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aserbaidschan.de : Namensanmaßung durch Länderdomain

Arithmos

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Die Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan.de" durch einen Dritten stellt eine gegenüber der Republik Aserbaidschan unzulässige Namensanmaßung dar (Fortführung von KG MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com; Abgrenzung zu OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal.de).

KG, Urteil vom 7. Juni 2013 - Az. 5 U 110/12

Kommentar dazu:

aserbaidschan.de – Kein Pardon bei Länderdomains

Revision wurde nicht zugelassen.

Diesen Satz hier sollten sich alle mal genau durchlesen - auch da wos manchmal etwas länger dauert:

Die Existenz solcher [von unberechtigten Dritten registrierten]* Domains - mögen es auch sehr viele sein - belegt nicht ein entsprechendes Verkehrsverständnis, denn ob diese überhaupt ernsthaft betrieben werden und in nennenswertem Umfang vom Verkehr aufgesucht und wahrgenommen werden, steht nicht fest. Belegt ist somit entgegen der Auffassung der Berufung keine Verkehrsübung, sondern allenfalls ein mannigfaltiger (wenn auch bislang unverfolgt gebliebener) Rechtsbruch.

*Einfügung und Hervorhebung von mir
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe das gestern schon gelesen. (Un-) "schöne" Klarstellung, die hier einige betrifft. Und wenn man das noch weiter spinnt, dann sind auch Domains der Sorte laendername-urlaub.xyz durchaus im Graubereich (analog marke-kaufen.tld).
 
Für mich ist das Urteil völlig logisch denn im Prinzip ist das nichts anderes als Namensrecht.


Und wenn man das noch weiter spinnt, dann sind auch Domains der Sorte laendername-urlaub.xyz durchaus im Graubereich (analog marke-kaufen.tld).
Das sehe ich anders.
Eine Spanien-Urlaub.de ist nicht vergleichbar mit einer cocacola-kaufen.de sondern mt einer cocacola-machenschaften.de. Und letztere wäre erlaubt, wenn man auf der Domain genau das Thema beschreibt. Darüber gibt es ein Urteil, dass man einen markennamen in der Domain dann verwenden darf, wenn zu einer Webseite mit Inhalt des wahrheitsgemäßen und redaktionellen Berichtens über die Marke der Markenname zwingend erforderlich ist. Und so würde ich es bei einer entsprechend genutzten spanien-urlaub.de sehen.
 
Also Moment mal...

Zwei Punkte machen mich stutzig:

1. Das Gericht führt aus: "Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu."

Da frage ich mich schon: Gebietskörperschaft ja, aber doch nicht nach deutschem Recht. Es kann doch völkerrechtlich nicht funktionieren, dass eine ausländische Gebietskörperschaft, in der deutsches Recht nicht gilt, in Deutschland Rechte aus dem BGB beanspruchen kann. Die Namensrechtsverletzung kann auf deutschem Territorium doch garnicht stattfinden und somit ein deutsches Gericht nicht zuständig sein. Das würde auch für die jeweilige Botschaft gelten, da diese sich nicht auf deutschem Territorium befindet. Namensrecht nach dem BGB kann doch nur genießen, wer in Deutschland sesshaft ist. Im Markenrecht wäre das etwas anders, da hier die deutsche Markeneintragung maßgeblich wäre.

2. Eine Namensrechtsverletzung würde voraussetzen, dass der Rechtsverletzer selbst den Namen als Namen gebraucht und nicht anderweitig. Eine Webseite kann man benennen wie man möchte, sie ist genauso wie ein Goldhamster nicht fähig Namensträger gem. § 12 BGB zu sein, da sie weder natürliche noch juristische Person ist. Zum "Streitigmachen" des Namensrechtes dürfte das also nicht reichen. So müsste sich der Domaininhaber also erst mal selbst Aserbaidschan nennen und über die Domain als Herr, Frau oder Firma Aserbaidschan auftreten. Davon abgesehen wäre es nicht verboten, sich Aserbaidschan z.B. als Nachnamen zu verpassen. 15 Min. und ein kleiner Obulus an das Standesamt würden dazu reichen. Außerdem wird durch die Registrierung der Domain aserbaidschan.de dem Land doch nicht der Gebrauch seines Ländernamens streitig gemacht.

Bei dem Urteil beschleicht mich ein ungutes Gefühl. Hoffentlich wurde da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Gruß Lutz
 
Zwei Punkte machen mich stutzig:

1. Das Gericht führt aus: "Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu."

Da frage ich mich schon: Gebietskörperschaft ja, aber doch nicht nach deutschem Recht. Es kann doch völkerrechtlich nicht funktionieren, dass eine ausländische Gebietskörperschaft, in der deutsches Recht nicht gilt, in Deutschland Rechte aus dem BGB beanspruchen kann. Die Namensrechtsverletzung kann auf deutschem Territorium doch garnicht stattfinden und somit ein deutsches Gericht nicht zuständig sein. Das würde auch für die jeweilige Botschaft gelten, da diese sich nicht auf deutschem Territorium befindet. Namensrecht nach dem BGB kann doch nur genießen, wer in Deutschland sesshaft ist. Im Markenrecht wäre das etwas anders, da hier die deutsche Markeneintragung maßgeblich wäre.

2. Eine Namensrechtsverletzung würde voraussetzen, dass der Rechtsverletzer selbst den Namen als Namen gebraucht und nicht anderweitig. Eine Webseite kann man benennen wie man möchte, sie ist genauso wie ein Goldhamster nicht fähig Namensträger gem. § 12 BGB zu sein, da sie weder natürliche noch juristische Person ist. Zum "Streitigmachen" des Namensrechtes dürfte das also nicht reichen. So müsste sich der Domaininhaber also erst mal selbst Aserbaidschan nennen und über die Domain als Herr, Frau oder Firma Aserbaidschan auftreten. Davon abgesehen wäre es nicht verboten, sich Aserbaidschan z.B. als Nachnamen zu verpassen. 15 Min. und ein kleiner Obulus an das Standesamt würden dazu reichen. Außerdem wird durch die Registrierung der Domain aserbaidschan.de dem Land doch nicht der Gebrauch seines Ländernamens streitig gemacht.

Bei dem Urteil beschleicht mich ein ungutes Gefühl. Hoffentlich wurde da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Gruß Lutz

Auch wenn sich dem ersten Anschein nach mein letztes Posting mit Deinem zu beißen scheint: Das was Du schreibst gibt mir zu denken und ist inhaltlich nicht einfach zu verwerfen.
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Zwei Punkte machen mich stutzig:

1. Das Gericht führt aus: "Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu."

Da frage ich mich schon: Gebietskörperschaft ja, aber doch nicht nach deutschem Recht. Es kann doch völkerrechtlich nicht funktionieren, dass eine ausländische Gebietskörperschaft, in der deutsches Recht nicht gilt, in Deutschland Rechte aus dem BGB beanspruchen kann. Die Namensrechtsverletzung kann auf deutschem Territorium doch garnicht stattfinden und somit ein deutsches Gericht nicht zuständig sein. Das würde auch für die jeweilige Botschaft gelten, da diese sich nicht auf deutschem Territorium befindet. Namensrecht nach dem BGB kann doch nur genießen, wer in Deutschland sesshaft ist. Im Markenrecht wäre das etwas anders, da hier die deutsche Markeneintragung maßgeblich wäre.

Die Fähigkeit ein Prozess (Prozessfähigkeit) vor einem BGB-Gericht zu führen, ergibt sich aus § 52 ZPO. Danach ist prozessfähig wer nach den §§ 104 ff. BGB geschäftsfähig ist.
Und das ist eine anerkannte Gebietskörperschaft immer. Dies gilt aber nur bei Zivilstreitigkeiten.
 
Die Fähigkeit ein Prozess (Prozessfähigkeit) vor einem BGB-Gericht zu führen, ergibt sich aus § 52 ZPO. Danach ist prozessfähig wer nach den §§ 104 ff. BGB geschäftsfähig ist.
Und das ist eine anerkannte Gebietskörperschaft immer. Dies gilt aber nur bei Zivilstreitigkeiten.

Da würde ich aber behaupten wollen, dass es sich nur um Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts auf deutschem Territorium handeln kann. Ich bin aber kein Experte auf diesem Rechtsgebiet und möchte daher lediglich Fragen aufwerfen.

Anerkannt ist die Republik Aserbaidschan wohl im völkerrechtlichen Sinne. Sämtliche Ansprüche müssten doch zwischen den Staaten auf diplomatischer Ebene geregelt werden.

Dass jetzt aber ein fremder Staat vor einem deutschen Zivilgericht gegen einen Bürger Ansprüche aus dem bürgerlichen Recht geltend machen können soll, finde ich höchst bizarr. Von so einem Fall habe ich auch noch nie etwas gehört, oder lebe ich hinter dem Mond.

Dann müsste es ja konsequenterweise auch möglich sein, als Bürger vor einem deutschen Gericht gegen einen fremden Staat Zivilklage zu erheben. Das hätten dann sicher einige Leute allein aus purem Spass schon getan. Man stelle sich vor, man würde einen Titel gegen die Republik Aserbaidschan erstreiten. Wohin sollte man dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckungsurkunde schicken? Der würde sich bestimmt freuen. :rrolleyes:

BTW: die Domain germany.az ist von einem Aserbaidschaner registriert worden. Irgendwie interessant, gell. :hmmmm:

Mal was ganz anderes: regt sich denn keiner über die Denic auf, die einfach so den Vertrag kündigt und somit quasi eine Vorvollstreckung betreibt, bevor der Prozess überhaupt begonnen hat. Ich finde das schon hammermäßig.

Gruß Lutz
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass jetzt aber ein fremder Staat vor einem deutschen Zivilgericht gegen einen Bürger Ansprüche aus dem bürgerlichen Recht geltend machen können soll, finde ich höchst bizarr

Was ist daran bizarr? Warum sollten einem fremden Staat Klagen in Deutschland verwehrt sein, einer ausländischen Firma aber nicht? Der Gerichtsstand ergibt sich in diesem Fall imho übrigens nicht aus dem Wohnort des Domainers, sondern aus dem Sitz der Registry - also der DeNic.

Dann müsste es ja konsequenterweise auch möglich sein, als Bürger vor einem deutschen Gericht gegen einen fremden Staat Zivilklage zu erheben.

Wenn sich die Gebietskörperschaft "Aserbaidschan" eine .de-Domain mit Deinem Namen registriert - warum sollte dann eine Klage vor einem deutschen Gericht nicht möglich sein?

Mal was ganz anderes: regt sich denn keiner über die Denic auf, die einfach so den Vertrag kündigt und somit quasi eine Vorvollstreckung betreibt, bevor der Prozess überhaupt begonnen hat. Ich finde das schon hammermäßig.

Sie wurden dazu verurteilt, das in solch offensichtlichen Fällen zu tun, die auch die Empfangsdame entscheiden kann. War hier offenbar gegeben.
 
Was ist daran bizarr? Warum sollten einem fremden Staat Klagen in Deutschland verwehrt sein, einer ausländischen Firma aber nicht?

Es gibt jede Menge Fälle, wo für ausländische Firmen Klagen nicht möglich sind. Namensrecht gem. §12 BGB ohne Markenrecht würde ich für eine ausländische Firma, die nicht in Deutschland präsent ist, als relativ aussichtslos betrachten. Natürlich können sich vor Gerichten auch Unrechtmäßigkeiten verselbstständigen, wenn sich Beklagte nicht richtig dagegen wehren.

Dann stellt sich noch die Frage, ob ein fremder Staat in Deutschland in die Rolle einer juristischen Person schlüpfen kann. Möglicherweise geht das ja. Wäre halt mal interessant, was Staatsrechtler dazu zu sagen hätten.

Wenn sich die Gebietskörperschaft "Aserbaidschan" eine .de-Domain mit Deinem Namen registriert - warum sollte dann eine Klage vor einem deutschen Gericht nicht möglich sein?

Na, da würde ich mir als erstes den AdminC schnappen und wenn der nicht in DE sitzt, dann eben die Denic. Die Republik würde ich schon deshalb nicht verklagen, weil ich nicht wüsste, wie ich von der die Prozesskosten eintreiben könnte.


Sie wurden dazu verurteilt, das in solch offensichtlichen Fällen zu tun, die auch die Empfangsdame entscheiden kann. War hier offenbar gegeben.

Ups, da habe ich wohl eine Bildungslücke. Das Urteil würde mich sehr interessieren.
 

Ja jetzt erinnere ich mich. In diesem Fall war der Sachverhalt nun wirklich eindeutig, da ja nicht nur eine geografische Bezeichnung gewählt worden war, sondern die einer deutschen Behörde. Ich würde da keinen Bezug zu aserbaidschan.de herstellen, aber die Denic konnte das natürlich, insofern ist dieses Urteil fatal.

Allgemein stellt sich die Frage, wie sich Inhaber von Länderdomains in Zukunft verhalten sollen. Ich nehme an, dass es einige Forenteilnehmer hier gibt, denen das Thema jetzt unter den Nägeln bennen müsste.

Ich selbst habe eine Perle unter dot.net aus dem Jahr 2002, die ich nicht so ohne weiteres aufgeben möchte. Eine zehnjährige Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche wäre damit schon abgelaufen.:thefinger:

Wer ebenso betroffen ist sollte sich in die Diskussion einklinken.
 
[...] Und wenn man das noch weiter spinnt, dann sind auch Domains der Sorte laendername-urlaub.xyz durchaus im Graubereich (analog marke-kaufen.tld).
Zum Glück nicht. Der Name eines Staates ist nunmal [laendername]. Kein Staat heisst [laendername-urlaub]. Dagegen ist namensrechtlich nichts einzuwenden.

Man sollte allerdings den Eindruck vermeiden, dass es sich um eine offizielle Seite des jeweiligen Staates handelt, vgl. den "berlin.com"-Fall.
 
[...] Es kann doch völkerrechtlich nicht funktionieren, dass eine ausländische Gebietskörperschaft, in der deutsches Recht nicht gilt, in Deutschland Rechte aus dem BGB beanspruchen kann.
Aber ja doch. Ein Franzose (oder Polynesier meinetwegen), der in Deutschland Geschäfte unter dem Namen "xyz" macht, erwirbt auch in Deutschland Rechte an diesem Namen, auch obwohl er kein Deutscher ist.


Die Namensrechtsverletzung kann auf deutschem Territorium doch garnicht stattfinden
Da es sich um eine .de-Domain handelt, findet sie auf deutschem Boden statt.

und somit ein deutsches Gericht nicht zuständig sein. Das würde auch für die jeweilige Botschaft gelten, da diese sich nicht auf deutschem Territorium befindet. [...]
Doch, sie befindet sich auf deutschem Boden. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben sind Botschaften kein "extraterritoriales Gebiet" - sie sind nur gegen jegliche Hoheitsakte des gastgebenden Staates immun. (D.h., es dürfen keine Armee, Polizei, Gerichtsvollszieher etc. des gastgegebenden Staates dort tätig werden.)

2. Eine Namensrechtsverletzung würde voraussetzen, dass der Rechtsverletzer selbst den Namen als Namen gebraucht und nicht anderweitig. Eine Webseite kann man benennen wie man möchte, sie ist genauso wie ein Goldhamster nicht fähig Namensträger gem. § 12 BGB zu sein, da sie weder natürliche noch juristische Person ist. Zum "Streitigmachen" des Namensrechtes dürfte das also nicht reichen.
Das ist nun echt schon längst durch... wer eine Domain registriert, die dem Namen eines Dritten entspricht, verursacht in der Regel eine Zuordnungsverwirrung und beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Namensträgers, weil es die Domain nur einmal gibt. Ganz unabhängig davon, was er dann mit der Domain macht.

[...] Davon abgesehen wäre es nicht verboten, sich Aserbaidschan z.B. als Nachnamen zu verpassen. 15 Min. und ein kleiner Obulus an das Standesamt würden dazu reichen.
Eine Namensänderung geht längst nicht so einfach, Wie Du meinst. Schon gar nicht in 15 Minuten. Die Standardantowrt ist erst mal "nein", man muss gewichtige, berechtigte Interessen geltend machen, um seinen Namen ändern zu dürfen.

Und gegen die Änderung ausgerechnet in den Namen eines Staates würde von vielen vermutlich als Widerspruch zum ordre public angesehen werden.
 
[...] Anerkannt ist die Republik Aserbaidschan wohl im völkerrechtlichen Sinne. Sämtliche Ansprüche müssten doch zwischen den Staaten auf diplomatischer Ebene geregelt werden.

Dass jetzt aber ein fremder Staat vor einem deutschen Zivilgericht gegen einen Bürger Ansprüche aus dem bürgerlichen Recht geltend machen können soll, finde ich höchst bizarr. Von so einem Fall habe ich auch noch nie etwas gehört, oder lebe ich hinter dem Mond.
Ich mache mir nicht die Mühe einen solchen Fall herauszusuchen, aber es wäre völlig normal. Wenn z.B. der Staat sein Botschaftsgebäude bei einer deutschen Versicherung gegen Hagel versichert und der Versicherungsfall eintritt, kann der Staat natürlich Ansprüche gegen den deutschen Versicherer geltend machen.

Dann müsste es ja konsequenterweise auch möglich sein, als Bürger vor einem deutschen Gericht gegen einen fremden Staat Zivilklage zu erheben. Das hätten dann sicher einige Leute allein aus purem Spass schon getan.
Nicht nur aus purem Spass - als z.B. der Staat Argentinien alte Schuldscheine nicht mehr bedienen wollte, wurde er erfolgreich vor deutschen Gerichten auf Zahlung verklagt. Das eigentliche, praktische Problem sprichst Du selbst an:

Man stelle sich vor, man würde einen Titel gegen die Republik Aserbaidschan erstreiten. Wohin sollte man dann den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckungsurkunde schicken? Der würde sich bestimmt freuen. :rrolleyes:
Das wird in der Tat häufig schwierig - der fremde Staat ist in der Regel, nun ja, "zögerlich", die fremde Entscheidung gegen sich selbst anzuerkennen. Aber es gibt Möglichkeiten: wenn z.B. Flugzeuge der staatlichen Fluggesellschaft woanders landen, kann ma da zuschlagen und das Flugzeug an die Kette legen. Ist bereits häufiger passiert. Oder Schiffe, oder Ladungen etc. Das Komplizierte ist eher, solche Gelegenheiten herauszufinden und dann die z.B. deutsche Entscheidung dann noch in dem jeweiligen Belegenheitsstaat anerkennen zu lassen - das ganze dauert in der Regel Jahre. Man braucht langen Atem, aber es geht.

BTW: die Domain germany.az ist von einem Aserbaidschaner registriert worden. Irgendwie interessant, gell. :hmmmm:
Schreib' das mal dem Innenministerium, oder dem Auswärtigen Amt, die könnte das interessieren. (und bestehe auf einer Antwort!)
 
[...] Allgemein stellt sich die Frage, wie sich Inhaber von Länderdomains in Zukunft verhalten sollen. Ich nehme an, dass es einige Forenteilnehmer hier gibt, denen das Thema jetzt unter den Nägeln bennen müsste.

Ich selbst habe eine Perle unter dot.net aus dem Jahr 2002, die ich nicht so ohne weiteres aufgeben möchte. Eine zehnjährige Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche wäre damit schon abgelaufen.:thefinger:
Aha. Kein Wunder, dass Dir die Entscheidung so wenig in den Kram passt.

Und wenn es keine .de-Domain ist, dann gilt ohnehin das Recht der dortigen NIC - und wie das das sehen, hat mit der oben diskutierten Entscheidung und deutschen Rechtslage nur bedingt etwas zu tun. Kann also durchaus anders aussehen.

Und was die Verjährung betrifft, vergiss' es (sorry!): bei einer andauernden Verletzung beginnt die Verjährung ja stets von Neuem... Glück könntest Du aber haben, wenn Du zeigen kannst, dass der betroffene Namensträger bereits vor langer Zeit Kenntnis von Deiner Registrierung hatte und gleichwohl nichts dagegen getan hat. Das könnte für Verjährung bzw. Verwirkung sprechen. Der Dritte ist ein Staat? Viel Glück.
 
Aber ja doch. Ein Franzose (oder Polynesier meinetwegen), der in Deutschland Geschäfte unter dem Namen "xyz" macht, erwirbt auch in Deutschland Rechte an diesem Namen, auch obwohl er kein Deutscher ist.

Ich würde gerne den Unterschied zwischen einem Franzosen und Frankreich ziehen.

Ein Franzose kann als juristische oder natürliche Person Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB auf deutschem Boden tätigen, Frankreich hingegen nicht. Dazu müsste es erst die passende Gesellschaft gründen und die hätte dann einen eigenen Namen. Selbst wenn ein Staat in Form einer bürgerlichen Gesellschaft auftritt, genießt er noch lange nicht alle bürgerlichen Rechte. Hierzu das BVerfG (1 BvR 699/06, Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen):

Das Bundesverfassungsgericht

Und weshalb sollte die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Bürgern weniger "bürgerliche" Rechte haben als ein fremder Staat. Die vom BVerfG gezogene Trennlinie müsste konsequenterweise auch zwischen fremden Staaten und Bürgern auf deutschem Territorium gezogen werden. Das würde dem Gedanken widersprechen, dass fremde Staaten ohne weiteres bürgerliche Rechte, wie z.B. das Namensrecht § 12 BGB genießen.

Doch, sie befindet sich auf deutschem Boden. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben sind Botschaften kein "extraterritoriales Gebiet" - sie sind nur gegen jegliche Hoheitsakte des gastgebenden Staates immun. (D.h., es dürfen keine Armee, Polizei, Gerichtsvollszieher etc. des gastgegebenden Staates dort tätig werden.)

Durch die Immnunität wäre jedenfalls immer noch der Gleichheitsgrundsatz, wie ihn das GG für das bürgerliche Recht zwischen den Parteien fordert, verletzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht nur aus purem Spass - als z.B. der Staat Argentinien alte Schuldscheine nicht mehr bedienen wollte, wurde er erfolgreich vor deutschen Gerichten auf Zahlung verklagt.

Die Frage ist hier, in welcher Rechtsform und auf welcher Rechtsgrundlage Argentinien damals verklagt worden ist. Wenn die Schuldscheine in Deutschland angeboten worden waren, müsste wohl eine Bankenlizenz vorhanden gewesen sein. Aber ich bin kein Finanzexperte.

Aha. Kein Wunder, dass Dir die Entscheidung so wenig in den Kram passt.

Das soll aber wahrhaftig nichts zur Sache tun. Auf diesem Gebiet gibt es neben mir noch Domaininhaber ganz anderer Gewichtsklassen.
 
Ja jetzt erinnere ich mich. In diesem Fall war der Sachverhalt nun wirklich eindeutig, da ja nicht nur eine geografische Bezeichnung gewählt worden war, sondern die einer deutschen Behörde.
Aha. Welche Deutsche Behörde soll denn Regierung Oberfranken sein?
 
Da der ehemalige Inhaber ja schon mit mehreren Angelegenheiten beim BGH war, ist wohl davon auszugehen, dass auch hier NZB eingelegt wurde.
 
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