Doch, Frankreich könnte selbst auf deutschem Boden Rechtsgeschäfte tätigen. Z.B. ganz simpel, indem es Druckerpapier oder Bleistiftminen oder Panzer kauft. Vertragspartner wäre dann die Republik Frankreich.Ich würde gerne den Unterschied zwischen einem Franzosen und Frankreich ziehen.
Ein Franzose kann als juristische oder natürliche Person Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB auf deutschem Boden tätigen, Frankreich hingegen nicht. Dazu müsste es erst die passende Gesellschaft gründen und die hätte dann einen eigenen Namen.
Da geht es darum, dass auch Gesellschaften, deren Anteilseigner die Bundesrepublik ist, durch die Grundrechtecharta des Grundgesetzes gebunden sind. Das hat nichts damit zu tun, ob der deutsche Staat selbst oder von ihm gegründete Gesellschaften bestimmte Rechte haben oder nicht. (Oder ich verstehe Deinen Post hier nicht.)Selbst wenn ein Staat in Form einer bürgerlichen Gesellschaft auftritt, genießt er noch lange nicht alle bürgerlichen Rechte. Hierzu das BVerfG (1 BvR 699/06, Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen):
Das Bundesverfassungsgericht
Das verstehe ich nicht.Und weshalb sollte die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Bürgern weniger "bürgerliche" Rechte haben als ein fremder Staat. Die vom BVerfG gezogene Trennlinie müsste konsequenterweise auch zwischen fremden Staaten und Bürgern auf deutschem Territorium gezogen werden. Das würde dem Gedanken widersprechen, dass fremde Staaten ohne weiteres bürgerliche Rechte, wie z.B. das Namensrecht § 12 BGB genießen.
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes bindet allein den deutschen Staat. Gleichheit im bürgerlichen Recht zwischen den Parteien gibt es nur als Reflex in der gleichförmigen, diskrimierungsfreien Anwendung des bürgerlichen Rechts durch die Gerichte, die als Verkörperung des Staates auch an das Grundgesetz gebunden sind.Durch die Immnunität wäre jedenfalls immer noch der Gleichheitsgrundsatz, wie ihn das GG für das bürgerliche Recht zwischen den Parteien fordert, verletzt.
Und der Gleichheitssatz bedeutet nach einer bekannten Faustformel, dass es dem Staat verboten ist, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und wesentlich Ungleiches gleich. Sind innerstaatliche Rechtssubjekte und fremde Staaten, wenn sie Botschaften betreiben, wesentlich gleich? Nein, denn die Erfordernisse des internationalen Verkehrs machen es sinnvoll, den Staaten in ihren Botschaften Immunität zu gewähren; das ist für innerstaatliche Rechtssubjekte dagegen nicht sonderlich wichtig; im Gegenteil, es würde für schlimme Verhältnisse sorgen, wenn "alle" Immunität vor Polizisten und Gerichtsvollziehern
genössen. Also ist die Immunität, die fremden Staaten gewährt wird, KEINE Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Aber was hat das mit der Ausgangsfrage zu tun? Die war doch, ob Aserbeidschan in Deutschland ein eigenes Namensrecht haben kann bzw. hat. Und das hat es. Es handelt sich um ein unter diesem Namen in Deutschland sehr bekanntes Rechtssubjekt, und da es unter diesem Namen z.B. durch Einrichtung von Botschaften (und wahrscheinlich auch Einkauf von Druckerpapier, Strom und Gas für deren Betrieb (hoffentlich keine Panzer)) auch in Deutschland tätig geworden ist, sind meiner Ansicht nach alle Voraussetzungen für den Erwerb eines geschützten Rechts am Namen erfüllt.
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