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BGH: "Tippfehler-Domains" dürfen keine Kunden abfangen

sre

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26. Nov. 2012
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275
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, wonach die Registrierung einer "Tippfehler-Domain" die Namensrechte eines Wetterdienstes verletzt. Der 1. Zivilsenat des Karlsruher Gerichts entsprach damit am Mittwoch der Revision eines Bonners, der die Domain "wetteronlin.de" registriert hat (Az. I ZR 164/12).

Der BGH meint, es gebe keine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline", weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele. Mit "wetteronline" werde der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Die Richter folgten jedoch der Vorinstanz darin, dass der von wetteronline.de beklagte Mann die Geschäfte des Internet-Dienstes wettbewerbsrechtlich behindert hat, indem er seine Webseite für Werbung für private Krankenversicherungen genutzt hat. Der Domainname "wetteronlin.de" müsse aber nicht gelöscht werden, weil es denkbar sei, dass der Name rechtlich zulässig verwendet werden könne.

Nun muss das Oberlandesgericht erneut entscheiden. Die Klägerin wetteronline.de kann dann ihre Klage neu fassen.

Quelle: BGH: "Tippfehler-Domains" dürfen keine Kunden abfangen | heise online

Interessant dabei ist auch, dass der Kläger auch eine europäische Wortmarke auf "WetterOnline" hat.
 
Quelle: BGH: "Tippfehler-Domains" dürfen keine Kunden abfangen | heise online

Interessant dabei ist auch, dass der Kläger auch eine europäische Wortmarke auf "WetterOnline" hat.

Also ich finde nicht, dass der Begriff glatt beschreibend ist. Das sieht das Markenamt auch so, denn sonst wäre "WetterOnline" nicht unterscheidungsfähig.

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=008673279&CURSOR=1

Beschreibend wäre für mich "Wetter" oder "Online". Das sind Begriffe die im Wörterbuch sind. Zwei Wörterbuchwörter müssen aber nicht zwangsläufig auch wieder einen beschreibenden Begriff ergeben wie z.B. bei "ImmobilienMakler" (Immobilien + Makler), wobei dieser auch wieder im Wörterbuch ist aber "WetterOnline" sicher nicht.

Harry
 
Also ich finde nicht, dass der Begriff glatt beschreibend ist. Das sieht das Markenamt auch so, denn sonst wäre "WetterOnline" nicht unterscheidungsfähig.

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=008673279&CURSOR=1

Beschreibend wäre für mich "Wetter" oder "Online". Das sind Begriffe die im Wörterbuch sind. Zwei Wörterbuchwörter müssen aber nicht zwangsläufig auch wieder einen beschreibenden Begriff ergeben wie z.B. bei "ImmobilienMakler" (Immobilien + Makler), wobei dieser auch wieder im Wörterbuch ist aber "WetterOnline" sicher nicht.

Harry


Wäre die Domain nun Dir, hättest Du sicher viele Argumente an der Hand, dass sie absolut beschreibend ist :-)
 
Wäre die Domain nun Dir, hättest Du sicher viele Argumente an der Hand, dass sie absolut beschreibend ist :-)

Nein das stimmt nicht, denn ich führe selber seit Jahren bei mir intern ein Kennzeichen ob eine Domain beschreibend ist oder nicht und z.B. die casinoonline.biz die ich habe, ist bei mir als "Brandable" aber nicht als beschreibend eingetragen. Für mich sind beschreibende Domains nur welche, die im Wörterbuch sind und das ist eine "casinoonline" genauso wenig wie eine "wetteronline". Eine "onlinecasino" wiederum wäre beschreibend aber keine "casinoonline".

Wenn "wetteronline" beschreibend wäre, dann wäre es wohl "T-Online" auch, denn "T" kann sowieso nicht geschützt werden und "Online" ist auch beschreibend.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
"WetterOnline" und "CasinoOnline" sind brandable bei "Wetter Online" und "Casino Online" wird es imo aber schon wieder anders aussehen.

Bei Online Casino sollte weder OnlineCasino noch Online Casino brandable sein. Auch bei OnlineCasino Deutschland wurde die Anmeldung einer Wortmarke zurückgewiesen (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020120197868/DE) ledgilich die Logos sind als Wort-/Bildmarke eingetragen. Aber auch das hat ja bekanntlich zum Reserve Domain Highjacking der OnlineCasino.de gereicht. Ganz zu schweigen von dem was noch so da abgeht, abartiges Unternehmen!
 
Ich wollte heute morgen zu diesem Thema auch schon posten, kam aber vor lauter Arbeit nicht dazu.

Bei ju*ris wird das BGH-Urteil allerdings anders dargestellt:

"Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sog. "Tippfehler-Domains"

Der BGH hat über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist. "

... "Der BGH hat auf die Revision des Beklagten hin das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren.

Nach Auffassung des BGH ist eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" zu verneinen, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. "

..."Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der BGH abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindere."

BGH v. 22.01.2014, AZ I ZR 164/12

VG Dennis
 
Zuletzt bearbeitet:
und hier noch eine kurze Ergänzung:

...
"Dagegen sei anzunehmen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoße, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet."

VG
Dennis
 

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