen, der zugleich ein beschreibender Begriff ist, per se etwas eingeschränkt.)
 
Das geht mir jetzt ehrlich gesagt alles zu sehr in die Richtung "gesundes Rechtsempfinden" anstelle von Rechtsgrundlagen.

Ein Kläger muss beweisen, dass man eindeutig seinen Namen benutzt und nichts anderes. Erst dann, wenn er diesen Beweis erbracht hat, wäre die Befugnis zu prüfen. Im Falle Apfel kann das nicht gelingen.
Übersehe ich irgendwas Offensichtliches? Die Domain heisst "Apfel", der Name heisst "Apfel". Hallo? Was ist denn da noch zu beweisen? Und die Rechtsgrundlage ist § 12 BGB.

[...] Die Registrierung der Domain apfel.de, um sie an einen Apfelproduzenten veräußern zu können, kann in einer freien Marktwirtschaft wohl kaum etwas rechtswidriges sein.
Und die Rechtsgrundlage für Deine Aussage ist ...? Oder ist das Dein "gesundes Rechtsempfinden"?

[...] Der Namensrechtsträger müsste eigentlich auch darlegen, dass ihm keine andere Domain zur Wahrnehmung seines Namensrechts zur Verfügung steht. Könnte er z.B. unter adam-apfel.de auftreten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb für ihn die Domain apfel.de zur Wahrnehmung seines Namensrechtes unverzichtbar sein sollte.
Vielleicht weil er eine Familienseite aufstellen will?
Aber ansonsten könnte man diese Überlegungen bei Zweifelsfällen durchaus für eine Abwägung des Einzelfalls mit heranziehen.

Leider setzen sich Kläger allzu oft vor Gericht mit der Verletzung von Interessen anstatt der Verletzung von Rechten durch. Das wuchert dann wie Unkraut in der Rechtsprechung.
Oha, jetzt werde ich aber mal rechtstheoretisch-grundsätzlich: Rechte sind überhaupt erst allein dadurch gerechtfertigt, dass sie (berechtigte) Interessen ihrer Inhaber schützen. Ansonsten wären sie eine willkürliche Besserstellung ihrer Inhaber. Selbstverständlich geht es um die Durchsetzung (berechtigter) Interessen. Darf es nur gehen. Alles andere wäre verfassungsrechtlich unvertretbar!

Ein Recht durchzusetzen, ohne dass man daran ein anerkennenswertes Interesse hätte, wäre reine Schikane gegenüber dem Anspruchsgegner.
 
Übersehe ich irgendwas Offensichtliches? Die Domain heisst "Apfel", der Name heisst "Apfel". Hallo? Was ist denn da noch zu beweisen? Und die Rechtsgrundlage ist § 12 BGB.

Zu beweisen wäre, dass Herr oder Frau Apfel über die Domain namentlich zu identifizieren wäre. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich beim Begriff Apfel lediglich um einen Namensbestandteil, hingegen um die vollständige Bezeichnung einer Frucht.

Und die Rechtsgrundlage für Deine Aussage ist ...? Oder ist das Dein "gesundes Rechtsempfinden"?

Um etwas für nicht rechtswidrig zu halten, erlaube ich mir gerade noch, mich meines Rechtsempfindens zu bedienen. Würde ich dagegen etwas für rechtswidrig erklären, müsste ich ein Schippchen drauf legen.

Vielleicht weil er eine Familienseite aufstellen will?
Aber ansonsten könnte man diese Überlegungen bei Zweifelsfällen durchaus für eine Abwägung des Einzelfalls mit heranziehen.

Klar, er holt sich die Domain über sein Namensrecht und lässt dann eine Familienseite darunter laufen. Wessen Namensrecht zuvor verletzt worden sein soll, spielt dann keine Rolle mehr.

Ach ja, wenn Herr Apfel Geld braucht, könnte er die Domain natürlich sofort nach rechtskräftigem Gerichtsurteil an einen Apfelproduzenten verkaufen. Spätestens dann würden wir wieder in einer freien Marktwirtschaft leben. Das Urteil würde dann so nebenbei in 30 Jahren verjähren.

Oha, jetzt werde ich aber mal rechtstheoretisch-grundsätzlich: Rechte sind überhaupt erst allein dadurch gerechtfertigt, dass sie (berechtigte) Interessen ihrer Inhaber schützen. Ansonsten wären sie eine willkürliche Besserstellung ihrer Inhaber. Selbstverständlich geht es um die Durchsetzung (berechtigter) Interessen. Darf es nur gehen. Alles andere wäre verfassungsrechtlich unvertretbar!

Ein Recht durchzusetzen, ohne dass man daran ein anerkennenswertes Interesse hätte, wäre reine Schikane gegenüber dem Anspruchsgegner.

Schikane gegenüber dem Anspruchsgegner? Das soll tatsächlich vorkommen.
 
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