Xandra
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Es ist eine lukrative Masche bei der Google-Suche: Firmen buchen als Schlüsselwort einfach den Namen ihres Konkurrenten – und locken dessen Kunden dann über eine Werbeanzeige auf die eigene Webseite. Der Bundesgerichtshof hat gegen diese Praxis nichts einzuwenden, aber auch der EuGH hat noch ein Wort mitzureden.
Wer bei der Internet-Suchmaschine Google Werbung schaltet, darf Nutzer auch mit dem Namen eines Konkurrenzunternehmens auf seine Webseite locken. Mit diesem Urteil wies der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag zwei Firmenklagen ab.
Ein Anbieter hatte bei seiner Google-Werbung als Schlüsselwort den Namen eines Konkurrenzunternehmens angegeben. Wegen der Verwendung der sogenannten Adwords erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google den Namen des Konkurrenten eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit den Produkten des Anbieters.
Die hiergegen gerichtete Klage der Gesellschaft blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hieß es, der Internetnutzer nehme nicht an, dass der Anzeigenblock neben der Trefferliste von dem Konkurrenten stamme. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Auch in einem weiteren Fall wies der Wettbewerbssenat des BGH die Klage eines Unternehmens rechtskräftig ab.
Ein drittes Verfahren wurde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwiesen. Da in diesem Fall statt einer Firmenbezeichnung ein Markenname als Adword verwendet wurde, ist der EuGH zuständig. Denn hier sei harmonisiertes EU-Recht betroffen, das zunächst von dem europäischen Gericht auszulegen sei, hieß es zur Begründung. Erst nach der Vorabentscheidung aus Luxemburg wird der BGH das endgültige Urteil sprechen.
Suchmaschine: BGH erlaubt Google-Werbung mit falschem Namen - Nachrichten Webwelt - WELT ONLINE
Wer bei der Internet-Suchmaschine Google Werbung schaltet, darf Nutzer auch mit dem Namen eines Konkurrenzunternehmens auf seine Webseite locken. Mit diesem Urteil wies der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag zwei Firmenklagen ab.
Ein Anbieter hatte bei seiner Google-Werbung als Schlüsselwort den Namen eines Konkurrenzunternehmens angegeben. Wegen der Verwendung der sogenannten Adwords erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google den Namen des Konkurrenten eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit den Produkten des Anbieters.
Die hiergegen gerichtete Klage der Gesellschaft blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hieß es, der Internetnutzer nehme nicht an, dass der Anzeigenblock neben der Trefferliste von dem Konkurrenten stamme. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Auch in einem weiteren Fall wies der Wettbewerbssenat des BGH die Klage eines Unternehmens rechtskräftig ab.

Ein drittes Verfahren wurde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwiesen. Da in diesem Fall statt einer Firmenbezeichnung ein Markenname als Adword verwendet wurde, ist der EuGH zuständig. Denn hier sei harmonisiertes EU-Recht betroffen, das zunächst von dem europäischen Gericht auszulegen sei, hieß es zur Begründung. Erst nach der Vorabentscheidung aus Luxemburg wird der BGH das endgültige Urteil sprechen.
Suchmaschine: BGH erlaubt Google-Werbung mit falschem Namen - Nachrichten Webwelt - WELT ONLINE