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Abmahnung erhalten? Die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit Abmahnungen

Als Einstieg in das Thema evt. noch brauchbar. Aber leider handwerklich unsauber.

z.B. "Der Abmahnende muss nur die Absendung der Abmahnung nachweisen. Das Risiko des Zugangs trägt der, der die wettbewerbswidrige Handlung begangen hat..."
Quatsch. Die Abmahnung muss dem Unterlassungsschuldner zugehen. Das muss der Abmahner auch im Zweifel nachweisen. Und häufig wird ihm der Nachweis des Zugangs dadurch gelingen, dass er nachweist, dass er die Absendung auf mehreren, relativ sicheren Kanälen vorgenommen hat (z.B. Post UND Fax). Aber die Aussage per se stimmt einfach nicht.

oder "Kommt der Anwalt zu dem Schluss, dass die Unterlassungserklärung so oder in modifizierte Form abgegeben werden muss, ist Vorsicht geboten: ab diesem Zeitpunkt muss Torsten Köhler alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht, sonst droht eine Vertragsstrafe, ..." Stimmt auch nicht ganz. Er muss die Fehler unverzüglich abstellen, also ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition § 121 BGB): erst mit dem Zustandekommen der Vereinbarung über Unterlassung und Vertragsstrafe wird der Abgemahnte schuldrechtlich, also ggü. dem Abmahner, zum Unterlassungsschuldner. Die Unterlassungspflicht wird sofort fällig - aber das bedeutet, dass man unverzüglich leisten muss, und das ist eben nicht "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern". Der Abgemahnte muss also so schnell wie irgend unter den Umständen zumutbar dafür sorgen, dass die Fehler abgestellt werden. Also ein paar - sehr wenige!! - Tage hat er schon Zeit. (Er ist natürlich gut beraten, wenn er die Fehler schon alle während der Überlegungen bezüglich der Abgabe der UE abstellt, aber müssen muss er erst ein kleines bißchen später.)
 
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