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BGH wetter.de Urteil

Adomino

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Streit um Wetter-Apps: "wetter.de" unterliegt vor dem BGH | heise online

Betrifft zwar Apps, ist aber auch für Domains relevant. Stärkt die Position von beschreibenden Domainnamen.

Die haben das blöd ausgedruckt. Bei beschreibenden Domainnamen nimmt der BGH 50% für einen Bekanntheitsschutz an, bei nicht beschreibenden Domainnamen geht man von einem Prozentsatz von 30-35% aus. RTL hat das Verfahren verloren, da die nicht nachweisen konnten, dass 50% der User an RTL dachten, wenn sie an wetter.de denken. (Herkunftshinweis)
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für die klare Zusammenfassung.
 
Danke für die klare Zusammenfassung.

Ich kenne mich so gut aus, weil ich selber so einen Fall vor Gericht habe wo es um einen Bekanntheitsschutz geht.
In meinem Fall war die Software aber damals unbekannt und das Gericht hat trotzdem einen Bekanntheitsschutz angenommen,
wobei man bei mir der Ansicht war, dass Prozentwerte keine Rolle spielen. Mich wundert, dass sich der BGH hier so auf Prozentwerte festgelegt hat, denn eigentlich versucht man bei neueren Entscheidungen eher auf die Begleitumstände wie Werbung zu gehen und Prozentwerte zu vernachlässigen. (so auch nach den neueren EuGH Urteilen)

Untern Strich bedeutet dies, dass bei einem beschreibenden Begriff die Hürde für einen Bekanntheitsschutz viel höher anzusetzen ist wie für einen nicht beschreibenden bzw. erfundenen Begriff. Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Das BGH wetter.de Urteil ist interessant, da es wirklich ein rein beschreibender Begriff ist und man für die Zukunft den Wert von 50% wohl auch für andere beschreibende Domains verwenden kann. z.B. wenn man in Zukunft für eine beschreibende Domain eine Abmahnung bekommt, kann man dieses wetter.de Urteil vorlegen und sagen, wenn Sie nicht einen Bekanntheitsgrad von 50% mit diesem Begriff haben und vorlegen können (z.B. mit demoskopischem Gutachten das ca. 10.000 EUR kostet), dann ist das eine unzulässige Abmahnung und man könnte sogar die eigenen Kosten wegen der Abmahnung (eigener Anwalt) in Rechnung stellen oder eine Feststellungsklage einreichen.
 
Wie kommt man denn darauf das bei wetter.de
auf RTL kommen könnte nicht einmal Ansatzweise.
 
Wie kommt man denn darauf das bei wetter.de
auf RTL kommen könnte nicht einmal Ansatzweise.

Weil Wetter.de RTL gehört und die auch laufend Werbung dafür machen auf Ihren Sendern. Wetter.com gehört übrigens ProSiebenSat.1 Media SE bzw SevenOne Media, die werben ja auch ständig auf ihren Sendern dafür.

Daher wissen das schon einige, auch wenn es den meisten ziemlich egal ist. Deshalb hat das Gericht ja auch so entschieden wie es entschieden hat denke ich mal. Ohne das ich mir den Fall näher angeschaut habe.
 
Also ich wusste es, da ich weiß, dass RTL die wetter.de, sport.de und auch die gutscheine.de besitzt.

Das wusste ich auch - eine ist von dir. Da denke ich jedesmal daran, wenn ich Werbung davon im TV sehe ;-)

Das Urteil ist gut so, denn wetter ist ein beschreibendes Wort. DE ist Deutschland - Also bedeutet das Ganze "Wetter Deutschland" - ist doch logisch.
Ob wetter-de, wetter DE, etc.. Normalerweise sollte sich RTL freuen, dass die anderen kostenlose Werbung für Ihre domain machen.
 
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