Paul_Kuhn
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- Registriert
- 13. Okt. 2005
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- 4.161
Der BGH hat sich kürzlich im Rahmen der „airdsl“-Entscheidung (Urteil
vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06) auch zu den Voraussetzungen der
Vorverlagerung des Schutzes von Internet-Domains als Werktitel ge-
äußert. Eine solche Vorverlagerung des Schutzes durch Werktitelan-
kündigung kommt danach nur bei Ankündigung „in branchenüblicher
Weise“ und bei Erscheinen des Titels „in angemessener Frist“ in Betracht.
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die „bloße Angabe auf der
eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht
ausreicht“...
Hier geht es weiter.
Quelle: von Dr. Lars Jaeschke LL.M.
Ahoi!
vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06) auch zu den Voraussetzungen der
Vorverlagerung des Schutzes von Internet-Domains als Werktitel ge-
äußert. Eine solche Vorverlagerung des Schutzes durch Werktitelan-
kündigung kommt danach nur bei Ankündigung „in branchenüblicher
Weise“ und bei Erscheinen des Titels „in angemessener Frist“ in Betracht.
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die „bloße Angabe auf der
eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht
ausreicht“...
Hier geht es weiter.
Quelle: von Dr. Lars Jaeschke LL.M.
Ahoi!